Rechtsschutz: Datenbanken
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Richtlinie 96/9/EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken
WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?
Die Richtlinie soll rechtlichen Schutz für Datenbanken* in zweifacher Form gewährleisten:
- durch einen urheberrechtlichen Schutz für die geistige Schöpfung, welche die Auswahl oder Anordnung der Materialien darstellt;
- durch ein Schutzrecht sui generis*, das den Schutz einer wesentlichen Investition (finanzielle Mittel, Einsatz von Zeit, Arbeit und Energie) für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung des Inhalts einer Datenbank gewährleisten soll.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Anwendungsbereich
Die Richtlinie:
- gilt für Datenbanken in jeglicher Form (z. B. in elektronischer (online) oder nicht elektronischer (offline) Form);
- gilt nicht für Software, die für die Herstellung oder den Betrieb der Datenbank verwendet wird, und auch nicht für die darin enthaltenen Werke und Materialien.
Ferner berührt die Richtlinie nicht die Rechtsvorschriften für Patentrechte, Warenzeichen, Geschmacksmuster oder unlauteren Wettbewerb.
Urheberrecht
- Eine Datenbank ist urheberrechtlich geschützt, wenn die Auswahl oder Anordnung ihrer Inhalte eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers darstellt.
- Der Urheber einer Datenbank verfügt über eine Reihe ausschließlicher Rechte (zustimmungsbedürftige Handlungen) wie z. B. Vervielfältigung, Umgestaltung und Verbreitung.
- Der rechtmäßige Nutzer einer Datenbank darf – vorbehaltlich bestimmter Beschränkungen – die für die Nutzung der Datenbank notwendigen zustimmungsbedürftigen Handlungen vornehmen.
- Auch andere Ausnahmen sind vorgesehen (z. B. Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung).
Schutzrecht sui generis
- Neben dem urheberrechtlichen Schutz ist in der Richtlinie ein Schutzrecht sui generis vorgesehen. So kann der Urheber einer Datenbank die unerlaubte Entnahme und/oder Weiterverwendung ihres Inhalts untersagen.
- Als wirtschaftliche Rechte können die Schutzrechte sui generis übertragen, abgetreten oder über vertragliche Lizenzen gewährt werden.
- Rechtmäßige Benutzer können ohne Genehmigung unwesentliche Teile des Inhalts einer Datenbank entnehmen und weiterverwenden. Sie dürfen jedoch keine Handlungen vornehmen, die die berechtigten Interessen des Urhebers der Datenbank oder eines Lieferanten der in dieser Datenbank enthaltenen Werke oder Leistungen in unzumutbarer Weise beeinträchtigen.
- Auch andere Ausnahmen sind vorgesehen (z. B. Veranschaulichung des Unterrichts oder zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung).
- Das Recht, die unerlaubte Entnahme und/oder Weiterverwendung des Inhalts einer Datenbank zu verhindern, gilt für einen Zeitraum von 15 Jahren ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Herstellung der Datenbank.
- Der Schutz vor unerlaubter Entnahme oder Weiterverwendung wird für Datenbanken gewährt, deren Urheber Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der EU ist. Der Schutz gilt auch für Gesellschaften und Unternehmen, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der EU haben.
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Die Richtlinie ist am 16. April 1996 in Kraft getreten und musste bis spätestens 31. Dezember 1997 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.
HINTERGRUND
Es gab bereits zwei Bewertungen der Richtlinie, eine im Jahr 2005 und eine im Jahr 2018.
Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
Datenbank: eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind.
Schutzrecht sui generis: ein Eigentumsrecht, das dem Urheberrecht ähnlich ist, aber von diesem abgegrenzt wird. Es existiert, um eine wesentliche Investition anzuerkennen, die bei der Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank getätigt wird, auch wenn dies nicht den kreativen Aspekt betrifft, der sich im Urheberrecht widerspiegelt.
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20-28)
Letzte Aktualisierung: 11.01.2019