Erneuerbarer Energieträger: Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen

Die Europäische Union schafft einen Gemeinschaftsrahmen zur Steigerung des Anteils erneuerbarer Energiequellen an der Stromerzeugung. Sie hat als Ziel vorgegeben, dass 21 % der Stromerzeugung auf erneuerbare Energien entfallen sollen und besondere Maßnahmen vorgesehen, die u. a. die Bewertung der Herkunft des Stroms, den Netzanschluss und die Verwaltungsverfahren betreffen.

RECHTSAKT

Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Kontext

Der Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen (EE) kommt in der Europäischen Union (EU) aus Gründen der Sicherheit und der Diversifizierung der Energieversorgung, des Umweltschutzes sowie des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts eine der höchsten Prioritäten zu.

Die Richtlinie knüpft an das Weißbuch von 1997 über erneuerbare Energiequellen an, in dem als Ziel vorgesehen war, bis zum Jahr 2010 einen Anteil erneuerbarer Energiequellen von 12 % am Bruttoinlandsenergieverbrauch der EU-15 zu erreichen, davon bei Strom einen Anteil von 22,1 %. Infolge der Erweiterung des Jahres 2004 wurde das Gesamtziel für die EU auf 21 % geändert. Mit Blick auf dieses Ziel ist die Richtlinie ein wichtiger Teil der Maßnahmen, die erforderlich sind, um die von der EU im Protokoll von Kyoto 1997 eingegangenen Verpflichtungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen zu erfüllen.

Gegenwärtig nehmen die europäischen Unternehmen weltweit eine Spitzenstellung bei der Entwicklung neuer EE-Technologien ein. Die Richtlinie soll einen zusätzlichen Impuls zur Anhebung des EE-Stromanteils bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Prinzipien des Binnenmarktes geben.

Geltungsbereich

Die Richtlinie bezieht sich auf Stromerzeugung aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen wie Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen und Gezeiten, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas. Die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 96/92/EG betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt gelten auch für diese Richtlinie.

Nationale Richtziele für den Verbrauch von Strom aus erneuerbaren Energiequellen

Die Mitgliedstaaten, die der EU 2004 beigetreten sind, müssen die Bestimmungen der Richtlinie 2001/77/EG über die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen anwenden. Der Beitrittsvertrag enthält diesbezüglich nationale Richtziele für den Stromanteil, der in den neuen Mitgliedstaaten aus erneuerbaren Energiequellen erzeugt werden soll. Diese Ziele ergeben für die EU-25 ein Gesamtziel von 21 %.

Die Mitgliedstaaten erstellen und veröffentlichen alle fünf Jahre einen Bericht, in dem die nationalen Richtziele für den künftigen Verbrauch von Strom aus erneuerbaren Energiequellen für die nächsten zehn Jahre sowie die Maßnahmen, die zur Verwirklichung dieser Ziele ergriffen wurden oder geplant sind, dargelegt werden. Zur Festlegung dieser Ziele berücksichtigen die Mitgliedstaaten die im Anhang zur Richtlinie angegebenen Referenzwerte zum Anteil des Stroms aus erneuerbaren Energiequellen am Bruttostromverbrauch der Gemeinschaft im Jahre 2010 und sorgen dafür, dass diese Ziele mit allen einzelstaatlichen Verpflichtungen im Rahmen der Klimaschutzverpflichtungen, die die Gemeinschaft im Protokoll von Kyoto eingegangen ist, vereinbar sind.

Bewertung der nationalen Ziele und Maßnahmen

Die Bewertung wird auf nationaler und auf Gemeinschaftsebene vorgenommen.

Bewertung auf Gemeinschaftsebene

Auf Gemeinschaftsebene bewertet die Kommission in ihrem anhand der Berichte der Mitgliedstaaten erstellten Bericht alle zwei Jahre inwieweit

Gelangt die Kommission in ihrem Bericht zu der Schlussfolgerung, dass es fraglich ist, ob die nationalen Richtziele mit den Hauptzielen der Richtlinie vereinbar sind, kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge für entsprechende Zielvorgaben, auch solche mit verbindlichem Charakter, vorlegen.

Die Richtlinie 2001/77/EG wird gemäß Richtlinie 2009/28/EG mit Wirkung vom 1. Januar 2012 aufgehoben. Darüber hinaus werden Artikel 2, Artikel 3 Absatz 2 sowie Artikel 4 bis 8 mit Wirkung vom 1. April 2010 aufgehoben.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2001/77/EG

27.10.2001

27.10.2003

ABl. L 283 vom 27.10.2001

Ändernder Rechtsakte

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beitrittsakte der tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei

1.5.2004

-

ABl. L 236 vom 23.9.2003

Richtlinie 2006/108/EG

1.1.2007

1.1.2007

ABl. L 363 vom 20.12.2006

Richtlinie 2009/28/EG

25.6.2009

5.12.2010

ABl. L 140 vom 5.6.2009

Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2001/77/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Änderung: 20.01.2011