Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (bis März 2011)

Ziel der Verordnung ist die Festlegung fairer Regeln für den grenzüberschreitenden Stromhandel zur Verbesserung des Wettbewerbs auf dem Strombinnenmarkt unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten der nationalen und regionalen Märkte. Der grenzüberschreitende Stromhandel, der im Vergleich zu anderen Wirtschaftsbereichen noch wenig entwickelt ist, soll dadurch gefördert werden, dass grundlegende Regeln für den Netzzugang für grenzüberschreitende Transaktionen festgelegt werden.

RECHTSAKT

Vorschlag (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel [vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Durch die Verordnung soll der grenzüberschreitende Stromhandel gefördert werden, indem ein Ausgleichsmechanismus für den Stromtransit und harmonisierte Grundsätze für die Entgelte für die grenzüberschreitende Stromübertragung und für die Zuweisung der verfügbaren Verbindungskapazitäten zwischen den nationalen Übertragungsnetzen eingeführt werden.

Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern

Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) erhalten einen Ausgleich für die Kosten, die durch grenzüberschreitende Stromflüsse über ihre Netze entstehen. Den Ausgleich leisten die Betreiber der nationalen Übertragungsnetze, aus denen die grenzüberschreitenden Stromflüsse stammen. Die Ausgleichszahlungen, die die ÜNB für die Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse erhalten, werden auf der Grundlage der Kosten der Infrastruktur berechnet, die für diese Stromflüsse genutzt wird.

Die Entgelte, die die Netzbetreiber für den Zugang zu den Netzen berechnen, sind transparent, tragen der Notwendigkeit der Netzsicherheit Rechnung und sind im Verhältnis zu den Kosten angemessen.

Informationen über Verbindungskapazitäten

Die ÜNB richten Verfahren für die Koordinierung und den Informationsaustausch ein, um die Netzsicherheit im Rahmen des Engpassmanagements zu gewährleisten. Netzengpässen wird mit nichtdiskriminierenden Lösungen begegnet, d. h. durch Methoden, die keinen Unterschied zwischen den Verträgen einzelner Marktteilnehmer machen.

Allgemeine Grundsätze für das Engpassmanagement

Die Marktteilnehmer müssen den betreffenden Übertragungsnetzbetreibern rechtzeitig vor dem jeweiligen Betriebszeitraum mitteilen, ob sie die zugewiesene Kapazität zu nutzen gedenken. Zugewiesene Kapazitäten, die nicht in Anspruch genommen werden, gehen nach einem offenen, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahren an den Markt zurück.

Neue Verbindungsleitungen

Für neue Gleichstrom-Verbindungsleitungen können unter bestimmten, strengen Voraussetzungen Ausnahmen gelten. Die Kommission muss die Entscheidungen der Mitgliedstaaten über Ausnahmen und die restriktive Auslegung dieser Bestimmungen kontrollieren.

Leitlinien

Die Leitlinien enthalten insbesondere:

Übermittlung von Informationen und Vertraulichkeit

Die Mitgliedstaaten und die Regulierungsbehörden übermitteln der Kommission auf Anforderung alle erforderlichen Informationen. Die Kommission setzt hierfür eine angemessene Frist unter Berücksichtigung der Komplexität der angeforderten Informationen und der Dringlichkeit, mit der sie benötigt werden. Die Kommission darf die Informationen, die ihrem Wesen nach unter das Geschäftsgeheimnis fallen, nicht preisgeben.

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten teilen die entsprechenden Bestimmungen spätestens bis 1. Juli 2004 mit.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1228/2003

4.8.2003

1.7.2004

ABl. L 176 vom 15.7.2003

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1223/2004

2.7.2004

-

ABl. L 312 vom 11.11.2006

Die Änderungsrechtsakte und die vorgenommenen Berichtigungen an der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung ist von rein dokumentarischem Wert.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EU) Nr. 838/2010 der Kommission vom 23. September 2010 zur Festlegung von Leitlinien für den Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern und für einen gemeinsamen Regelungsrahmen im Bereich der Übertragungsentgelte (Text von Bedeutung für den EWR)

Diese Verordnung legt Parameter für die Einrichtung eines Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern (ICT-Mechanismus) fest. Diese erhalten einen Ausgleich der Kosten für die Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse in ihrem Netz.

Die Übertragungsnetzbetreiber leisten Beiträge zum ITC-Fonds im Verhältnis des absoluten Wertes der Nettoflüsse (Importe und Exporte) in ihrem nationalen Übertragungsnetz zur Summe der absoluten Werte der Nettoflüsse (Importe und Exporte) in sämtlichen nationalen Übertragungsnetzen.

Darüber hinaus legt diese Verordnung die Höhe der von den Erzeugern zu zahlenden durchschnittlichen jährlichen Übertragungsentgelte fest.

Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG [ABl. L211 vom 14.8.2009].

Letzte Änderung: 28.10.2010