Schweden: Konvergenzbericht (2002 - 2004 - 2006)

Die Europäische Kommission erstattet Bericht über die Fortschritte, die Schweden als Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen im Hinblick auf die Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) erzielt hat.

RECHTSAKT

Bericht der Europäischen Kommission vom 22. Mai 2002: Konvergenzbericht 2002 Schweden. [KOM(2002) 243 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Aus dem Konvergenzbericht 2002 geht hervor, dass Schweden die Voraussetzungen für die Einführung des Euro nicht erfüllt. (Konvergenzberichte 2004 und 2006: siehe „Verbundene Rechtsakte").

Gemäß Artikel 122 Absatz 2 des EG-Vertrags (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften) haben die Kommission und die Europäische Zentralbank (EZB) mindestens alle zwei Jahre bzw. auf Antrag eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt, zu berichten, inwieweit die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der WWU ihren Verpflichtungen bereits nachgekommen sind. In diesen beiden Berichten werden die Ergebnisse einer eingehenden Prüfung der wirtschaftlichen Konvergenz, der Konvergenzkriterien und der Vereinbarkeit der schwedischen Rechtsvorschriften mit dem Vertrag zusammengefasst.

Aufstellung der Konvergenzkriterien in Schweden für 2002

In Anwendung der Bestimmungen des EG-Vertrags werden die Referenzwerte der Konvergenzkriterien für den jeweiligen Zeitraum ermittelt:

Prüfung der einzelnen Konvergenzkriterien

Preisentwicklung. Im Berichtszeitraum (von Mai 2001 bis April 2002) betrug die durchschnittliche Inflationsrate, gemessen am harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI), in Schweden 2,9 % und lag damit unter dem Referenzwert von 3,3 %. Schweden hat den Referenzwert für die Inflation seit Dezember 1996 durchweg eingehalten. Das Land erfüllt daher weiterhin das Preisstabilitätskriterium.

Die Teuerungsrate nach dem HVPI befand sich über einen längeren Zeitraum hinweg auf einem Niveau, das mit der angestrebten Preisstabilität vereinbar ist. Über weite Strecken der 90er Jahre sank die Inflation, gemessen am Verbraucherpreisindex. Diese Entwicklung ist auf eine Neuausrichtung der Währungspolitik auf die Preisstabilität zurückzuführen, die zum Hauptziel der Währungspolitik der Schwedischen Reichsbank (Sveriges Riksbank) wurde. Der Anstieg der HVPI-Inflation im Frühjahr 2001 ist auf Faktoren wie die durch BSE und die Maul- und Klauenseuche hervorgerufenen krisenhaften Entwicklungen im Ernährungssektor sowie die Ölpreiserhöhung zurückzuführen. Im März 2002 lag die Arbeitslosenquote bei 5,2 % der Erwerbspersonen. Die rasche Zunahme der Lohnstückkosten um 4,4 % im Jahr 2001 hat das Inflationsrisiko erhöht. Im Bericht der Kommission wird für 2002 mit einer niedrigeren Inflationsrate als 2001 gerechnet. Die Reichsbank geht davon aus, dass die Inflation im Jahr 2002 durchschnittlich 2,3 % und im Jahr 2003 durchschnittlich 2,2 % betragen wird.

Finanzlage der öffentlichen Hand. Im Referenzjahr 2001 verzeichnete Schweden einen Haushaltsüberschuss von 4,8 % des BIP und blieb damit deutlich unterhalb des Referenzwertes von 3 % für die Defizitquote. Gegenüber dem Vorjahr stieg der Überschuss um 1,1 Prozentpunkte.

Die Schuldenquote erhöhte sich um 0,6 Prozentpunkte auf 55,9 % des BIP und lag damit unter dem Referenzwert von 60 %. Dieser Anstieg der Schuldenquote trotz des beträchtlichen Haushaltsüberschuss ist hauptsächlich auf den Verkauf von Staatsanleihen durch Sozialversicherungen zurückzuführen.

Seit ihrem Höchststand von 77,7 % im Jahr 1994 ist die Staatsverschuldung erheblich zurückgegangen. Das Haushaltsdefizit, das sich 1993 auf 11,9 % des BIP belief, ist immer weiter zurückgegangen und seit 1998 verzeichnet Schweden Haushaltsüberschüsse. Diese Entwicklungen sind zum Teil auf das Wirtschaftswachstum zurückzuführen, aber auch auf die strukturellen Verbesserungen in Richtung einer ausgewogeneren Haushaltspolitik. Die Gesamtausgabenquote des Staatssektors ging von 73 % zu Beginn der 90er Jahre bis auf 57,5 % im Jahr 2001 zurück.

Für 2002 wird ein Überschuss von 1,7 % erwartet und die Schuldenquote dürfte auf 52,6 % zurückgehen. Die schwedische Regierung hat eine langfristige Haushaltsstrategie entwickelt, wonach bis zum Jahr 2015 ein Überschuss von etwa 2 % aufrechterhalten werden soll, um dem von der Bevölkerungsentwicklung ausgehenden finanzpolitischen Druck standzuhalten. In ihrem Konvergenzprogramm wird ein weiterer Rückgang der Schuldenquote auf 45,2 % des BIP bis 2004 erwartet. Somit erfüllt Schweden weiterhin das Kriterium bezüglich der Finanzlage der öffentlichen Hand.

Wechselkurs. Im Referenzzeitraum nahm die schwedische Krone nicht am WKM II teil. Sie notierte in diesem Zeitraum gemessen am Wechselkurs vom Mai 2000 durchgehend schwächer. Zwischen Mai 2000 und September 2001 wertete die Krone gegenüber dem Euro um fast 18 % ab. Die Reichsbank führte mehrere Devisenmarktinterventionen zugunsten der Krone durch, um eine möglicherweise drohende importierte Inflation aufgrund der Entwicklungen an den Devisenmärkten abzuwenden. Nach einer Verbesserung der Wirtschaftsaussichten wertete die Krone gegenüber dem Euro um fast 8 % auf. Da Schweden nicht am WKM II teilgenommen hat, erfüllt es das Kriterium bezüglich des Wechselkurses nicht.

Langfristiger Zinssatz. Im Referenzzeitraum lagen die langfristigen Zinssätze in Schweden durchschnittlich bei 5,3 % und damit unterhalb des Referenzwertes. Zwischen 1994 und 1999 waren die langfristigen Zinsen im Trend gesunken. Anschließend begannen sie - weitgehend im Einklang mit den langfristigen Zinsen im Eurogebiet - zu steigen. Schweden hat den Referenzwert im gesamten Zeitraum seit Dezember 1996 eingehalten und erfüllt somit das Konvergenzkriterium bezüglich des langfristigen Zinssatzes.

Schlussfolgerung hinsichtlich der Konvergenzkriterien. Schweden erfüllt die Kriterien bezüglich der Finanzlage der öffentlichen Hand, der Inflationsrate und des langfristigen Zinssatzes. Lediglich das Wechselkurskriterium ist nicht erfüllt. Für Schweden gilt zwar eine Ausnahmeregelung, ihm wurde aber (anders als Dänemark und Großbritannien) nicht die Möglichkeit zur Nichtteilnahme an der dritten Stufe der WWU eingeräumt. Schweden ist somit gehalten, den Euro einzuführen, und muss deshalb das Wechselkurskriterium erfüllen.

Vereinbarkeit der schwedischen Rechtsvorschriften mit dem EG-Vertrag

Rechtliche Konvergenz. Gemäß den Bestimmungen der Artikel 108 und 109 des Vertrags untersucht der Konvergenzbericht auch die Vereinbarkeit der schwedischen Rechtsvorschriften einschließlich der Satzung der Reichsbank mit dem EG-Vertrag und der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB). Die Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag verlangt:

Beurteilung der rechtlichen Konvergenz in Schweden. Im Konvergenzbericht 2000 der EZB wurde auf folgende Rechtsvorschriften verwiesen, bei denen Anpassungen erforderlich sind:

Bisher sind jedoch keine Änderungen bekannt geworden.

Unabhängigkeit der Reichsbank. Durch die am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen wurden die wichtigsten Unvereinbarkeiten bezüglich der Unabhängigkeit der Reichsbank beseitigt. Nur die Frage der Verteilung des Gewinns der Bank und die diesbezüglichen Einflussmöglichkeiten des Parlaments werfen noch Probleme auf. Gegenwärtig ist das schwedische Parlament mit dem Thema befasst, um eine Entscheidung herbeizuführen. Die EZB hat darauf hingewiesen, dass diese internen Vorschriften der Klärung bedürfen.

Integration der Reichsbank in das ESZB. Das schwedische Recht sieht bislang keine vollständige Integration der Reichsbank in das ESZB vor. Folglich stehen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht mit den Anforderungen des EG-Vertrags in Einklang. Dies betrifft eine Reihe von Bestimmungen der Satzung der Reichsbank und macht vor Einführung der einheitlichen Währung eine weitere gründliche Aktualisierung der schwedischen Rechtsvorschriften erforderlich. Die Unvereinbarkeiten und Mängel betreffen insbesondere folgende Punkte:

Schweden sollte gemäß seinen Verpflichtungen als Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, allen Anforderungen nach Artikel 109 EG-Vertrag nachkommen.

Schlussfolgerung. Die schwedischen Rechtsvorschriften stehen noch nicht in Einklang mit den Anforderungen des EG-Vertrags.

Kontext: Erstellung eines Konvergenzberichts alle zwei Jahre

Die Mitgliedstaaten, für die 1998 festgestellt wurde, dass sie Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung nicht erfüllten, wurden eingestuft als „Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt". Damals handelte es sich um Griechenland und Schweden.

Gemäß Artikel 122 Absatz 2 des EG-Vertrags (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften) haben die Kommission und die Europäische Zentralbank (EZB) mindestens alle zwei Jahre bzw. auf Antrag eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt, zu berichten, inwieweit die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der WWU ihren Verpflichtungen bereits nachgekommen sind.

Für Schweden führte die Kommission im Jahr 2000 [PDF] eine Bewertung durch. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass Schweden die Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung nicht erfüllte, und weiterhin als „Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt" zu bezeichnen sei. Der vorliegende Konvergenzbericht wurde am 22. Mai 2002 vorgelegt, die Folgeberichte wurden 2004 und 2006 veröffentlicht (siehe „Verbundene Rechtsakte").

Durchführung eines Referendums zur Einführung des Euro in Schweden

Am 14. September 2003 führte Schweden ein Referendum zur Einführung des Euro in Schweden durch. Die Schweden lehnten die Einführung des Euro mit 56,1 % ab. Mit „Ja" zur Einführung der einheitlichen europäischen Währung stimmten 41,8 %, während 2,1 % der Stimmzettel leer blieben und 0,5 % ungültig waren, so das Fazit der Wahlkommission.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Bericht der Kommission: Konvergenzbericht 2006 [KOM(2006) 762 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

Im Konvergenzbericht 2006 kommt die Kommission zu der Einschätzung, dass der Status Schwedens als Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, nicht geändert werden sollte.

Die schwedischen Rechtsvorschriften (Reichbankgesetz) wurden 2004 und 2006 geändert, die im Konvergenzbericht 2004 beanstandeten Mängel wurden jedoch nicht beseitigt. Hinsichtlich der Unabhängigkeit der schwedischen Zentralbank und ihrer Einbindung in das ESZB stellt die Kommission fest, dass die schwedischen Rechtsvorschriften nicht mit den Artikeln 108 und 109 des EG-Vertrags und der ESZB-/EZB-Satzung vereinbar sind. Ferner erkannte die Europäische Kommission Widersprüche zwischen den schwedischen Rechtsvorschriften zur Wechselkurspolitik und dem Gemeinschaftsrecht. Die durchschnittliche Inflationsrate in Schweden blieb bis Oktober 2006 unter 1,5 % und das Land erfüllt somit das Preisstabilitätskriterium. Ferner ergab die Prüfung der Kommission, dass Schweden das Kriterium bezüglich der Finanzlage der öffentlichen Hand erfüllt (Staatsschulden 2005: 50,4 % des BIP). Hingegen nimmt Schweden nicht am WKM II teil und erfüllt somit nicht das Kriterium bezüglich des Wechselkurses, wohl aber das Konvergenzkriterium bezüglich des langfristigen Zinssatzes (3,7 %).

Bericht der Kommission: Konvergenzbericht 2004 [KOM(2004) 690 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Die Kommission befindet, dass der Status Schwedens als Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, nicht geändert werden sollte.

In ihrem Bericht 2002 über den Stand der Konvergenz war die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass Schweden bereits drei Konvergenzkriterien erfüllte (Preisstabilität, Finanzlage der öffentlichen Hand und langfristige Zinssätze). Bei einer durchschnittlichen Inflation von 1,3 % erfüllt Schweden auch weiterhin das Preisstabilitätskriterium. Das Land erfüllt auch das Kriterium für die Finanzlage der öffentlichen Hand (der staatliche Haushaltsüberschuss lag im Jahr 2003 bei 0,3 % des BIP und die Staatsschulden bei 52 % des BIP). Das Land erfüllt das Kriterium für die langfristigen Zinssätze (4,7 %). Die schwedische Krone nimmt nicht am WKM II teil und Schweden erfüllt noch immer nicht das Wechselkurskriterium. Nach wie vor stehen die schwedischen Rechtsvorschriften nicht voll mit den Artikel 108 und 109 des EG-Vertrags sowie der ESZB-/EZB-Satzung in Einklang und die Unabhängigkeit der Zentralbank bzw. ihre Einbindung in das ESZB zum Zeitpunkt der Einführung des Euro sind nicht in vollem Umfang gewährleistet.

See also

Weitere Informationen können von der Internet-Seite der Europäischen Kommission, Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen, abgerufen werden: Konvergenzberichte (EN).

Letzte Änderung: 11.12.2006