Leitlinien zum Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Leitlinien zu den Auswirkungen auf das Handelskonzept in den Artikeln 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

WAS IST DER ZWECK DER LEITLINIEN?

WICHTIGE ECKPUNKTE

WANN TRETEN DIE LEITLINIEN IN KRAFT?

Sie sind am 27. April 2004 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Siehe auch:

SCHLÜSSELWÖRTER

Kartelle: eine Gruppe ähnlicher, jedoch unabhängiger Unternehmen, die sich zusammenschließen, um Preisabsprachen zu treffen, Produktionsbeschränkungen zu vereinbaren oder Märkte oder Kunden untereinander aufzuteilen.
Vertikale Vereinbarungen: Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die auf unterschiedlichen Ebenen der Lieferkette tätig sind (z. B. ein Unternehmen liefert die Produktionsmaterialien für ein anderes Unternehmen).
Horizontale Vereinbarungen: Vereinbarungen zwischen konkurrierenden Unternehmen.
Niederlassung: die Freiheit von Unternehmen (ob Selbstständige und Fachkräfte oder juristische Personen wie z. B. Unternehmen), die in einem EU-Land legal tätig sind, um in einem anderen EU-Land eine stabile und kontinuierliche wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben.

HAUPTDOKUMENT

Bekanntmachung der Kommission – Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 81-96)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 101 (ex-Artikel 81 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 88-89)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 102 (ex-Artikel 82 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 89)

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1-25)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 29.05.2020