Die De-minimis-Bekanntmachung: Freistellung für Vereinbarungen von geringer Bedeutung

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die den Wettbewerb nicht spürbar beschränken (De-minimis-Bekanntmachung)

WAS IST DER ZWECK DIESER BEKANNTMACHUNG?

In dieser Bekanntmachung wird dargelegt, wie die Europäische Kommission feststellt, welche Vereinbarungen den Wettbewerb gemäß EU-Recht nicht spürbar beeinträchtigen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Bekanntmachung

Sie bietet einen SAFE-Harbour-Bereich* für Vereinbarungen zwischen Unternehmen, bei denen die Kommission davon ausgeht, dass sie keine spürbaren Auswirkungen auf den Wettbewerb haben.

Dieser SAFE-Harbour-Bereich gilt unter der Bedingung, dass

Zur Unterstützung von Unternehmen wird die Bekanntmachung durch eine Arbeitsunterlage ergänzt, die als Leitfaden für „bezweckte“ Beschränkungen des Wettbewerbs dient.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELWÖRTER

SAFE-Harbour-Bereich: Regeln, die festlegen, dass für bestimmte Verhaltensweisen die Vermutung der Rechtmäßigkeit gilt.

HAUPTDOKUMENT

Mitteilung der Kommission – Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Wettbewerb nicht spürbar beschränken (De-minimis-Bekanntmachung) (ABl. C 291 vom 30.8.2014, S. 1-4)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 101 (ex-Artikel 81 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 88-89)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 102 (ex-Artikel 82 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 89)

Letzte Aktualisierung: 29.05.2020