Qualität der Fischgewässer

Die Richtlinie 2006/44/EG legt Qualitätskriterien für Wasserläufe und Seen fest. Die Einhaltung dieser Kriterien ist eine wichtige Voraussetzung für den Erhalt und die Verbesserung der Wasserqualität zum Schutz von Süßwasserfischen.

RECHTSAKT

Richtlinie 2006/44/EG des Rates vom 6. September 2006 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten [Vgl. ändernde(r) Rechtsakt(e)].

RECHTSAKT

Die Qualität von Süßwasser ist entscheidend für das Leben von Wasserlebewesen. Um eine ausgewogene Entwicklung des Fischbestands in Wasserläufen und Seen zu gewährleisten, legt die Europäische Union (EU) Qualitätskriterien für die als schutzbedürftig bezeichneten Gewässer fest. Durch die Einhaltung dieser Kriterien kann die Verunreinigung verringert oder beseitigt und eine ausgewogene Entwicklung verschiedener Süßwasserfischarten erreicht werden.

Gewässer

Diese Richtlinie gilt für fließendes oder stehendes Süßwasser, in dem ausreichend viele Fische leben oder leben könnten, um eine ausgewogene Entwicklung und eine natürliche Vielfalt sicherzustellen.

Diese Richtlinie gilt nicht für Gewässer in natürlichen oder künstlichen Becken, die für intensive Fischzucht genutzt werden.

Bezeichnung

Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Süßgewässer, die als Fischgewässer anzusehen sind. Die Fischgewässer werden in zwei Kategorien unterteilt:

Die Mitgliedstaaten können die Liste der bezeichneten Gewässer aufgrund von zum Zeitpunkt der Bezeichnung unvorhergesehenen Faktoren ändern.

Nationale Programme

Die Mitgliedstaaten stellen Fünfjahresprogramme auf, um die Verschmutzung zu verringern und die Qualität der bezeichneten Gewässer zu verbessern.

Qualitätskriterien

Diese Richtlinie legt Folgendes fest:

Die Mitgliedstaaten legen auf der Grundlage dieser Kriterien die in den bezeichneten Fischgewässern einzuhaltenden Werte fest. Diese Grenzwerte können strenger sein als die in dieser Richtlinie festgelegten Werte.

Ausnahmeregelungen

Die Richtlinie ermöglicht Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Richtlinie, wenn außergewöhnliche meteorologische oder besondere geografische Verhältnisse vorliegen oder wenn in den Gewässern eine natürliche Anreicherung mit bestimmten Stoffen auftritt.

Hintergrund

Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie 78/659/EWG, lässt jedoch den sachlichen Regelungsgehalt unberührt.

In der Wasserrahmenrichtlinie ist eine Aufhebung dieser Richtlinie ab 22. Dezember 2013 vorgesehen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2006/44/EG

14.10.2006

-

ABl. L 264, 25.9.2006

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1137/2008

11.12.2008

-

ABl. L 311, 21.11.2008

Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2006/44/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Änderung: 11.04.2011