Arbeitsweise und Wirksamkeit von Einrichtungen zur ständigen Überwachung des Gehalts der Luft, des Wassers und des Bodens an Radioaktivität - Bericht 1990-2007

Dieser Bericht befasst sich mit den Maßnahmen zur Überprüfung der Arbeitsweise und Wirksamkeit der einzelstaatlichen Einrichtungen zur ständigen Überwachung des Gehalts der Luft, des Wassers und des Bodens, die zwischen 1990 und 2007 durchgeführt wurden.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission vom 20. Dezember 2007: Anwendung von Artikel 35 Euratom-Vertrag. Überprüfung der Arbeitsweise und Wirksamkeit von Einrichtungen zur ständigen Überwachung des Gehalts der Luft, des Wassers und des Bodens an Radioaktivität – Bericht 1990-2007 [KOM(2007) 847 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Gemäß Artikel 35 des Euratom-Vertrags müssen die Mitgliedstaaten Einrichtungen zur Überwachung des Gehalts der Luft, des Wassers und des Bodens an Radioaktivität sowie der Einhaltung der Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte schaffen. Zudem hat die Kommission Zugang zu diesen Überwachungseinrichtungen, damit sie ihre Arbeitsweise und Wirksamkeit nachprüfen kann.

Bis Ende der 80er Jahre fanden nur selten solche Überprüfungen statt. Infolge des Unfalls von Tschernobyl kündigte die Kommission ihre Absicht an, die Zahl ihrer Überprüfungen zu erhöhen. Von 1990 bis 2003 wurden 23 Überprüfungen durchgeführt. Seit 2004 sind diese Überprüfungen systematisch. Vorrang wird dabei den neuen Mitgliedstaaten und den sensibelsten Anlagen eingeräumt. Zwischen 2004 und 2007 führte die Kommission 25 Überprüfungen im gesamten EU-Gebiet durch. Diese Überprüfungen betrafen Wiederaufarbeitungsanlagen, Kernkraftwerke, Forschungsinstitute, NORM-Anlagen (Naturally Occurring Radioactive Material - natürlich vorkommende radioaktive Materialien), Krankenhäuser, ein ehemaliges Uranbergwerk sowie die nationalen Überwachungssysteme.

Die Überprüfungen können sowohl die Einrichtungen zur Überwachung der Umgebungsradioaktivität im eigentlichen Sinne als auch die Anlagen zur Ableitungsüberwachung betreffen, die für die Bewertung der Auswirkungen dieser Ableitungen auf die exponierte Bevölkerung erforderlich ist. Sie können sich auf die Umgebung eines speziellen Standorts oder das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder nur auf Teile davon erstrecken. Den Abschluss der Überprüfung bildet zum einen ein technischer Bericht über die Überprüfung, der einen Überblick über die Anforderungen sowie die Vorkehrungen für die Überwachung der Radioaktivitätswerte und für die Bewertung der Auswirkungen von Ableitungen gibt, und zum anderen ein Bericht über die wesentlichen Ergebnisse der Überprüfung.

Aufgrund dieser Überprüfungen gab die Kommission Stellungnahmen ab, insbesondere zur generellen Qualität der Einrichtungen und Laboratorien, zur Notwendigkeit einer verschärften Aufsichtsfunktion der zuständigen Behörde, zur Buchführung oder auch zu den Probenahme­programmen. Nur eine Überprüfung (2002) führte zu grundsätzlich unbefriedigenden Inspektionsergebnissen: Sie betraf einen Forschungsreaktor, der ohne behördliche Genehmigung und Aufsicht betrieben wurde, was die Kommission zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens veranlasste.

Der Mitteilung zufolge werden pro Jahr fünf bis sieben Überprüfungen durchgeführt. Nach Ansicht der Kommission sollte die Häufigkeit, mit der wichtige Anlagen überprüft werden, erhöht werden.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Mitteilung der Kommission: Überprüfung der Einrichtungen zur Überwachung der Umweltradioaktivität gemäß Artikel 35 Euratom-Vertrag - Verfahrensweise bei der Durchführung von Überprüfungen in Mitgliedstaaten [ABl. C 155 vom 4.7.2006].

Letzte Änderung: 31.03.2008