Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen

Die Europäische Union (EU) hat einen Rahmen für die Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen vorgegeben. Hierzu gehören u. a. ein Richtziel für Energieeinsparungen der Mitgliedstaaten, Verpflichtungen der nationalen staatlichen Stellen im Bereich der Energieeinsparung und der energieeffizienten Beschaffung sowie Maßnahmen zur Förderung der Energieeffizienz und der Energiedienstleistungen.

RECHTSAKT

Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rate [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Ziel der Richtlinie ist eine wirtschaftlichere und effizientere Endenergienutzung durch

Die Richtlinie gilt für die Verteilung und den Einzelhandelsverkauf von Energie, für die Bereitstellung von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, für Endkunden mit Ausnahme der Tätigkeiten, die dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten unterliegen, und bis zu einem gewissen Grad für die Streitkräfte. Sie betrifft den Einzelhandel, die Lieferung und Verteilung der großen netzgebundenen Energieträger wie Elektrizität und Erdgas sowie anderer Energieformen wie Fernheizung, Heizöl, Stein- und Braunkohle, forst- und landwirtschaftliche Energieerzeugnisse und Kraftstoffe.

Allgemeine Energieeinsparziele

Die Mitgliedstaaten müssen bis 2016 im Rahmen eines nationalen Energieeffizienz-Aktionsplans (NEEAP) einen Energieeinsparrichtwert von 9 % festlegen und erreichen. Dieser Energieeinsparrichtwert wird nach der Methodik in Anhang I der Richtlinie festgelegt und berechnet.

Darüber hinaus müssen sie eine oder mehrere neue oder bestehende unabhängige Behörde(n) oder öffentliche Stelle(n) benennen, der bzw. denen die Gesamtkontrolle und Gesamtverantwortung für die Aufsicht über den zur Erreichung dieser Ziele festgelegten Rahmen obliegt.

Beschaffungspolitik des öffentlichen Sektors

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der öffentliche Sektor Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, zur Unterrichtung der Bürger und Unternehmen über die durchgeführten Maßnahmen und zur Förderung des Austauschs vorbildlicher Praktiken ergreift. In Anhang VI der Richtlinie sind Maßnahmen aufgeführt, auf die der öffentliche Sektor zurückgreifen kann; dazu gehören

Die Mitgliedstaaten benennen eine neue oder bestehende Stelle, die mit den für die Einhaltung dieser Verpflichtungen erforderlichen Verwaltungs-, Leitungs- und Umsetzungsaufgaben betraut wird.

Förderung der Endenergieeffizienz und von Energiedienstleistungen

Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass die Energieverteiler, die Verteilernetzbetreiber und die Energieeinzelhandelsunternehmen, die Elektrizität, Erdgas, Heizöl oder Fernwärme verkaufen:

Die Mitgliedstaaten sorgen für die Verbreitung und Transparenz der Informationen über die Energieeffizienzprogramme und –maßnahmen bei den Marktteilnehmern.

Ferner müssen die Mitgliedstaaten nationale Rechtsvorschriften aufheben oder ändern, wenn diese die Nutzung von Finanzinstrumenten auf dem Markt für Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen unnötigerweise oder unverhältnismäßig behindern oder beschränken. Den interessierten Kreisen müssen Musterverträge für diese Finanzinstrumente zur Verfügung gestellt werden.

Darüber hinaus müssen sie hochwertige, für alle Endverbraucher bestimmte Energieauditprogramme, mit denen mögliche Energieeffizienzmaßnahmen und die bereitzustellenden Energiedienstleistungen ermittelt werden, entwickeln und ihre Durchführung vorbereiten. Die aus diesem Audit resultierende Zertifizierung ist der im Rahmen der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden erfolgten Zertifizierung gleichzusetzen.

Die Mitgliedstaaten müssen auch sicherstellen, dass die Endkunden zu wettbewerbsfähigen Preisen Einzelaufstellungen und verständliche Abrechnungen erhalten, aus denen ihr tatsächlicher Energieverbrauch hervorgeht. Die Abrechnungen müssen soweit möglich den tatsächlichen Verbrauch wiedergeben und u. a. die folgenden Informationen beinhalten: geltende tatsächliche Preise und tatsächlicher Energieverbrauch, Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs mit dem Energieverbrauch des Vorjahres, Kontaktinformationen zu stellen, von denen Angaben über die Verbesserung der Energieeffizienz erhalten werden können. Soweit es technisch machbar und finanziell vertretbar ist, müssen individuelle Zähler zu wettbewerbsorientierten Preisen installiert werden.

Schließlich müssen die Mitgliedstaaten 2011 und 2014 Berichte über die Verwaltung und Durchführung dieser Richtlinie vorlegen.

Hintergrund

Im Grünbuch über die Energieversorgungssicherheit wurde hervorgehoben, dass aktuellen Prognosen zufolge die Energieimportabhängigkeit der Europäischen Union (EU) bis zum Jahr 2030 von 50 % auf 70 % steigen wird, wenn keine Maßnahmen ergriffen werden. Gleichzeitig nimmt der Ausstoß an CO2 und anderen Treibhausgasen in der EU weiterhin zu und verursachen menschliche Aktivitäten im Zusammenhang mit der Energienutzung nicht weniger als 78 % der Treibhausgasemissionen in der Union. Daher müssen sich die Anstrengungen jetzt auf die Verbesserung der Energieeffizienz (EN) bei der Endnutzung und auf die Steuerung der Energienachfrage richten.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2006/32/EG

17.5.2006

17.5.2008

ABl. L 114 vom 27.4.2006

Ändernder Rechtsakte

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1137/2008

11.12.2008

-

Abl. L311 vom 21.11.2008

Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2006/32/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Vorschlag für Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG [KOM(2011) 370 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Die Europäische Kommission hat sich als Gesamtziel gesetzt, den Energieverbrauch bis 2020 um 20 % zu senken. Zu diesem Zweck schlägt sie eine neue Energieeffizienzstrategie vor, die ihren Energieeffizienzplan 2011 ergänzt. Dieser Vorschlag für eine Richtlinie greift einzelne Aspekte dieses Plans auf und überführt sie in rechtlich verbindliche Maßnahmen.

Außerdem wird vorgeschlagen, die Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG aufzuheben, da es mit diesen beiden Richtlinien nicht gelungen ist, das Energieeinsparpotenzial voll auszuschöpfen. Artikel 4 der Richtlinie 2006/32/EG sollte jedoch weiter gelten, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, bis 2016 das Ziel einer Energieeinsparung von 9 % zu erreichen.

Mitteilung der Kommission vom 23. Januar 2008 über die erste Bewertung der durch die Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen vorgeschriebenen nationalen Energieeffizienz-Aktionspläne - Gemeinsame Fortschritte bei der Energieeffizienz [KOM(2008) 11 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Regeln für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG [Amtsblatt L 211 vom 14.8.2009].

Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Regeln für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG [Amtsblatt L 211 vom 14.8.2009].

Letzte Änderung: 18.10.2011