Wasser in angemessener Güte in Europa (Gewässerschutz-Richtlinie)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2000/60/EG – Ordnungsrahmen für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

In dieser Richtlinie werden Regeln festgelegt, um eine weitere Verschlechterung des Zustands von Wasserkörpern in der Europäischen Union (EU) zu verhindern und bis 2015 einen „guten Zustand“ von Europas Flüssen, Seen und Grundwasser zu erreichen.

Dazu gehört insbesondere

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Rechtsvorschriften übertragen den nationalen Behörden klare Zuständigkeiten. Sie müssen

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 22. Oktober 2000 in Kraft getreten und musste bis spätestens 22. Dezember 2003 von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Die Nachfrage nach Wasser in ausreichender Menge und angemessener Güte steigt permanent in allen Anwendungsbereichen, dies bringt die Gewässer der EU unter wachsenden Druck. Diese Richtlinie dient dem Schutz und der Verbesserung der Wasserqualität.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Oberflächengewässer: Alle Binnengewässer mit Ausnahme des Grundwassers sowie Übergangsgewässer und Küstengewässer.
Grundwasser: Alles unterirdische Wasser.
Binnengewässer: Alle an der Erdoberfläche stehenden oder fließenden Gewässer.
Übergangsgewässer: Die Oberflächenwasserkörper in der Nähe von Flussmündungen, die einen gewissen Salzgehalt aufweisen, aber im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst werden.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1–73).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2000/60/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19–31).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27–34).

Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84–97).

Siehe konsolidierte Fassung.

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Ein Blueprint für den Schutz der europäischen Wasserressourcen (COM(2012) 673 final vom 14.11.2012).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Wasserrahmenrichtlinie und Hochwasserrichtlinie – Maßnahmen zum Erreichen eines „guten Gewässerzustands“ in der EU und zur Verringerung der Hochwasserrisiken (COM(2015) 120 final vom 9.3.2015).

Letzte Aktualisierung: 09.09.2021