Rechtsschutz: Computerprogramme

Mit dieser Richtlinie sollen die mitgliedstaatlichen Vorschriften betreffend den rechtlichen Schutz von Computerprogrammen harmonisiert werden. Ziel ist die Schaffung eines rechtlichen Rahmens, der einen gewissen Schutz vor der unzulässigen Vervielfältigung solcher Programme bietet.

RECHTSAKT

Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Die Mitgliedstaaten sollen Computerprogramme urheberrechtlich schützen. Diese Programme sind als literarische Werke im Sinne der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst zu schützen.

Die Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht urheberrechtlich geschützt.

Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind.

Urheberschaft ab einem Programm

Der Urheber eines Computerprogramms ist im allgemeinen die natürliche Person, die Gruppe natürlicher Personen, die das Programm geschaffen hat, oder, soweit nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zulässig, die juristische Person, die nach diesen Rechtsvorschriften als Rechtsinhaber gilt. Soweit kollektive Werke durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates anerkannt sind, gilt als Urheber, wer nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates als derjenige angesehen wird, der das Werk geschaffen hat.

Ist ein Computerprogramm von einer Gruppe natürlicher Personen gemeinsam geschaffen worden, so stehen dieser die ausschließlichen Rechte daran gemeinsam zu. Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller wirtschaftlichen Rechte an dem so geschaffenen Programm berechtigt, sofern keine andere vertragliche Vereinbarung getroffen wird.

Der Schutz wird aufgrund des Wohnsitzes, der Staatsangehörigkeit und der Erstveröffentlichung nach innerstaatlichem Urheberrecht gewährleistet.

Urheberrechte

Die Ausschließlichkeitsrechte des Rechtsinhabers umfassen das Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

Ausnahmen

Die Richtlinie sieht einige Ausnahmen vom urheberrechtlichen Schutz vor. Hiervon betroffen sind insbesondere folgende Fälle:

Eine weitere Ausnahme gilt unter bestimmten begrenzten Voraussetzungen für die Dekompilierung eines Programms, wenn mit dieser Dekompilierung die Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen erhalten werden soll.

Besondere Schutzmaßnahmen

Gegen Personen, die eine der folgenden Handlungen begehen, werden geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen:

Die Richtlinie 91/250/EWG wird durch die Richtlinie 2009/24/EG aufgehoben.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 91/250/EWG

17.5.1991

1.1.1993

ABl. L 122 vom 17.5.1991

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 93/98/EWG

24.11.1993-15.1.2007

1.7.1995

ABl. L 290 vom 24.11.1993

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 10. April 2000 über die Umsetzung und die Auswirkungen der Richtlinie 91/250/EWG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen [KOM(2000) 199 endg.]. Die Bewertung der Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten zeigt, dass die Ziele erreicht wurden und die Auswirkungen auf die Softwarebranche zufrieden stellend sind. Die Annahme der Richtlinie hat sich in vier wichtigen Punkten positiv auf die Softwareindustrie ausgewirkt: Rückgang der Softwarepiraterie, Beschäftigungszuwachs, Verlagerung zu offenen Systemen und Harmonisierung bei von Arbeitnehmern geschaffenen Computerprogrammen.

Obwohl nur drei Mitgliedstaaten die Richtlinie fristgerecht umgesetzt hatten, haben mittlerweile alle die erforderlichen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen. Einige Mängel bei der Umsetzung könnten indessen eine genauere Prüfung durch die Kommission erfordern.

Insgesamt sind die Betroffenen mit den Prinzipien des geschaffenen Systems zufrieden. Offen sind noch spezielle Fragen in Verbindung mit dem Verbreitungsrecht und dem Recht auf öffentliche Wiedergabe sowie mit den Sicherungskopien, den Sanktionen und den technischen Programmschutzmechanismen. Was die Sanktionen betrifft, so wird die Auffassung vertreten, dass umfassende Mindeststandards und -verfahren zur Durchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche erforderlich seien, die auf dem TRIPS-Übereinkommen basieren sollten. Die Kommission hält eine Änderung der Richtlinie zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht für erforderlich, schließt jedoch eine spätere Anpassung nicht aus.

Die Kommission plant ferner Maßnahmen im Rahmen der laufenden Initiativen, namentlich im Zusammenhang mit dem Vorschlag für ein Gemeinschaftspatent und dem Grünbuch über Nachahmung und Piraterie.

Letzte Änderung: 13.08.2009