Informelle Beratung für Unternehmen

Die Kommission ist zum Dialog mit den Unternehmen bereit. Hierzu zählt die Beratung bei neuartigen Rechtsfragen, die den Unternehmen Schwierigkeiten bei der Bewertung ihrer Vereinbarungen oder ihrer Verhaltensweisen in Bezug auf die Wettbewerbsregeln der Europäischen Union (EU) bereiten. Die entsprechenden Beratungsschreiben sind den Fällen vorbehalten, in denen sich eine wirklich neue Frage zu den Artikeln 101 oder 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (vormals Artikel 81 oder 82 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV)) stellt, und müssen mit den Prioritäten der Kommission bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts vereinbar sein.

RECHTSAKT

Bekanntmachung der Kommission über informelle Beratung bei neuartigen Fragen zu den Artikeln 81 und 82 des Vertrages, die in Einzelfällen auftreten (Beratungsschreiben) [Amtsblatt C 101 vom 27.4.2004].

ZUSAMMENFASSUNG

Unternehmen sind in der Regel durchaus in der Lage, die Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens zu beurteilen, und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob und in welcher Form sie eine Vereinbarung oder ein Verhalten eingehen oder fortsetzen wollen. In genauer Kenntnis des Sachverhalts können sie sich dabei auf die Gruppenfreistellungsverordnungen, die Rechtsprechung und Entscheidungspraxis sowie auf die umfassenden Ausführungen der Kommission in ihren Leitlinien und Bekanntmachungen stützen.

Wenn sich neue oder nicht geklärte Fragen zur Anwendung der Artikel 101 oder 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (vormals Artikel 81 und 82 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV)) stellen, können die Unternehmen den Wunsch haben, mit der Bitte um informelle Beratung an die Kommission heranzutreten. Die Kommission kann die Beratung zu neuen Fragen zur Auslegung der Artikel 101 AEUV und/oder 102 AEUV in schriftlicher Form erteilen (Beratungsschreiben). Sie prüft anhand folgender Kriterien, ob sie der Bitte um informelle Beratung entspricht:

Hypothetischen Fragen geht die Kommission nicht nach. Ebenso erstellt sie keine Beratungsschreiben zu Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die:

Da es keinen Vordruck gibt, sollte genau dargelegt werden, zu welchen Fragen die Unternehmen eine informelle Beratung erbeten. Dabei sollte ausführlich begründet werden, inwiefern das Ersuchen eine oder mehrere neue Fragen aufwirft, außerdem sollten vollständige und umfassende Angaben zu allen relevanten Aspekten enthalten sein; schließlich sind die Namen aller beteiligten Unternehmen anzugeben. Das Ersuchen um eine informelle Beratung ist zu richten an:

Europäische Kommission, GD Wettbewerb, B - 1049 Brüssel, Belgien.

Unter Wahrung des Geschäftsgeheimnisses bei den Angaben der Antragsteller kann die Kommission die ihr vorgelegten Informationen den nationalen Wettbewerbsbehörden der EU-Mitgliedstaaten zukommen lassen und von diesen Informationen einholen. Sie kann das Ersuchen inhaltlich mit den nationalen Wettbewerbsbehörden erörtern, bevor sie ein Beratungsschreiben verschickt. Beratungsschreiben werden mit Gründen versehen und auf der Website der Kommission (EN) veröffentlicht. Sie sind keine Entscheidungen der Kommission. Die nationalen Wettbewerbsbehörden und Gerichte der EU-Mitgliedstaaten, die zur Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV befugt sind, sind nicht an die Beratungsschreiben gebunden.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln [Amtsblatt L 1 vom 4.1.2003].

Letzte Änderung: 21.02.2011