Schutz elektronischer Bezahlungsdienste gegen Piraterie

ZUSAMMENFASSUNG VON DOKUMENT:

Rechtlicher Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten – Richtlinie 98/84/EG

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Ziel dieser Richtlinie ist der rechtliche Schutz von zugangskontrollierten Diensten (d. h. Zugang bei Abschluss eines Abonnements).

Sie strebt den Schutz elektronischer Bezahlungsdienste gegen Piraterie an.

Sie untersagt jegliche gewerbliche Tätigkeit, die der Herstellung, dem Vertrieb oder der Vermarktung von Chipkarten (Kunststoffkarten mit eingebauten Mikroprozessoren oder Mikrochips) oder sonstiger Vorrichtungen dient, die die Umgehung des geschützten Zugangs zu Bezahldiensten für Fernsehen, Radio oder Internet ermöglichen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Die Richtlinie erfasst alle Dienste mit Zugangskontrolle wie Bezahlfernsehen oder -hörfunk, Video- und Audiodienste auf Abruf, elektronische Veröffentlichung und eine breite Skala von Online-Diensten, die der Öffentlichkeit über Abonnement oder Bezahlung bei Nutzung angeboten werden.

Illegale Handlungen

Jedes EU-Land muss Gesetze einführen, die Folgendes verbieten:

Herstellung, Einfuhr, Vertrieb, Verkauf, Verleih oder Besitz illegaler Geräte oder Computerprogramme für einen kommerziellen Nutzen, die einen unerlaubten Zugang zu einem geschützten Dienst ermöglichen;

Installierung, Wartung oder Austausch illegaler Geräte für einen kommerziellen Nutzen;

Werbung zur Förderung des Verkaufs illegaler Geräte oder Computerprogramme.

Sanktionen und Rechtsweg

Jedes EU-Land muss sicherstellen, dass es Maßnahmen umsetzt:

um wirksame, abschreckende und in bezug auf die potenzielle Wirkung des rechtswidrigen Verhaltens verhältnismäßige Sanktionen einzuführen;

um sicherzustellen, dass die Diensteanbieter, die durch rechtswidriges Verhalten beeinträchtigt worden sind, vor Gericht Schadenersatz fordern und vorläufigen Rechtsschutz sowie gegebenenfalls die Beschlagnahme illegaler Vorrichtungen beantragen können.

Prinzipien des Binnenmarkts

Die EU-Länder dürfen Folgendes nicht beschränken:

die Bereitstellung von geschützten Diensten oder die Erbringung von damit verbundenen Diensten aus anderen EU-Ländern;

den freien Verkehr von Zugangskontrollvorrichtungen mit Ausnahme der in der Richtlinie als illegal bezeichneten Vorrichtungen (d. h. jedes Gerät oder Computerprogramm, das dazu bestimmt oder entsprechend angepasst ist, um den Zugang zu einem geschützten Dienst in verständlicher Form ohne Erlaubnis des Diensteanbieters zu ermöglichen).

Übereinkommen des Europarates

2015 verabschiedete der Rat der Europäischen Union im Namen der EU das 2003 in Kraft getretene Übereinkommen des Europarates über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten. Die Unterzeichnung dieses Übereinkommens durch die EU wird voraussichtlich seine Ratifizierung durch andere Mitglieder des Europarates fördern. Dies würde die Anwendung von Regelungen, die denen der Richtlinie 98/84/EG ähnlich sind, über die Grenzen der EU hinaus ausweiten und somit zu einer gesetzlichen Regelung über zugangskontrollierte Diensten und Zugangskontrolldienste mit Gültigkeit für den gesamten europäischen Kontinent führen.

HINTERGRUND

Rechtlicher Schutz von zugangskontrollierten Diensten

RECHTSAKT

Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (ABl. L 320, 28.11.1998, S. 54–57)

VERBUNDENE RECHTSAKTE

2014/243/EU: Beschluss des Rates vom 14. April 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Europäischen Übereinkommens über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (ABl. L 128, 30. April 2014, S. 61)

Beschluss (EU) 2015/1293 des Rates vom 20. Juli 2015 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Europäischen Übereinkommens über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (ABl. L 199, 29.7.2015, S. 3–5)

Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Zweiter Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (KOM(2008) 593 endgültig of 30.9.2008)

Rechtlicher Schutz elektronischer Bezahldienste - Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über die Umsetzung der Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (KOM(2003) 198 endgültig vom 24 April 2003)

Letzte Aktualisierung: 26.10.2015