Rechtsschutz: Datenbanken

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 96/9/EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Die Richtlinie soll rechtlichen Schutz für Datenbanken* in zweifacher Form gewährleisten:

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendungsbereich

Die Richtlinie:

Ferner berührt die Richtlinie nicht die Rechtsvorschriften für Patentrechte, Warenzeichen, Geschmacksmuster oder unlauteren Wettbewerb.

Urheberrecht

Schutzrecht sui generis

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 16. April 1996 in Kraft getreten und musste bis spätestens 31. Dezember 1997 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Es gab bereits zwei Bewertungen der Richtlinie, eine im Jahr 2005 und eine im Jahr 2018.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Datenbank: eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind.
Schutzrecht sui generis: ein Eigentumsrecht, das dem Urheberrecht ähnlich ist, aber von diesem abgegrenzt wird. Es existiert, um eine wesentliche Investition anzuerkennen, die bei der Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank getätigt wird, auch wenn dies nicht den kreativen Aspekt betrifft, der sich im Urheberrecht widerspiegelt.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20-28)

Letzte Aktualisierung: 11.01.2019