Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 – die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Eine EWIV kann nur in Übereinstimmung mit den nachstehenden Bestimmungen gebildet werden.

Zweck

Der Zweck der Vereinigung soll sein, die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder zu erleichtern oder zu entwickeln, indem Mittel, Tätigkeiten oder Erfahrungen zusammengeschlossen werden. Dies wird zu besseren Ergebnissen führen, als wenn die Mitglieder einzeln vorgingen

Gründung

Arbeitnehmer

Eine EWIV darf nicht mehr als fünfhundert Arbeitnehmer beschäftigen.

Bekanntmachung der Gründung und Auflösung

Bei jeder Gründung oder Auflösung einer EWIV müssen die Einzelheiten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Sitz

Der Sitz einer Vereinigung muss innerhalb der EU gelegen sein. Dieser kann unter bestimmten Bedingungen innerhalb der EU verlegt werden.

Stimmrecht und Organe

Jedes Mitglied einer EWIV hat eine Stimme. Jedoch kann der Gründungsvertrag bestimmten Mitgliedern mehr als eine Stimme unter der Bedingung gewähren, dass kein einzelnes Mitglied die Stimmenmehrheit besitzt. Das Abstimmungsverfahren wird von der Verordnung festgelegt.

Die EWIV muss sich aus mindestens zwei Organen zusammensetzen:

Jeder der Geschäftsführer vertritt und verpflichtet die EWIV gegenüber Dritten, selbst wenn seine Handlungen nicht zum Unternehmensgegenstand der Vereinigung gehören.

Gewinne

Die Vereinigung hat nicht den Zweck, Gewinn für sich selbst zu erzielen. Die Gewinne einer EWIV gelten als die Gewinne ihrer Mitglieder und sind auf diese nach dem im Gründungsvertrag vorgesehenen Verhältnis oder, falls dieser hierüber nichts bestimmt, zu gleichen Teilen aufzuteilen. Die Gewinne oder Verluste einer EWIV sind nur von ihren Mitgliedern zu versteuern.

Unbeschränkte und gesamtschuldnerische Haftung

Als Gegenleistung für die vertragliche Freiheit, welche die Grundlage der EWIV darstellt, und für den Umstand, dass die Mitglieder kein Pflichtkapital zur Verfügung stellen müssen, haften die Mitglieder der Vereinigung unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für deren Verbindlichkeiten.

HINTERGRUND

Diese Verordnung entstand aus dem Wunsch nach einer harmonischen Entwicklung des Wirtschaftslebens in der gesamten EU und nach der Errichtung eines Binnenmarktes, der die gleichen Bedingungen wie ein nationaler Markt bietet

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) (ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 1-9)

Letzte Aktualisierung: 20.06.2016