System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten innerhalb der Europäischen Union

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die derzeitige (vierte) Phase des EHS läuft von 2021 bis 2030. Für diesen Zeitraum hat sich die EU ein neues, höheres Ziel gesetzt – eine Senkung der Treibhausgasemissionen um 62 % gegenüber dem Stand von 2005.

Das System betrifft:

Es wurde ein neues separates, eigenständiges EHS eingerichtet, das Gebäude, Güterkraftfahrzeuge und Kraftstoffe für zusätzliche Sektoren abdeckt, die industriellen Aktivitäten entsprechen, die nicht vom bestehenden EHS abgedeckt sind.

Zertifikate

Luftverkehrssektor

Getrenntes System für den Handel mit Treibhausgasemissionen für Gebäude, Güterkraftfahrzeuge und weitere Sektoren

Um Anreize für Emissionsreduzierungen in den Sektoren Güterkraftfahrzeuge und Gebäude zu schaffen, die nicht unter das bestehende Emissionshandelssystem fallen, einigten sich die Mitgesetzgeber darauf, ab 2027 ein separates, aber paralleles EHS für Emissionen aus Kraftstoffen einzuführen, die in den betreffenden Sektoren verbrannt werden. Anders als beim bestehenden EHS, werden beim so genannten EHS2 die Punkte der Regulierung vorgelagert, also bei den Personen, die Verbrauchsteuern auf Energie zahlen müssen (z. B. Steuerlager und Kraftstoffanbieter), und nicht bei den Endverbrauchern von Kraftstoffen. Regulierte Unternehmen, die unter das EHS2 fallen, sollten Zertifikate für ihre überprüften Emissionen abgeben, die den Mengen an Kraftstoffen entsprechen, die sie für den Verbrauch freigegeben haben. Obwohl die Abgabe von Zertifikaten im Rahmen des EHS2 für Emissionen des Jahres 2027 erst im Jahr 2028 anlaufen wird, beginnt die Überwachung und Meldung der Emissionen ab dem 1. Januar 2025. Die Zertifikate im EHS2 sind nicht fungibel mit den im bestehenden EHS gehandelten Zertifikaten und werden nur durch Versteigerung auf den Markt gebracht (keine kostenlose Zuteilung). Die Gesamtzahl der im EHS2 vergebenen Zertifikate wird zu Beginn des Systems jährlich um 5,10 % und ab 2028 um 5,38 % gesenkt.

Finanzierungsmechanismen zur Reduzierung von Kohlenstoffemissionen

Die Rolle der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten sind zuständig für die folgenden Aufgaben:

Die Kommission:

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde legt jährlich eine Bewertung im Hinblick auf das Funktionieren des CO2-Marktes der EU vor.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Prinzip von Obergrenzen und Handel. Das EU-EHS funktioniert basierend auf diesem Prinzip. Es wird eine Obergrenze (Cap) für die Gesamtmenge bestimmter Treibhausgase festgesetzt, welche die im Rahmen des Systems erfassten Fabriken, Kraftwerke und sonstigen Anlagen freisetzen dürfen. Dieser Deckel wird nach und nach gesenkt, sodass die Gesamtemissionen sinken. Das System ermöglicht den Handel mit Emissionszertifikaten, sodass die Gesamtemissionen der Anlagen und Luftfahrzeugbetreiber die Obergrenze nicht überschreiten und die kostengünstigsten Maßnahmen zur Senkung der Emissionen ergriffen werden können.
Verlagerung von CO2-Emissionen („Carbon Leakage“). „Carbon Leakage“ bezieht sich auf die Situation, die eintreten könnte, wenn Unternehmen aus Kostengründen im Zusammenhang mit der Klimapolitik ihre Produktion in andere Länder mit weniger strengen Emissionsbeschränkungen verlagern würden, was zu einem Anstieg ihrer Gesamtemissionen führen könnte. In bestimmten energieintensiven Branchen besteht möglicherweise ein höheres Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen.
Verursacherprinzip. Dieses Prinzip verpflichtet die Verursacher, die Kosten der von ihnen verursachten Umweltverschmutzung zu tragen.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32-46).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2003/87/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 1-51).

Verordnung (EU) Nr. 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1-17).

Beschluss (EU) 2020/954 des Rates vom 25. Juni 2020 über den im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Mitteilung über die freiwillige Teilnahme am System zur Verrechnung und Verringerung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) ab dem 1. Januar 2021 und die für die Berechnung der Kompensationspflichten der Flugzeugbetreiber im Zeitraum 2021-2023 gewählte Option (ABl. L 212 vom 3.7.2020, S. 14-17).

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission vom 31. Oktober 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten (ABl. L 282 vom 4.11.2019, S. 20-24).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 01.09.2023