Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung
1) ZIEL
Förderung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung bei gleichzeitiger Wahrung eines wirksamen Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes.
2) RECHTSAKT
Verordnung (EG) Nr. 2659/2000 der Kommission vom 29. November 2000 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung [Amtsblatt L 304 vom 5.12.2000].
3) ZUSAMMENFASSUNG
Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (FuE)
Der Erwerb von Know-how, die Durchführung theoretischer Analysen, systematischer Studien oder Versuche über Produkte oder Verfahren, einschließlich der versuchsweisen Herstellung, die Errichtung der dazu erforderlichen Anlagen und die Erlangung von Rechten an geistigem Eigentum können Gegenstand von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (FuE) sein.
Hintergrund
Die vorliegende Verordnung ist auf der Grundlage der Verordnung Nr. 2821/71 zu verstehen, die die Kommission dazu ermächtigt, bestimmte Arten von Vereinbarungen unter Einhaltung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag freizustellen. Sie soll die Verordnung Nr. 418/85 vom 16. Dezember 1984 ersetzen, die am 31. Dezember 2000 außer Kraft tritt.
Diese neue Gruppenfreistellungsverordnung unterscheidet sich von der traditionellen Methode der Freistellungsverordnungen in Form einer Liste der vom Verbot freigestellten Bestimmungen und gründet stattdessen auf einer allgemeinen Freistellung aller Voraussetzungen, unter denen die Unternehmen FuE-Vereinbarungen abschließen. Die neue Methode ist Teil der von der Kommission im Jahr 1997 eingeleiteten Entwicklung hin zu einfacheren und klareren Rechtsvorschriften.
Anwendungsbereich
Angesichts der Tatsache, dass die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung in der Regel einen Beitrag leistet zur Förderung des Austausches von Know-how und Technologien, zur Erleichterung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts, zur Rationalisierung der Herstellung und Anwendung von Produkten, insbesondere zum Nutzen der Verbraucher, werden durch die vorliegende Verordnung nicht nur Vereinbarungen freigestellt, deren primäres Ziel die Forschung und Entwicklung ist, sondern auch alle direkt mit der Durchführung einer Forschungs- und Entwicklungszusammenarbeit verbundenen und dazu erforderlichen Vereinbarungen. Dabei darf der insgesamt gehaltene Marktanteil der Vertragsparteien jedoch 25 % des relevanten Marktes nicht übersteigen.
Dahingegen darf diese Verordnung keine Vereinbarungen freistellen, die für die Herbeiführung der vorgenannten günstigen Wirkungen nicht unerlässlich sind. Weiterhin untersagt sind auch bestimmte schwerwiegende wettbewerbsschädigende Beschränkungen (wie Festsetzung von Preisen, Einschränkung der Erzeugung und andere).
Die Kommission behält sich die Möglichkeit vor, gegebenenfalls die durch diese Verordnung gewährte Freistellung zu entziehen.
Freigestellte Vereinbarungen
Freigestellt sind Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Unternehmen, deren Summe der Anteile am relevanten Markt 25 % nicht überschreitet und die folgendem Zweck dienen:
Die freigestellten Vereinbarungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die Freistellung gilt für die Dauer der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, sofern die Vereinbarung nicht die gemeinsame Verwertung der Ergebnisse vorsieht. Im Falle einer gemeinsamen Verwertung gilt die Freistellung für einen weiteren Zeitraum von 7 Jahren, beginnend mit dem Tag des ersten Inverkehrbringens der Produkte.
Der Marktanteil wird entweder anhand der auf dem Markt erzielten Absatzmengen errechnet oder auf der Grundlage von Schätzungen dieser Mengen im Vergleich zum vorhergehenden Kalenderjahr ermittelt. Überschreitet der Marktanteil nach einem gewissen Zeitraum die Schwelle von 25 %, bewegt sich aber unter der 30 %-Marke, so gilt die Freistellung für weitere 2 Jahre. Wird dahingegen die Schwelle von 30 % überschritten, gilt die Freistellung nur noch für ein weiteres Jahr.
Nicht unter die Freistellung fallende Vereinbarungen
Die Freistellung gilt nicht für FuE-Vereinbarungen, die unmittelbar oder mittelbar Folgendes bezwecken:
Entzug der Freistellung
Gemäß Verordnung Nr. 2821/71 kann die Kommission den Vorteil der Freistellung entziehen, wenn:
In der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2002 ist diese Verordnung nicht auf Vereinbarungen anwendbar, die am 31. Dezember 2000 bereits in Kraft waren und die Voraussetzungen der Verordnung Nr. 418/85 erfüllen.
Rechtsakt |
Tag des Inkrafttretens |
Frist für den Erlass einzelstaatlicher Umsetzungsvorschriften |
Verordnung 2659/2000/EG |
1.01.2001 |
31.12.2010 |
4) durchführungsmassnahmen
5) weitere arbeiten
Letzte Änderung: 07.03.2007