Beitritt zu den Verträgen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss 2000/278/EG über die Zustimmung – im Namen der EU – zum WIPO-Urheberrechtsvertrag und zum WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger

WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) – Gemeinsame Erklärungen

WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) – Gemeinsame Erklärungen

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES UND DER VERTRÄGE?

Mit dem Beschluss werden zwei Verträge angenommen, die im Dezember 1996 im Namen der Europäischen Gemeinschaft (jetzt der EU) geschlossen wurden. Bei den betreffenden Verträgen handelt es sich um den Urheberrechtsvertrag (WCT) der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) und den Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) der WIPO.

Ziel des WCT und des WPPT (auch bekannt als „WIPO-Internetverträge“) ist es, den internationalen Schutz des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte an das Internetzeitalter anzupassen, indem sie den Inhalt der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst ergänzen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

WCT

Nach diesem Vertrag erhalten die Urheber die ausschließlichen Verbreitungs- und Vermietrechte und ein umfassenderes Recht auf öffentliche Wiedergabe ihrer Werke im digitalen Umfeld. Computerprogramme sind als literarische Werke geschützt, und die Anordnung oder Auswahl von Daten oder anderem Material in Datenbanken ist ebenfalls geschützt. Ein besonderer Schutz wird auch für technische Maßnahmen und Informationen zur elektronischen Rechteverwaltung vorgesehen, die zur Identifizierung und Verwaltung von Werken verwendet werden.

WPPT

Dieser Vertrag betrifft verwandte Schutzrechte und verbessert den Schutz der Rechte von Künstlern/Darstellern und Herstellern von Tonträgern (d. h. Aufnahmen), insbesondere im digitalen Umfeld. Sie verfügen über ausschließliche Rechte für die Vervielfältigung, Verbreitung, Vermietung und öffentliche Zugänglichmachung ihrer Darbietungen und Tonträger. Sie erhalten auch das Recht auf eine angemessene Vergütung für die Ausstrahlung oder die öffentliche Wiedergabe ihrer zu kommerziellen Zwecken veröffentlichten Tonträger.

Beitritt der EU

In seinem Beschluss vom 16. März 2000 billigte der Rat die beiden Verträge im Namen der EU und ermächtigte die Europäische Kommission, die EU auf den Tagungen der in den Verträgen genannten Versammlungen zu vertreten. Gemäß diesem Beschluss wird der Standpunkt der EU von der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates ausgearbeitet. Durch den Beschluss wurde die EU erstmals Vertragspartei der WIPO-Verträge im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte.

WANN TRETEN DER BESCHLUSS UND DIE VERTRÄGE IN KRAFT?

Die Verträge sind drei Monate nach der Hinterlegung von 30 Ratifizierungs- bzw. Beitrittsurkunden durch Staaten bei der WIPO in Kraft getreten.

Die Ratifizierungsurkunden der EU wurden von der EU und den EU-Ländern am 14. Dezember 2009 hinterlegt, nachdem alle EU-Länder die Richtlinie 2001/29/EG über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, mit der die EU-Gesetzgebung an den Inhalt der Verträge angepasst wurde, in nationales Recht umgesetzt hatten.

HINTERGRUND

Die Übereinkünfte von Paris (über den Schutz des gewerblichen Eigentums, 1883) und von Bern (über den Schutz von Werken der Literatur und der Kunst, 1886) bilden die Grundlage für die WIPO-Verträge. Durch nachfolgende Verträge wurde der Schutz unter Berücksichtigung technischer Entwicklungen und neuer Interessengebiete (z. B. der Informationsgesellschaft) auf andere Themenbereiche (z. B. Darbietungen, Tonträger) ausgeweitet.

Der letzte von der EU (2018) ratifizierte WIPO-Vertrag ist der Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken. Er soll die Verfügbarkeit und den grenzüberschreitenden Austausch bestimmter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem barrierefreien Format für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen verbessern. Die Vertragsparteien haben die Freiheit, seine Bestimmungen unter Berücksichtigung ihrer eigenen Rechtsordnung und -praxis umzusetzen und dabei den Verpflichtungen aus der Berner Übereinkunft nachzukommen.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 2000/278/EG des Rates vom 16. März 2000 über die Zustimmung – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – zum WIPO-Urheberrechtsvertrag und zum WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (ABl. L 89 vom 11.4.2000, S. 6-7)

WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) – Gemeinsame Erklärungen (ABl. L 89 vom 11.4.2000, S. 8-14)

WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) – Gemeinsame Erklärungen (ABl. L 89 vom 11.4.2000, S. 15-23)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte und anderweitig lesebehinderte Personen (ABl. L 48 vom 21.2.2018, S. 3-11)

Beschluss (EU) 2018/254 des Rates vom 15. Februar 2018 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken (ABl. L 48 vom 21.2.2018, S. 1-2)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen des Beschlusses (EU) 2018/254 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10-19)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 25.02.2019