Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerkes

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2001/84/EG über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Mit der Richtlinie soll ein verbindliches Folgerecht* des Urhebers des Originals eines Kunstwerks in der ganzen EU eingeführt werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Unter das Folgerecht fallende Kunstwerke

Sofern die Kunstwerke vom Künstler selbst geschaffen worden sind oder es sich um Exemplare handelt, die in begrenzter Auflage hergestellt wurden und die nach Handelsbrauch des Berufszweigs als Originale von Kunstwerken angesehen werden (beispielsweise begrenzte Auflagen oder signierte Kunstwerke), fallen die folgenden Kunstwerke unter das Folgerecht:

Das Folgerecht erstreckt sich nicht auf Originalmanuskripte von Schriftstellern oder Komponisten.

Gegenstand des Folgerechts

Schutzdauer des Folgerechts

Die Schutzdauer entspricht den Bestimmungen der Richtlinie 2006/116/EG zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte, die einen Zeitraum von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers vorsehen.

Berechnung der Folgerechtsvergütung

Empfänger

Auskunftsrecht

Die Anspruchsberechtigten haben das Recht, über einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Weiterveräußerung von jedem Vertreter des Kunstmarkts alle Auskünfte einzuholen, die für die Sicherung der Zahlung der Folgerechtsvergütung aus dieser Weiterveräußerung erforderlich sein können.

Bericht über die Durchführung der Richtlinie und der Leitprinzipien und Empfehlungen

Im Jahr 2011 hat die Europäische Kommission einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie angenommen. Darin wurde die Einrichtung eines Dialogs mit den Interessengruppen (einschließlich Verwertungsgesellschaften, die für die Einziehung der Folgerechtsvergütung zuständig sind, Künstler und Vertreter des Kunstmarkts wie Kunsthändler, Galerien, Auktionshäuser) vorgeschlagen, um Empfehlungen für die Verbesserung des Systems zur Einziehung und Verteilung von Folgerechtsvergütungen in der EU auszuarbeiten. Im Jahr 2014 unterzeichneten die Vertreter dieser Gesellschaften die „Leitprinzipien und Empfehlungen für die Wahrnehmung des Folgerechts durch eine Verwertungsgesellschaft“.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

HINTERGRUND

Die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst sieht zwar das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerkes vor, macht es jedoch nicht zur Verpflichtung, weshalb bestimmte EU-Länder es nicht anwenden. Es liegen somit Hindernisse für den Binnenmarkt und Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Gemeinschaft sowie ein mangelnder Schutz für die Urheber von Originalen von Kunstwerken vor.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Folgerecht: Mit dem Folgerecht hat der Urheber eines Originals eines Kunstwerks Anspruch auf eine prozentuale Beteiligung am Erlös aus jeder Weiterveräußerung dieses Kunstwerks durch Vertreter des Kunstmarkts (Auktionshäuser, Kunstgalerien oder Kunsthändler allgemein).

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks (ABl. L 272 vom 13.10.2001, S. 32-36)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Bericht der Kommission an das Europäisches Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Bericht über die Umsetzung und die Auswirkungen der Folgerecht-Richtlinie (2001/84/EC) (COM(2011) 878 endgültig vom 14.12.2011)

Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (kodifizierte Fassung) (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 12-18)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2006/116/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 11.01.2019