Errichtung des Gemeinschaftspatentgerichts

Im Hinblick auf die Einführung des Gemeinschaftspatents soll das Patentschutzsystem der Union durch die Einrichtung eines Gemeinschaftspatentgerichts beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ergänzt werden. Die Schaffung des Gerichts hat den Vorteil, dass Rechtssachen an zentraler Stelle behandelt werden können, und ermöglicht somit eine effizientere Beilegung von Streitigkeiten, die die Verletzung und die Gültigkeit von Gemeinschaftspatenten zum Gegenstand haben. Die Urteile des Gerichts werden EU-weite Wirkung haben, wodurch sich die Rechtsunsicherheiten vermeiden lassen, die auftreten können, wenn mehrere einzelstaatliche Gerichte in derselben Sache befinden müssen.

VORSCHLÄGE

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Übertragung der Zuständigkeit in Gemeinschaftspatentsachen auf den Gerichtshof und

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Errichtung des Gemeinschaftspatentgerichts und betreffend das Rechtsmittel vor dem Gericht erster Instanz.

ZUSAMMENFASSUNG

Vorschlag bezüglich der Zuständigkeit des Gerichtshofs

Mit dem ersten Beschlussvorschlag der Kommission soll dem Gerichtshof die ausschließliche Zuständigkeit in Gemeinschaftspatentsachen übertragen werden.

Danach ist der Gerichtshof zuständig für:

Da das Gemeinschaftspatentgericht erst nach einer Übergangsfrist eingerichtet wird (spätestens 2010), enthält der Vorschlag eine Übergangsbestimmung, wonach bis zum Ablauf dieser Frist die nationalen Gerichte zuständig bleiben. Daher hat die Übertragung der Zuständigkeit auf den Gerichtshof keine Auswirkungen auf Streitfälle, in denen während des Übergangszeitraums bereits die nationalen Gerichte angerufen wurden.

Vorschlag bezüglich der Errichtung des Gemeinschaftspatentgerichts

Mit dem zweiten Beschlussvorschlag wird beim Gerichtshof das Gemeinschaftspatentgericht eingerichtet. Wofür das Gericht zuständig ist, ergibt sich aus dem oben dargelegten vorgeschlagenen Ratsbeschluss, der dem Gerichtshof die Zuständigkeit in Gemeinschaftspatentsachen überträgt. Im ersten Rechtszug wird für die in diesem Beschluss aufgeführten Bereiche (s. o.) daher das Gemeinschaftspatentgericht zuständig sein.

Das Gericht soll sich aus sieben Richtern zusammensetzen, die für die Dauer von sechs Jahren ernannt werden. Bei der Ernennung der Richter wird auf Bewerber zurückgegriffen, die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen wurden. Sie werden vom Ministerrat aufgrund ihres juristischen Sachverstands auf dem Gebiet des Patentrechts nach Anhörung eines beratenden Ausschusses ernannt. Die so ernannten Richter wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von drei Jahren den Präsidenten des Gerichts, der wiedergewählt werden darf.

Das Gericht tagt in Kammern mit drei Richtern. In bestimmten Fällen kann es in erweiterter Besetzung oder in Form eines einzelnen Richters tagen.

Bereits vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache kann das Gericht einstweilige Anordnungen erlassen.

Verfahrenssprache ist in der Regel die Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Beklagte ansässig ist.

Gegen eine Entscheidung des Gerichts kann binnen zwei Monaten nach ihrer Zustellung ein Rechtsmittel beim Gericht erster Instanz eingelegt werden. Innerhalb des Gerichts erster Instanz ist die Schaffung einer speziellen Kammer vorgesehen, die über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Gemeinschaftspatentgerichts entscheidet. Das Rechtsmittel kann sowohl auf Rechtsfragen (z. B. Verfahrensfehler) als auch auf Sachfragen (Neubewertung des Sachverhalts oder der Beweismittel) gestützt werden.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Errichtung dieses Gemeinschaftsgerichts eine einschneidende Veränderung darstellt, da der Gerichtshof damit auch für Rechtsstreitigkeiten zwischen privaten Parteien zuständig wird, was bisher nur im Rahmen von Vorabentscheidungsersuchen der Fall ist.

Bezug und verfahren

Vorschlag

Amtsblatt

Verfahren

KOM(2003) 827

-

Konsultationsverfahren CNS/2003/0326

KOM(2003) 828

-

Konsultationsverfahren CNS/2003/0324

Letzte Änderung: 06.12.2007