Gemeinsames Steuersystem: Fusionen, Spaltungen, Einbringungen von Unternehmensanteilen, Austausch von Anteilen und Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft

Die Richtlinie führt ein gemeinsames Steuersystem für grenzüberschreitende Umstrukturierungstätigkeiten ein.

RECHTSAKT

Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat.

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie gilt für:

Regeln für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen

Die Fusion, die Spaltung oder die Abspaltung darf keine Besteuerung des Unterschieds zwischen dem tatsächlichen Wert und dem steuerlichen Wert des übertragenen Aktiv- und Passivvermögens zum Zeitpunkt des betreffenden Vorgangs auslösen, sondern erst dann, wenn der Mehrwert tatsächlich realisiert wurde.

Die EU-Länder treffen die notwendigen Regelungen, damit die unter völliger oder teilweiser Steuerbefreiung gebildeten Rückstellungen oder Rücklagen von den im Staat der einbringenden Gesellschaft belegenen Betriebsstätten der übernehmenden Gesellschaft ausgewiesen werden können.

Die Zuteilung von Anteilen am Gesellschaftskapital der übernehmenden oder erwerbenden Gesellschaft an die Gesellschafter der einbringenden oder erworbenen Gesellschaft darf keine Besteuerung des Veräußerungsgewinns auslösen.

Regeln für die Sitzverlegung einer SE oder SCE

Wenn eine SE oder SCE ihren Sitz von einem EU-Land in ein anderes verlegt oder in einem anderen EU-Land ansässig wird, darf diese Verlegung keine Besteuerung des Veräußerungsgewinns der Gesellschafter auslösen. Allerdings können die EU-Länder den Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile am Gesellschaftskapital der ihren Sitz verlegenden SE bzw. SCE besteuern.

Die EU-Länder treffen zudem die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Rückstellungen und Rücklagen, die von der SE oder SCE vor der Verlegung des Sitzes ordnungsgemäß gebildet wurden und ganz oder teilweise steuerbefreit sind sowie nicht aus Betriebsstätten im Ausland stammen, von einer Betriebsstätte der SE oder SCE im Hoheitsgebiet des EU-Landes, von dem der Sitz verlegt wurde, mit der gleichen Steuerbefreiung übernommen werden können.

Diese Richtlinie hebt die Richtlinie 90/434/EG auf.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2009/133/EG

15.12.2009

-

ABl. L 310, 25.11.2009

Richtlinie 2013/13/EU

1.7.2013

-

ABl. L 141, 28.5.2013

VERBUNDENE RECHTSAKTE

2012/772/EU : Empfehlung der Kommission vom 6. Dezember 2012 betreffend aggressive Steuerplanung [Amtsblatt L 338 vom 12.12.2012].

Aggressive Steuerplanung besteht darin, die Feinheiten eines Steuersystems oder Unstimmigkeiten zwischen zwei oder mehr Steuersystemen auszunutzen, um die Steuerschuld zu senken. Ziel der Empfehlung ist es, den EU-Ländern zu empfehlen, sicherzustellen, dass Doppelbesteuerungsabkommen keine Nichtbesteuerung verursachen, und eine gemeinsame allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch anzunehmen, um Praktiken wie künstliche Vorkehrungen entgegenzuwirken.

Letzte Änderung: 21.04.2014