Offenlegung, Gültigkeit der Verpflichtungen und Nichtigkeit der Kapitalgesellschaften: erste Richtlinie

Die Richtlinie zielt darauf ab, die Regeln betreffend die Offenlegung, die Vertretungsbefugnis der Organe und die Nichtigkeit der Kapitalgesellschaften zu koordinieren.

RECHTSAKT

Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten [Amtsblatt L 65 vom 14.3.1968].

ZUSAMMENFASSUNG

Der nachfolgende Text enthält eine konsolidierte Zusammenfassung der Richtlinien über die Schutzbestimmungen, die den Gesellschaften im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind.

Diese Richtlinien gelten für alle Kapitalgesellschaften. Durch die Richtlinien wird der Grundsatz der Offenlegungspflicht festgeschrieben. Diese Pflicht zur Offenlegung erstreckt sich in erster Linie auf die rechtlichen Angaben, insbesondere den Errichtungsakt und, falls sie Gegenstand eines gesonderten Aktes ist, die Satzung, das gezeichnete Kapital, die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für jedes Geschäftsjahr, die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft, jegliche gerichtliche Entscheidung, in der die Nichtigkeit der Gesellschaft ausgesprochen wird, jegliche Rechtsbehandlung und jegliche Entscheidung über die Dauer und die Liquidation der Gesellschaft.

Die Pflicht zur Offenlegung erstreckt sich auch auf die Bestellung, das Ausscheiden sowie die Personalien, die als gesetzlich vorgesehenes Gesellschaftsorgan oder als Mitglieder eines solchen Organs befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Dieselbe Regelung ist für Personen vorgesehen, die an der Verwaltung, Beaufsichtigung oder Kontrolle der Gesellschaft teilnehmen. Bei der Offenlegung muß angegeben werden, ob die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen die Gesellschaft allein oder nur gemeinschaftlich vertreten können.

Die Offenlegung erfolgt in dreierlei Form:

Nicht offengelegte Angaben können Dritten nicht entgegengesetzt werden. Diese Vorschrift wird in zwei Fällen nuanciert. Die Angaben können Dritten von der Gesellschaft entgegengesetzt werden, wenn die Gesellschaft beweist, daß die Dritten die Angaben kannten. Umgekehrt können diese Angaben Dritten nicht entgegengehalten werden, wenn sie beweisen, daß es für sie in den ersten fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung nicht möglich war, Kenntnis von den veröffentlichten Angaben zu erhalten.

Die Gesellschaft haftet Dritten gegenüber grundsätzlich für die Handlungen ihrer Organe (z. B. geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrates). Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Die Gesellschaft wird Dritten gegenüber nicht durch Handlungen ihrer Organe verpflichtet, die die Befugnisse überschreiten, die ihnen nach dem Gesetz zugewiesen werden können. Sie haftet jedoch für Handlungen, die nicht zum Gegenstand des Unternehmens gehören, es sei denn, das einschlägige nationale Recht läßt den Nachweis zu, daß dem Dritten dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein mußte.

Die Richtlinien regeln ferner die Nichtigkeit: Die Nichtigkeit muß durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden.

Die Fälle, in denen die Nichtigkeit ausgesprochen werden kann, sind begrenzt (z. B. fehlender Errichtungsakt oder Gründungsmangel, wenn der tatsächliche Gegenstand des Unternehmens rechtswidrig ist oder gegen den „ordre public" verstößt, wenn die Rechtsvorschriften über die Mindesteinzahlung auf das Gesellschaftskapital nicht beachtet wurden usw.).

Die Richtlinie 2003/58/EG soll den Zugang der Öffentlichkeit zu Unternehmensinformationen erleichtern und beschleunigen und die Offenlegungspflichten der Gesellschaften vereinfachen. Sie wird es somit ermöglichen, die Vorteile, die die modernen Technologien bieten, in vollem Umfang zu nutzen, da die Gesellschaften die erforderlichen Urkunden und Angaben künftig auf Papier oder in elektronischer Form einreichen können. Die betroffenen Parteien können dann Kopien in der einen oder anderen Form erhalten. Außerdem haben die Unternehmen ihre Urkunden und Angaben weiterhin in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen ihres jeweiligen Mitgliedstaates offen zu legen, haben aber auch die Möglichkeit zur freiwilligen Offenlegung in weiteren Amtssprachen der Europäischen Union, um den grenzüberschreitenden Zugang zu Unternehmensinformationen zu erleichtern.

Hintergrund

Die erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 wurde überarbeitet, um den Zugang der interessierten Parteien zu den Informationen über Gesellschaften zu erleichtern und zu beschleunigen und die Offenlegungsformalitäten, die letzteren vorgeschrieben werden, zu vereinfachen. Im September 1999 hat eine Arbeitsgruppe auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts im Rahmen der vierten Phase des von der Kommission lancierten Vereinfachungsprozesses der Rechtsvorschriften im Binnenmarkt (SLIM) einen Bericht veröffentlicht, der mehrere Empfehlungen enthielt, die sodann in die Richtlinie 2003/58/EG eingeflossen sind.

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 1968/151/EWG

11.3.1968

11.9.1969

ABl. L 65 vom 14.3.1968

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Beschluss 73/101/EWG

1.1.1973

-

ABl. L 2 vom 1.1.1973

Richtlinie 2003/58/EG

4.9.2003

31.12.2006

ABl. L 221 vom 4.9.2003

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten [Amtsblatt L 310/1 vom 25.11.2005]. Die mit dieser Richtlinie geplanten Maßnahmen zielen auf eine Senkung der Kosten für grenzübergreifende Fusionen und auf die Gewährleistung der Rechtssicherheit ab. Die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, unter die die durch die Fusion geschaffene Gesellschaft fällt, bestimmen das Datum, an dem die Fusion rechtskräftig wird, sowie die Modalitäten der Veröffentlichung der Fusion im öffentlichen Register.

Letzte Änderung: 18.08.2006