Aussichten für den Erdgas- und den Elektrizitätsbinnenmarkt

Durch neue Maßnahmen sollen die bestehenden Rechtsvorschriften für den Gas- und den Strombinnenmarkt ergänzt werden, damit gewährleistet wird, dass dieser umfassend funktioniert. Eine Bestandsaufnahme des Marktes zeigt nämlich, dass es nach wie vor Missstände gibt und dass die derzeitigen Rechtsvorschriften keine wirksame Abhilfe ermöglichen.

RECHTSAKT

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 10. Januar 2007 - Aussichten für den Erdgas- und den Elektrizitätsbinnenmarkt [KOM(2006) 841 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Europäische Union (EU) hat Maßnahmen zur Schaffung eines wirklich vom Wettbewerb geprägten Erdgas- und Elektrizitätsbinnenmarktes getroffen, damit die Verbraucher echte Wahlmöglichkeiten mit gerechten und wettbewerbsorientierten Preisen haben, die umweltfreundliche Energieerzeugung gefördert und die Versorgungssicherheit gestärkt werden.

Obwohl der Energiebinnenmarkt konkrete Gestalt angenommen hat, sind weiterhin Mängel zu verzeichnen, die in der sektorspezifischen Untersuchung der Gas- und Strommärkte festgestellt wurden und sowohl die Verbraucher als auch die Wirtschaft daran hindern, in vollem Umfang von den Vorteilen der Liberalisierung der nationalen Gas- und Strommärkte zu profitieren.

Da die derzeitigen Rechtsvorschriften keine wirksame Abhilfe schaffen, müssen in einem letzten Schritt neue Maßnahmen getroffen werden, um einen voll funktionierenden europaweiten Energiebinnenmarkt herbeizuführen.

Vorteile der Verwirklichung des Energiebinnenmarktes

Die Öffnung der nationalen Gas- und Strommärkte für den Wettbewerb bietet den Verbrauchern die Möglichkeit, ihren Energieversorger frei zu wählen und dadurch Einsparungen zu erzielen. Außerdem ermöglicht sie eine Verbesserung der Versorgungssicherheit dadurch, dass zum einen Investitionen in Anlagen gefördert werden, wodurch Versorgungsunterbrechungen vermieden werden können, und zum anderen die Diversifizierung der Transportwege wie auch der Energiequellen vorangetrieben wird. Ein wirklich vom Wettbewerb geprägter Energiemarkt trägt darüber hinaus zur nachhaltigen Entwicklung bei, insbesondere dadurch, dass er Anbietern von Strom aus erneuerbaren Energiequellen den Zugang zum Markt ermöglicht.

Fortbestehen von Missständen

In der Praxis ist die EU jedoch noch weit von einem wirklichen Binnenmarkt entfernt, in dem jeder Verbraucher das Recht hat, seinen Anbieter zu wählen, und dieses Recht de facto auf einfache und wirksame Weise ausüben kann, da die jetzigen Rechtsvorschriften die Funktionsstörungen des Marktes nicht wirksam verhindern.

Die rechtliche und funktionelle Entflechtung der mit Erzeugungs- und Versorgungsunternehmen vertikal verbundenen Netzbetreiber hat sich als für die Gewährleistung des gleichen Netzzugangs als unzureichend herausgestellt. Die etablierten Betreiber behalten so ihre marktbeherrschende Stellung bei, und neue Unternehmen, die in den Markt eintreten wollen, sind mit zahlreichen Schwierigkeiten konfrontiert, die auf diskriminierende Zugangsbedingungen, nicht ausreichend verfügbare Netzkapazitäten, mangelnde Transparenz der Daten zur Netzsituation und geringe Investitionen zurückzuführen sind.

Die nationalen Regulierungsbehörden verfügen weder über die Befugnisse noch über die Unabhängigkeit, die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich wären. Ihre Zuständigkeiten sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat höchst unterschiedlich, was den grenzüberschreitenden Handel und den Zugang für Verbraucher aus anderen Mitgliedstaaten behindert.

Neue Rechtsvorschriften für die Vollendung des Energiebinnenmarktes

Die derzeitige rechtliche und die funktionelle Entflechtung reichen nicht aus, um den aus der vertikalen Integration resultierenden Interessenkonflikt zu beseitigen. Es muss eine striktere Trennung zwischen dem Betrieb der Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetze und den Erzeugungs- bzw. Gewinnungstätigkeiten und den Versorgungstätigkeiten herbeigeführt werden, um sicherzustellen, dass die Betreiber die Netze im allgemeinen Interesse der Netzer instand halten, betreiben und ausbauen.

Grundlage der Trennung kann entweder eine vollständige eigentumsrechtliche Entflechtung sein, bei der die Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber sowohl Netzbetreiber als auch Netzeigentümer sind, oder die Schaffung eines unabhängigen Netzbetreibers, der für Instandhaltung, Ausbau und Betrieb der Netze sorgt, die weiter im Eigentum der vertikal integrierten Unternehmen stehen.

Die vollständige eigentumsrechtliche Entflechtung erscheint wirtschaftlich als das wirksamste Mittel, die Entwicklung eines echten Energiebinnenmarktes zu gewährleisten. Durch sie würden nicht nur die divergierenden Interessen der Netzbetreiber ausgeräumt, sondern auch eine übermäßig detaillierte und komplexe Regulierung zur Gewährleistung der Unabhängigkeit vertikal integrierter Netzbetreiber vermieden werden.

Der Rechtsrahmen und somit die Befugnisse der Regulierungsbehörden müssen gestärkt werden, um transparente, stabile und nicht diskriminierende Rahmenbedingungen sicherzustellen, die benötigt werden, damit der Wettbewerb sich entwickeln und Investitionen getätigt werden können.

Zudem ist eine bessere Koordinierung zwischen den nationalen Regulierungsbehörden auf europäischer Ebene erforderlich, um die Marktsegmentierung einzudämmen, die aus den Regulierungsunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten resultiert. Hierzu könnte entweder das derzeitige Konzept ausgebaut werden, was den Nachteil hätte, dass dieses nach wie vor von freiwilligen Vereinbarungen zwischen 27 nationalen Regulierungsbehörden mit vielfach divergierenden Interessen abhinge, oder es könnte die Rolle der Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas (ERGEG) durch die Gründung eines europäischen Netzes unabhängiger Regulierungsbehörden (ERGEG +) formalisiert oder aber schließlich eine einzige, neue Stelle auf Gemeinschaftsebene eingerichtet werden.

Für einen freien Gas- und Stromfluss in der EU müssen kompatible technische Regeln festgelegt und ein regelmäßiger Informationsaustausch etabliert, die Netzinvestitionen und vor allem die grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen ausgebaut werden und muss eine Entwicklung hin zu regionalen Netzbetreibern stattfinden.

Wegen der von den etablierten Unternehmen vor der Liberalisierung gehaltenen Monopole, der mangelnden Integration und der natürlichen Merkmale der Gas- und Strommärkte, insbesondere einer wenig elastischen Nachfrage, sind die Gas- und Strommärkte in besonderem Maße der Gefahr marktbeherrschender Stellungen ausgesetzt.

Eine größere Transparenz, der Rückgriff auf den Grundsatz der obligatorischen Nutzung von Kapazitäten, da diese ansonsten verloren gehen („use-it-or-lose-it“), der tatsächliche Zugang zu Gasspeicheranlagen und die Beibehaltung von Anreizen für neue Speicherkapazitäten würden den Übergang zu stärker vom Wettbewerb geprägten Gas- und Strommärkten erleichtern.

Die Schaffung eines stabilen Investitionsumfeldes ist vorrangig. Außerdem können weitere Faktoren Einfluss auf die Investitionstätigkeit haben, etwa die Vergabe von Emissionszertifikaten oder spezielle Anreizmaßnahmen, z. B. für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen.

Verbraucherschutz und gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen müssen fester Bestandteil der Öffnung der Gas- und Strommärkte sein. So soll eine Energieverbrauchercharta die grundlegenden Rechte der Energieverbraucher schützen: Recht auf sachdienliche Informationen hinsichtlich der verschiedenen Versorger und Versorgungsmöglichkeiten, Recht auf ein praktikables Verfahren für den Versorgerwechsel, Schutz vor Energiearmut für die am stärksten schutzbedürftigen Verbraucher, Schutz vor unlauteren kommerziellen Praktiken usw.

HINTERGRUND

Der Energiebinnenmarkt wurde schrittweise eingeführt, zunächst durch die Richtlinie 96/92/EG mit Rechtsvorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und die Richtlinie 98/30/EG mit Rechtsvorschriften für den Erdgasbinnenmarkt, die durch die Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG abgelöst wurden.

Die Kommission hat Schlussfolgerungen aus dem in ihrer branchenspezifischen Untersuchung ermittelten Sachstand auf dem Gas- und Strombinnenmarkt gezogen und ein drittes Legislativpaket angekündigt, das die derzeitigen Rechtsvorschriften ergänzen wird.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Die Fortschritte bei der Verwirklichung des Erdgas- und Elektrizitätsbinnenmarktes [KOM(2008) 192 endgültig – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Der Bericht zeigt die Fortschritte der Entwicklung des Binnenmarktes für Elektrizität und Erdgas seit der Öffnung der nationalen Märkte für den Wettbewerb am 1. Juli 2007. Von den wichtigsten Fortschritten hob er die Regionalinitiativen hervor, die eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit fördern.

Drei Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist, die für Juli 2004 festgesetzt war, haben einige Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Elektrizitäts- und der Erdgasrichtlinie immer noch nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Aus diesem Bericht geht insbesondere hervor, dass die Regulierungsaufsicht, die Entflechtung, regulierte Versorgungstarife sowie die Mitteilung betreffend die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht zufriedenstellend sind.

Um die Hindernisse für einen gut funktionierende Binnenmarkt zu beseitigen, hat die Kommission am 19 September 2007 ein Maßnahmenpaket vorgelegt.

Mitteilung der Kommission an den Europäischen Rat und das Europäische Parlament vom 10. Januar 2007 - Eine Energiepolitik für Europa [KOM(2007) 1 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Mitteilung der Kommission - Untersuchung der europäischen Gas- und Elektrizitätssektoren gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (Abschlußbericht) [KOM(2006) 851 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG [Amtsblatt L 176 vom 15.7.2003].

Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG [Amtsblatt L 176 vom 15.7.2003].

Letzte Änderung: 06.09.2008