Die überarbeitete Satzung der Euratom-Versorgungsagentur

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss 2008/114/EG, Euratom über die Satzung der Euratom-Versorgungsagentur

Artikel 52 des Vertrags über die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom)

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES?

Er begründet die Satzung der Euratom-Versorgungsagentur, die unmittelbar durch den Euratom-Vertrag von 1957 gegründet wurde, um der gestiegenen Anzahl der EU-Länder Rechnung zu tragen sowie die Finanzvorschriften der Agentur zu modernisieren und ihren Sitz in Luxemburg festzulegen.

Artikel 52 des Vertrags über die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom), der die Gewährleistung einer regelmäßigen und gerechten Versorgung von Nutzern in den EU-Ländern mit Kernmaterialien durch eine gemeinsame Versorgungspolitik vorsieht, bildet die Rechtsgrundlage der Euratom-Versorgungsagentur.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Euratom-Versorgungsagentur ist die zuständige Einrichtung in der EU für die Verwaltung des Angebots und der Nachfrage von:

Die Euratom-Versorgungsagentur hat das ausschließliche Recht, Verträge über die Lieferung von Kernmaterialien (siehe oben) „abzuschließen“ (d. h. gegenzuzeichnen), die aus der EU oder von außerhalb der EU stammen. Sie hat gemäß dem Euratom-Vertrag außerdem das Bezugsrecht, Kernmaterialien zu erwerben.

Die Euratom-Versorgungsagentur besitzt Rechtspersönlichkeit (d. h. sie ist eine eigenständige unabhängige Einheit).

Ziele und Aufgaben

Die Euratom-Versorgungsagentur:

Die Euratom-Versorgungsagentur ist außerdem für Folgendes zuständig:

Die Euratom-Versorgungsagentur kann auch ihren eigenen Bestand an Kernmaterialien anlegen. Sie steht unter der Aufsicht der Kommission, die ihr Richtlinien (d. h. Anweisungen) erteilen kann und gegen ihre Entscheidungen ein Einspruchsrecht hat.

Rechtsform und Sitz

Die Euratom-Versorgungsagentur:

Generaldirektor und Personal

Der Generaldirektor der Euratom-Versorgungsagentur hat:

Der Generaldirektor und das Personal der Euratom-Versorgungsagentur sind Beamte der Europäischen Kommission und werden einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen.

Finanzielle Organisation

Die Euratom-Versorgungsagentur:

Die Einnahmen der Agentur bestehen heute ausschließlich aus einem Beitrag der EU.

Der Haushaltsplan der Euratom-Versorgungsagentur wird von der Kommission festgestellt und wird endgültig, sobald die endgültige Feststellung des Gesamthaushaltsplans der EU erfolgt ist.

Nach dem Beitritt Kroatiens zur EU wurde das Kapital der Euratom-Versorgungsagentur auf 5 856 000 € festgelegt, gezeichnet von den einzelnen EU-Ländern. Luxemburg und Malta nehmen nicht teil.

Beirat

Die EU-Länder (mit Ausnahme Luxemburgs und Maltas) wählen jeweils ein bis vier Vertreter für den Beirat gemäß der Satzung der Agentur. Die Mitglieder des Beirats werden auf der Grundlage ihrer Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Handels mit Kernmaterialien oder der Kernkrafterzeugung oder Regelungsfragen ernannt.

Der Beirat wird in der Regel zweimal jährlich vom Generaldirektor der Euratom-Versorgungsagentur einberufen. Er muss konsultiert werden, bevor wichtige Entscheidungen (zu Angelegenheiten, die in der Satzung der Euratom-Versorgungsagentur aufgeführt sind) vom Generaldirektor der Agentur getroffen werden.

Der Beirat unterstützt die Euratom-Versorgungsagentur durch Stellungnahmen, Analysen und Informationen.

WANN TRITT DIESER BESCHLUSS IN KRAFT?

Er ist im März 2008 in Kraft getreten und gilt in seiner überarbeiteten Fassung nach dem Beitritt Kroatiens seit dem 1. Juli 2013.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 2008/114/EG, Euratom des Rates vom 12. Februar 2008 über die Satzung der Euratom-Versorgungsagentur (ABl. L 41 vom 15.2.2008, S. 15-20)

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses 2008/114/EG, Euratom wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft – Titel II – Die Förderung des Fortschritts auf dem Gebiet der Kernenergie – Kapitel 6 – Versorgung – Artikel 52 (ABl. C 203 vom 7.6.2016, S. 24)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1-222)

Letzte Aktualisierung: 11.09.2018