Leitlinien für die Berechnung von Geldbußen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß der Verordnung Nr. 1/2003

WAS IST DER ZWECK DER LEITLINIEN?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (siehe Zusammenfassung) auf der Grundlage von Artikel 103 AEUV (ex-Artikel 83) gibt der Kommission die Befugnis, die Wettbewerbsregeln durchzusetzen und Unternehmen wegen Verstößen zu bestrafen. Die Leitlinien, die frühere Leitlinien aus dem Jahr 1998 ersetzen, verhängen strengere Bußgelder gegen Unternehmen, die gegen EU-Vorschriften zum Verbot von Kartellen und anderen restriktiven Geschäftspraktiken verstoßen.

Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 sieht vor, dass Geldbußen sowohl in Bezug auf die Schwere als auch auf die Dauer der Zuwiderhandlung festgesetzt werden. Bußgelder können bis zu 10 % des weltweiten Umsatzes der Unternehmensgruppe erreichen, zu der das verletzende Unternehmen gehört – bezogen auf das vorausgehende Geschäftsjahr.

Um ihre Ziele zu erreichen, Bußgelder zu verhängen, die hoch genug sind, um die beteiligten Unternehmen zu bestrafen und andere von Praktiken abzuhalten, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen, berücksichtigt die Kommission bestimmte Faktoren wie zum Beispiel:

Zwei-Stufen-Methodik

Die Kommission:

Grundbetrag der Geldbuße

Anpassungen des Grundbetrags der Geldbuße

WANN TRETEN DIE LEITLINIEN IN KRAFT?

Sie sind am 1. September 2006 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELWÖRTER

Unternehmen: jedes Unternehmen, das eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt – eine Tätigkeit, die darin besteht, Waren oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten – unabhängig von seinem rechtlichen Status und der Art und Weise, wie es finanziert wird, gilt als Unternehmen.
Kartell: ein Kartell ist eine Gruppe ähnlicher, unabhängiger Unternehmen, die sich zusammenschließen, um Preisabsprachen zu treffen, Produktionsbeschränkungen zu vereinbaren oder Märkte oder Kunden untereinander aufzuteilen.

HAUPTDOKUMENT

Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 2-5)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 101 (ex-Artikel 81 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 88-89)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 102 (ex-Artikel 82 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 89)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teile – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 103 (ex-Artikel 83 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 89-90)

Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 298 vom 8.12.2006, S. 17-22)

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1-25)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 29.05.2020