Durchführung der Wettbewerbsregeln der EU: Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV

Die Europäische Union (EU) verfügt über Vorschriften, die im Interesse sowohl der Verbraucher als auch der Unternehmen Kartelle, im Rahmen derer Preisabsprachen getroffen oder Märkte unter den Wettbewerbern aufgeteilt werden, verbieten. Ein weiteres Ziel der EU ist es, zu verhindern, dass Unternehmen ihre marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzen, beispielsweise durch die Festsetzung unfairer Preise oder die Beschränkung der Produktion.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Europäische Union (EU) verfügt über Vorschriften, die im Interesse sowohl der Verbraucher als auch der Unternehmen Kartelle, im Rahmen derer Preisabsprachen getroffen oder Märkte unter den Wettbewerbern aufgeteilt werden, verbieten. Ein weiteres Ziel der EU ist es, zu verhindern, dass Unternehmen ihre marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzen, beispielsweise durch die Festsetzung unfairer Preise oder die Beschränkung der Produktion.

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Der Zweck der Verordnung ist die Durchführung der in Artikel 101 (abgestimmte und wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen) und Artikel 102 (missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (vormals Artikel 81 und 82 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag)) niedergelegten Wettbewerbsregeln der EU. Es wurden Vorschriften insbesondere zur Änderung von Aspekten hinsichtlich der Durchsetzung der Gemeinschaftspolitik im Bereich des Wettbewerbsrechts eingeführt.

Die Anwendung der bisher von der Kommission durchgeführten Wettbewerbsregeln erfolgt nun dezentral durch die Wettbewerbsbehörden der jeweiligen EU-Länder. So wird die Rolle der einzelstaatlichen Kartellbehörden und Gerichte bei der Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts gestärkt. Dies erlaubt es der Kommission, sich auf die Verfolgung der schwerwiegendsten Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht mit grenzüberschreitendem Bezug zu konzentrieren.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Verfahren nach Artikel 101 (AEUV) - Kartellrecht

Die Untersuchung wettbewerbswidriger Absprachen (z. B. Kartelle) wird ausgelöst:

durch eine Beschwerde (z. B. durch einen Wettbewerber);

aus eigener Initiative der Wettbewerbsbehörde (nationale Behörde oder Europäische Kommission);

aufgrund eines Antrags auf Anwendung der Kronzeugenregelung (wenn ein an einem Kartell Beteiligter seine Kenntnis von dem Kartell darlegt und ihm dafür im Gegenzug die Geldbuße erlassen oder ermäßigt wird).

Leitet die Europäische Kommission eine Untersuchung ein, verfügt sie über weitreichende Befugnisse. Sie hat beispielsweise das Recht, Auskünfte von Unternehmen zu verlangen oder aber auch die Räumlichkeiten des Unternehmens zu betreten, Unterlagen zu beschlagnahmen oder die jeweiligen Vertreter zu befragen.

Entscheidet die Kommission auf Grundlage der Ausgangsuntersuchung, eine eingehende Untersuchung durchzuführen, richtet sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die betreffenden Unternehmen.

Die in die Untersuchung einbezogenen Unternehmen können die Akten der Kommission einsehen und auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte reagieren. Sie können zudem einen Antrag auf eine Anhörung stellen. Wenn die Kommission danach weiterhin davon überzeugt ist, dass eine Zuwiderhandlung vorliegt, kann sie eine Zuwiderhandlungsentscheidung erlassen, im Rahmen derer sie den Parteien Geldbußen auferlegen kann.

Stattdessen kann die Kommission beschließen, eine Verpflichtungszusage anzunehmen, im Rahmen derer keine Geldbußen auferlegt werden. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien - in der Regel für einen bestimmten Zeitraum - die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen. Die Nicht-Einhaltung ihrer Verpflichtungen kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Die Parteien können vor Gericht gegen Entscheidungen der Kommission Berufung einlegen.

Gemäß Richtlinie 2014/104/EU kann den durch Kartelle oder Zuwiderhandlungen gegen das Kartellrecht Geschädigten Schadensersatz zuerkannt werden.

Verfahren nach Artikel 102 (AEUV) - missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung

Eine nationale Wettbewerbsbehörde oder die Kommission können eine Untersuchung auf eigene Initiative oder infolge einer Beschwerde einleiten.

In solchen Fällen besteht der erste Schritt darin, zu bewerten, ob das beteiligte Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehat. Dies beinhaltet die Abgrenzung des Marktes in Bezug auf das/die angebotene(n) Produkt(e) sowie das geografische Gebiet, in dem das/die Produkt(e) verkauft wird/werden. Allgemein gilt ein Marktanteil von weniger als 40 % eher als nicht marktbeherrschend.

Ferner werden weitere Faktoren berücksichtigt, z. B. eventuelle Marktzutrittsschranken für neue Anbieter oder der Grad der Beteiligung des in die Untersuchung einbezogenen Unternehmens an verschiedenen Stufen der Lieferkette (bekannt unter dem Begriff der „vertikalen Integration“).

Der nächste Schritt besteht darin, herauszufinden, ob diese marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt wird, z. B. durch Praktiken wie die Erhebung von Verdrängungspreisen (um die Preise der Wettbewerber zu unterbieten) oder der Behauptung, dass das jeweilige Unternehmen der einzige Anbieter sei usw.

Die Wettbewerbsbehörden verfügen über dieselben Untersuchungsbefugnisse, wie sie auch für Verfahren nach Artikel 101 gelten. Aspekte wie Verteidigungsrechte, das System der Mitteilung der Beschwerdepunkte, Verpflichtungszusagen, Geldbußen und Schadensersatz sind ebenfalls identisch.

Schließlich erlaubt das Europäische Wettbewerbsnetz, bestehend aus den nationalen Wettbewerbsbehörden und der Kommission, den Wettbewerbsbehörden Informationen, einschließlich vertrauliche Informationen, auszutauschen, um sie bei der Verfolgung von Verstößen gegen die Wettbewerbsregeln zu unterstützen.

AB WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 24. Januar 2003 in Kraft getreten.

Weitere Informationen sind auf der Website der Europäischen Kommission zum Kartellrecht erhältlich.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EG) Nr. 1/2003

24.1.2003

-

ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1-25

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EG) Nr. 411/2004

9.3.2004

-

ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1-2

Verordnung (EG) Nr. 1419/2006

18.10.2006

-

ABl. L 269 vom 28.9.2006, S. 1-3

Verordnung (EG) Nr. 169/2009

25.3.2009

-

ABl. L 61 vom 5.3.2009, S. 1-5

Verordnung (EG) Nr. 246/2009

14.4.2009

-

ABl. L 79 vom 25.3.2009, S. 1-4

Verordnung (EG) Nr. 487/2009

1.7.2009

-

ABl. L 148 vom 11.6.2009, S. 1-4

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18-24). Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 1-19).

Letzte Änderung: 31.07.2015