Staatliche Umweltschutzbeihilfen
Die Mitteilung legt fest, in welchem Maße und unter welchen Bedingungen sich staatliche Beihilfen als notwendig erweisen können, um den Umweltschutz und die nachhaltige Entwicklung ohne unverhältnismäßige Auswirkungen auf den Wettbewerb und das Wirtschaftswachstum zu gewährleisten.
RECHTSAKT
Mitteilung der Kommission - Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen [Amtsblatt C 37 vom 03.02.2001].
ZUSAMMENFASSUNG
Kontext
Nach Artikel 6 EG-Vertrag müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes in die Politik der Kommission bei der Prüfung von Beihilfen im Umweltbereich, insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden. Wettbewerbspolitik und Umweltschutzpolitik schließen also einander nicht aus. Bei der Festlegung und Durchführung der Wettbewerbspolitik sind Umweltschutzerfordernisse insbesondere im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung zu berücksichtigen. Die Erfordernisse des Umweltschutzes langfristig berücksichtigen, bedeutet jedoch nicht, dass jede Beihilfe genehmigt werden muss.
Vielmehr ist es angebracht, die Auswirkungen der Beihilfen unter dem Gesichtspunkt der nachhaltigen Entwicklung und der uneingeschränkten Anwendung des Verursacherprinzips zu berücksichtigen (s. Artikel 174 EG-Vertrag). Bestimmte Beihilfen sind sicherlich dieser Kategorie zuzuordnen, insbesondere wenn dadurch ein hoher Umweltschutz erreicht wird, ohne der Internalisierung der Kosten entgegenzuwirken. Andere Beihilfen hingegen haben nicht nur negative Wirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und auf den Wettbewerb, sondern können darüber hinaus dem Verursacherprinzip zuwiderlaufen und die nachhaltige Entwicklung bremsen. Dies könnte zum Beispiel bei bestimmten Beihilfen der Fall sein, die lediglich auf eine Anpassung an neue verbindliche gemeinschaftsweite Umweltnormen abzielen.
Allerdings müssen die Umweltschutzbeihilfen im allgemeinen Kontext der staatlichen Beihilfen gesehen werden, wobei sie nur von relativer Bedeutung sind. Die im Rahmen des Achten Berichts über staatliche Beihilfen in der Europäischen Union gesammelten Daten lassen erkennen, dass die Umweltschutzbeihilfen zwischen 1996 und 1998 durchschnittlich nur 1,85 % des Gesamtbeihilfevolumens im verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungssektor ausgemacht haben.
Geltungsbereich
Der vorliegende Gemeinschaftsrahmen gilt für Beihilfen zur Gewährleistung des Umweltschutzes in allen dem EG-Vertrag unterliegenden Sektoren, einschließlich der Sektoren, für die besondere beihilferechtliche Vorschriften gelten (Stahlverarbeitung, Schiffbau, Kraftfahrzeuge, Kunstfasern, Verkehr und Fischerei), mit Ausnahme der staatlichen Beihilfen für Forschung und Entwicklung, der Beihilfen für Ausbildungstätigkeiten sowie des Bereichs, für den die Leitlinien für staatliche Beihilfen im Agrarsektor gelten. Dagegen finden die Bestimmungen des vorliegenden Gemeinschaftsrahmens auf den Sektor der Fischerei und der Aquakultur Anwendung. Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse, die vorrangig Umweltschutzziele verfolgen und deren positive Auswirkungen häufig über die Grenzen der beteiligten Mitgliedstaaten hinausgehen, können aufgrund der Ausnahme des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag genehmigt werden.
Allgemeine Voraussetzungen für die Genehmigung von Umweltschutzbeihilfen
Der vorliegende Gemeinschaftsrahmen unterscheidet drei Hauptarten von Umweltbeihilfen:
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Betriebsbeihilfen für die Abfallbewirtschaftung und für Energieeinsparungen. Normalerweise müssen die Unternehmen in Übereinstimmung mit dem Verursacherprinzip die Kosten für die Behandlung von Industriemüll selber tragen. Doch können Betriebsbeihilfen notwendig sein, wenn strengere nationale Normen als die geltenden Gemeinschaftsnormen erlassen werden oder wenn bei fehlenden Gemeinschaftsnormen nationale Normen erlassen werden, die bei den betroffenen Unternehmen zeitweise zu einem Verlust der Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene führen. Alle Betriebsbeihilfen müssen degressiv und auf die Dauer von fünf Jahren begrenzt sein. Ihre Intensität kann im ersten Jahr bis zu 100 % der Mehrkosten betragen, muss aber linear bis zum Ende des fünften Jahres auf 0 % zurückgeführt werden. Da keine europäische Harmonisierung besteht, müssen bei Betriebsbeihilfen in Form von Steuerermäßigung oder -befreiung bestimmte Sondervorschriften beachtet werden. So vertritt die Kommission die Auffassung, dass Betriebsbeihilfen für die kombinierte Kraft-Wärmeerzeugung gerechtfertigt sein können, wenn die Kosten für die Erzeugung von Strom und Wärme über den Marktpreisen liegen.
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Beihilfen für Beratungstätigkeiten im Bereich des Umweltschutzes zugunsten der KMU. Beihilfen dieser Art können nach der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 gewährt werden.
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Beihilfefähige Investitionen. Bei den beihilfefähigen Investitionen handelt es sich um Investitionen in Grundstücke, wenn diese für die Erfüllung der Umweltschutzziele unbedingt notwendig sind, in Gebäude, Anlagen und Ausrüstungsgüter, wenn diese auf die Verringerung bzw. Beseitigung von Verschmutzung und Schadstoffen oder zum Schutz der Umwelt auf die Anpassung von Produktionsverfahren abzielen. Außerdem können die Ausgaben für den Technologietransfer in Form des Erwerbs von Nutzungslizenzen oder von Lizenzen für patentiertes oder nicht patentiertes technisches Wissen berücksichtigt werden. Beihilfefähig sind ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltschutzziele erforderlichen Investitionsmehrkosten.
Da es verschiedene Arten von Investitionsbeihilfen gibt (vorübergehende Investitionsbeihilfen an KMU, Investitionen im Bereich der Energieeinsparung usw.), sieht der vorliegende Gemeinschaftsrahmen für jeden Beihilfetyp folgende Bedingungen und Höchstgrenzen vor:
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Vorübergehende Investitionsbeihilfen an KMU zur Anpassung an die neuen Gemeinschaftsnormen. Investitionsbeihilfen an KMU zur Anpassung an die neuen Gemeinschaftsnormen können drei Jahre lang nach Annahme der neuen verbindlichen Gemeinschaftsnormen bis höchstens 15 % brutto der beihilfefähigen Kosten genehmigt werden.
- Für Investitionen für Energieeinsparungen können Beihilfen zum Ausgangssatz von 40 % der beihilfefähigen Kosten gewährt werden.
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Beihilfen für Unternehmen in Fördergebieten. In Gebieten, die für Beihilfen im Rahmen nationaler Regionalbeihilferegelungen in Frage kommen, können den Unternehmen Beihilfen zur Förderung der Regionalentwicklung gewährt werden. Sie setzen sich aus dem für Investitionsbeihilfen zugunsten des Umweltschutzes geltenden Ausgangssatz von 30 % brutto (allgemeine Regelung) bzw. 40 % brutto (bei Investitionen für Energieeinsparungen, Investitionen in erneuerbare Energien und Investitionen für die Kraft-Wärme-Kopplung) bzw. 50 % brutto (bei Investitionen für erneuerbare Energieträger zur Versorgung einer ganzen Gemeinschaft) zusammen.
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Aufschläge für KMU. Der Umweltschutzbeihilfehöchstsatz darf auf keinen Fall 100 % brutto der beihilfefähigen Kosten überschreiten.
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Beihilfen für die Sanierung verschmutzter Industriestandorte. Die Umweltschäden betreffen die Qualität des Bodens sowie der oberirdischen und unterirdischen Gewässer. Wird der für die Verschmutzung Verantwortliche nicht ermittelt oder kann der Verantwortliche nicht zur Rechenschaft gezogen werden, so kann der für die Durchführung der Arbeiten Verantwortliche eine Beihilfe für diese Arbeiten erhalten. Die Höhe der Beihilfe für die Sanierung verschmutzter Grundstücke kann 100 % der beihilfefähigen Kosten erreichen mit einem Aufschlag von 15 % der Kosten der Arbeiten. Die beihilfefähigen Kosten entsprechen den Kosten der Arbeiten, reduziert um die Wertsteigerung des Grundstücks.
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Beihilfen für die Standortverlagerung von Unternehmen. In der Regel ist die Verlegung von Unternehmen an neue Standorte nicht eine Frage des Umweltschutzes und kommt folglich für die Gewährung von Beihilfen in Anwendung des vorliegenden Gemeinschaftsrahmens nicht in Frage. Die Gewährung von Beihilfen kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn ein Unternehmen in einem Stadtgebiet rechtmäßig einer Tätigkeit nachgeht, die eine bedeutende Verschmutzung verursacht, und deswegen seinen Standort in ein geeigneteres Gebiet verlegen muss.
Damit die Kommission die Gewährung umfangreicher Beihilfen im Rahmen genehmigter Regelungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt überprüfen kann, muss jedes Einzelvorhaben zugunsten einer Investition aufgrund einer bereits genehmigten Regelung vorher mitgeteilt werden, wenn die beihilfefähigen Kosten 25 Mio. Euro und die Beihilfe ein Bruttosubventionsäquivalent von 5 Mio. Euro überschreiten.
Der vorliegende Gemeinschaftsrahmen wird mit der Veröffentlichung der neuen Rahmenregelungen über staatliche Umweltbeihilfen enden, spätestens jedoch am 30. April 2008.
See also
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Letzte Änderung: 25.03.2008