Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden

1) ZIEL

Darlegung der Leitlinien, auf die sich die Kommission in Zukunft stützen möchte, um durch Verbesserung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit zu einer dezentralen Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln zu gelangen.

2) MASSNAHME DER GEMEINSCHAFT

Bekanntmachung der Kommission vom 15. Oktober 1997 über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Bearbeitung von Fällen im Anwendungsbereich der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag (ex-Artikel 85 und 86 EG-Vertrag) [Mitteilung der Kommission (97/C 313/03). Amtsblatt C 313 vom 15.10.1997].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Kontext

Das Gemeinschaftsrecht wird von der Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden einerseits sowie den nationalen Gerichten andererseits in Übereinstimmung mit den Grundsätzen angewandt, die sich aus der gemeinschaftlichen Gesetzgebung und der Rechtsprechung des Gerichtshofes sowie des Gerichts erster Instanz herausgebildet haben.

Anwendungsbereich

Der besondere Auftrag der Kommission und der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten kommt in den Zuständigkeiten zum Ausdruck, die ihnen mit Artikel 9 der Verordnung Nr. 17 übertragen wurden. Dieser Artikel bestimmt, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden zuständig sind, die im europäischen Wettbewerbsrecht vorgesehenen Verbote abgestimmter Verhaltensweisen (Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag) sowie der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung (Artikel 82 EG-Vertrag) durch ein oder mehrere Unternehmen durchzusetzen, vorausgesetzt, sie sind durch ihre nationalen Rechtsvorschriften hierzu befugt.

Bei der Anwendung der Ausnahmeregelungen (Artikel 81 Absatz 3) haben die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten dagegen keine Befugnis, Freistellungen in Einzelfällen zu erteilen. Diese Behörden haben die Entscheidungen, Verordnungen und sonstigen Maßnahmen (wie Verwaltungsschreiben) der Kommission zu beachten.

Diese Bekanntmachung erstreckt sich nicht auf die Wettbewerbsregeln für den Verkehrssektor.

Funktionen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft

Nach Auffassung der Kommission würde eine verstärkte Einbeziehung der nationalen Wettbewerbsbehörden die Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln in der gesamten Gemeinschaft stärken. Die Vorgänge im Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts müssen von nur einer Behörde, sei es der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats oder der Kommission, bearbeitet werden. Die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten haben häufig eine gründlichere und genauere Kenntnis der betreffenden Märkte und Unternehmen als die Kommission. Oft sind sie daher besser in der Lage, insbesondere nicht angemeldete Absprachen oder den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung aufzuspüren.

Nach Auffassung der Kommission wäre es wünschenswert, wenn die nationalen Wettbewerbsbehörden das Gemeinschaftsrecht selbst unmittelbar anwenden bzw. bei der Anwendung des nationalen Rechts ein ähnliches Ergebnis wie bei einer Anwendung des Gemeinschaftsrechts anstreben.

Durch die zwischenbehördliche Zusammenarbeit wird die Gefahr abweichender Entscheidungen vermindert, die um so mehr besteht, wenn die nationale Behörde innerstaatliches Recht anstelle des Gemeinschaftsrechts anwendet. Durch die Anwendung des nationalen Rechts darf jedoch nicht die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigt werden.

Nach Auffassung der Kommission wäre es wünschenswert, dass die nationalen Behörden die europäischen Wettbewerbsvorschriften, gegebenenfalls in Verbindung mit ihren innerstaatlichen Wettbewerbsvorschriften, anwenden. Im Einzelnen legt die Kommission Folgendes fest:

Leitlinien für die Verteilungen der Aufgaben

Bei der Verteilung der Aufgaben zwischen den nationalen Behörden und der Kommission ist Folgendes zu berücksichtigen:

Gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag liegt die ausschließliche Zuständigkeit für Freistellungen bei der Kommission.

Zusammenarbeit in Fällen, bei denen die Kommission als erste befasst war

Die Verfahren der Kommission gehen auf drei mögliche Ursachen zurück:

Zusammenarbeit in Fällen, bei denen eine nationale Behörde als erste befasst war

Es handelt sich um die von einer nationalen Wettbewerbsbehörde aufgegriffenen Fälle nach Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 82 EG-Vertrag im Anwendungsbereich des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts gegebenenfalls in Verbindung mit den innerstaatlichen Wettbewerbsregeln oder in ausschließlicher Anwendung dieser Regeln.

Bei den in Anwendung des Gemeinschaftsrechts aufgegriffenen Vorgängen ist es wünschenswert, dass die nationalen Behörden die Kommission grundsätzlich informieren. Die Kommission setzt hiervon die übrigen nationalen Behörden in Kenntnis.

Diese Zusammenarbeit ist vor allem in den Fällen besonders erforderlich, die für die Gemeinschaft von besonderem Interesse sind. Hierbei handelt es sich um Vorgänge, die neue Rechtsfragen aufwerfen. Damit soll verhindert werden, dass mit dem Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbarende Entscheidungen aufgrund des nationalen Rechts oder auch des Gemeinschaftsrechts getroffen werden. Die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten können dagegen Kontakt mit der Kommission aufnehmen, wenn die Anwendung der Wettbewerbsregeln besondere Schwierigkeiten aufwirft.

Die praktische Anwendung dieser Bekanntmachung wird von den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission jährlich gemeinsam überprüft.

Diese Bekanntmachung wird spätestens Ende 2001 überprüft.

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 05.11.2001