Abschlussprüfungen – Sicherstellung korrekter Unternehmensabschlüsse

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Öffentliches Register der Abschlussprüfer

Anerkennung von Prüfungsgesellschaften außerhalb ihres Heimatlandes

Zulassung von Abschlussprüfern aus anderen Mitgliedstaaten

Abschlussprüfer aus anderen Mitgliedstaaten müssen unter Umständen einen Anpassungszeitraum (von höchstens drei Jahren) und/oder Prüfungen absolvieren. So wird sichergestellt, dass sie in Bereichen wie Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Sozialrecht über ausreichende Kenntnisse verfügen. Nach ihrer Zulassung müssen sie in das öffentliche Register eingetragen werden.

Kontinuierliche Fortbildung

Unabhängigkeit und Objektivität

Arbeitsorganisation

Die Mitgliedstaaten stellen sicher dass, wenn die Abschlussprüfung durch eine Prüfungsgesellschaft durchgeführt wird, diese Gesellschaft wenigstens einen zuständigen Prüfpartner ernennt, und dass die Gesellschaft diese zuständigen Prüfpartner mit den erforderlichen Ressourcen ausstattet und Personal mit den notwendigen Kompetenzen und Qualifikationen für ihre Aufgaben bereitstellt. Ähnliche Vorschriften gelten, wenn eine Gesellschaft dir Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt.

Verschwiegenheit und Berufsgeheimnis

Internationale Standards

Alle Abschlussprüfungen sind auf der Grundlage internationaler Prüfstandards durchzuführen, sofern diesen von der Europäischen Kommission angenommen wurden. Die Kommission verfügt über eine Ermessensbefugnis, diese Standards anzunehmen, und kann sie nur annehmen, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Solange die Kommission keine internationalen Standards angenommen hat, können die Mitgliedstaaten nationale Standards anwenden.

Bestellung und Abberufung

Prüfung konsolidierter Abschlüsse

Bei konsolidierten Abschlüssen (d. h. eines Mutterunternehmens und ihrer Tochtergesellschaften) besteht eine klare Festlegung der Verantwortlichkeiten zwischen den Abschlussprüfern, die Teile des Konzerns prüfen. Der Konzernabschlussprüfer (d. h. der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft, die die Prüfung der konsolidierten Abschlüsse durchführt) trägt die volle Verantwortung für den Bestätigungsvermerk.

Qualitätssicherung

Prüfstandards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung

Prüfbericht und Prüfbericht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die Richtlinie enthält detaillierte Vorschriften zur Aufbereitung der Abschlussprüfung und der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch den Abschlussprüfer. Diese Berichte müssen auch gemäß der Anforderungen in Prüfstandards, die durch die Kommission und/oder den Mitgliedstaat angenommen wurden, erstellt werden.

Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass ein unabhängiger Prüfer* in ihrem Hoheitsgebiet die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt, sofern der Prüfer Anforderungen unterliegt, die denen in der Richtlinie 2006/43/EG entsprechen.

Untersuchungen und Sanktionen

Kleinunternehmen

Unternehmen von öffentlichem Interesse*

Die Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse unterliegt – aufgrund des Bedarfs an verlässlichen Informationen und ihrer Relevanz für die Öffentlichkeit und Investoren – strengen Vorschriften. Dazu gehören:

Die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 enthält weitere Vorschriften, die speziell für Unternehmen von öffentlichem Interesse gelten.

Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte

Diese Richtlinie erlaubt der Kommission die Annahme von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten bezüglich der internationalen Aspekte der Richtlinie. Darin kann umfassender festgelegt werden, wie die Behörden und verschiedenen Marktteilnehmer der Mitgliedstaaten die in der Richtlinie enthaltenen Verpflichtungen in diesem Bereich zu erfüllen haben.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie musste bis 29. Juni 2008 in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Abschlussprüfung. Eine gesetzlich geforderte Prüfung von Finanzunterlagen, die Gesellschaftern eine Stellungnahme zur Richtigkeit der Abschlüsse von Unternehmen oder Unternehmen von öffentlichem Interesse bieten soll.
Abschlussprüfer. Eine natürliche Person, die von den zuständigen Stellen eines Mitgliedstaates nach der Richtlinie 2006/43/EG für die Durchführung von Abschlussprüfungen und, sofern anwendbar, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zugelassen wurde.
Unabhängiger Prüfer. Eine Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zur Prüfung von nachhaltigkeitsbezogenen Daten gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU akkreditiert ist.
Unternehmen von öffentlichem Interesse. Hierzu zählen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87-107).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2006/43/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77-112).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 20.11.2023