Konsolidierter Abschluss von Kapitalgesellschaften: Siebente Richtlinie

Die Siebente Richtlinie auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts koordiniert die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den konsolidierten Abschluss (d. h. Abschluss von Unternehmenszusammenschlüssen). Zusammen mit der Vierten Richtlinie über den Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften zählt sie zu den "Rechnungslegungsrichtlinien", die die juristische Basis der EU-Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Rechnungslegung von Gesellschaften bilden.

RECHTSAKT

Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 auf Grund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den konsolidierten Abschluss [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Der nachfolgende Text fasst die konsolidierten Richtlinien im Bereich des konsolidierten Abschlusses von Kapitalgesellschaften zusammen.

Das Mutterunternehmen sowie alle seine Tochterunternehmen sind zu konsolidierende Unternehmen, wenn entweder das Mutterunternehmen oder ein oder mehrere Tochterunternehmen die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft haben und wenn das Mutterunternehmen einen beherrschenden Einfluss auf das Tochterunternehmen ausübt.

Die Richtlinien legen die Voraussetzungen für die Aufstellung des konsolidierten Abschlusses fest. Jedes Unternehmen (Mutterunternehmen), das rechtlich zur Kontrolle eines anderen Unternehmens (Tochterunternehmen) befugt ist, ist zur Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses verpflichtet. In der Regel wird diese Beherrschungsbefugnis durch den Besitz der Mehrheit der Stimmrechte begründet. Die Mitgliedstaaten können auch die Aufstellung eines konsolidierten Abschlusses vorschreiben, wenn ein Mutterunternehmen an einem anderen Unternehmen nur eine Minderheitsbeteiligung hält, jedoch tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt. Die Richtlinien legen außerdem die Voraussetzungen für die Freistellung von dieser Verpflichtung fest. Als Referenzwerte für die Bestimmung der Unternehmenszusammenschlüsse, die von der Pflicht zur Aufstellung konsolidierter Abschlüsse vollständig befreit werden können, gelten die in Euro ausgedrückten Beträge der Richtlinie 78/660/EWG.

Die Richtlinien bestimmen ferner, wie der konsolidierte Abschluss zu erstellen ist:

Die Richtlinien schreiben ferner verbindlich vor, welche Angaben im Anhang des konsolidierten Abschlusses aufgeführt werden müssen: auf die Posten angewandte Bewertungsmethoden, Name und Sitz der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen, Gesamtbetrag bestimmter Verbindlichkeiten usw.

In den Richtlinien festgelegt ist auch der Inhalt des konsolidierten Lageberichts. Der konsolidierte Lagebericht hat zumindest den Geschäftsverlauf und die Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht. Der Lagebericht muss auch Angaben zu den Unternehmen selbst enthalten (Zahl und Nennbetrag der Anteile oder Aktien usw.).

Das Unternehmen, das den konsolidierten Abschluss aufstellt, muss diesen durch eine oder mehrere Personen prüfen lassen, die nach dem Recht des Mitgliedstaates, dem dieses Unternehmen unterliegt, zur Prüfung von Jahresabschlüssen zugelassen sind. Die mit der Prüfung des konsolidierten Abschlusses beauftragten Personen haben auch zu prüfen, ob der konsolidierte Lagebericht mit dem konsolidierten Abschluss des betreffenden Geschäftsjahres in Einklang steht.

Hintergrund

Die Richtlinien enthalten ferner Vorschriften für die Offenlegung. Der konsolidierte Abschluss, der Lagebericht sowie der Prüfungsbericht müssen gemäß den Bestimmungen der ersten Richtlinie offen gelegt werden.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 83/349/EWG [Annahme: Konsultation CNS/1976/1011]

29.6.1983

31.12.1987

ABl. L 193 vom 18.7.1983

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 89/666/EWG

3.1.1990

1.1.1992

ABl. L 395 vom 30.12.1989

Richtlinie 90/604/EWG

19.11.1990

1.1.1993

ABl. L 317 vom 16.11.1990

Richtlinie 90/605/EWG

20.11.1990

31.12.1992

ABl. L 317 vom 16.11.1990

Richtlinie 2001/65/EG

16.11.2001

31.12.2003

ABl. L 283 vom 27.10.2001

Richtlinie 2003/51/EG

17.7.2003

1.1.2005

ABl. L 178 vom 17.7.2003

Richtlinie 2006/43/EG

29.6.2006

29.6.2008

ABl. L 157 vom 9.6.2006

Richtlinie 2006/46/EG

5.9.2006

5.9.2008

ABl. L 224 vom 16.8.2006

Richtlinie 2006/99/EG

1.1.2007

1.1.2007

ABl. L 363 vom 20.12.2006

Richtlinie 2009/49/EG

16.7.2009

1.1.2011

ABl. L 164 vom 26.6.2009

Die Änderungsrechtsakte und die vorgenommenen Berichtigungen an der Richtlinie (EWG) 83/349 wurden in den Ursprungstext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung ist von rein dokumentarischem Wert.

Letzte Änderung: 02.12.2009