Das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen

Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4)

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNGEN?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Grenzen für Geldbußen/in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgelder, welche die EZB infolge einer Übertretung* verhängen kann

Veröffentlichung

Berücksichtigte Kriterien

Bei der Festlegung einer Sanktion berücksichtigt die EZB unter Einbeziehung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit:

Übertretungsverfahren

WANN TRETEN DIE VERORDNUNGEN IN KRAFT?

HINTERGRUND

Aufgrund von Artikel 34.3 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank und innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die der Rat der Europäischen Union erlassen hat, ist die EZB befugt, Unternehmen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen, die sich aus ihren Verordnungen und Entscheidungen ergeben, mit Geldbußen oder in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgeldern zu belegen. Die Verordnungen sollen ein einheitliches Vorgehen bei der Verhängung von Sanktionen in den verschiedenen Zuständigkeitsbereichen der EZB gewährleisten und die Grundsätze und Verfahren für die Verhängung derartiger Sanktionen festlegen.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Sanktionen. Geldbußen und in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder.
Geldbuße. Ein einzelner Geldbetrag, den ein Unternehmen als Sanktion zu zahlen hat.
In regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder. Geldbeträge, die ein Unternehmen im Fall einer fortlaufenden Übertretung als Sanktion zu zahlen hat, entweder als Strafe oder um die betroffenen Personen zur Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften und Beschlüsse der EZB zu zwingen.
Unternehmen. Natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, ausgenommen Personen des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags, die Verpflichtungen unterliegen, die sich aus Verordnungen und Entscheidungen der EZB ergeben.
Übertretung. Die Nichteinhaltung einer Verpflichtung, die sich aus einer Verordnung oder Entscheidung der EZB ergibt, durch ein Unternehmen.
Systemrelevante Zahlungsverkehrssysteme. Wichtige Zahlungssysteme wie zum Beispiel TARGET2, ein Zahlungsverkehrssystem, mit dem die EU-Banken in Echtzeit Geld untereinander überweisen können (siehe Zusammenfassung).

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4-7).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank vom 23. September 1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4) (ABl. L 264 vom 12.10.1999, S. 21-26).

Siehe konsolidierte Fassung.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss (EU) 2021/1815 der Europäischen Zentralbank vom 7. Oktober 2021 zur angewandten Methodik für die Berechnung von Sanktionen bei Nichteinhaltung des Mindestreserve-Solls und damit verbundener Mindestreservepflichten (EZB/2021/45) (ABl. L 367 vom 15.10.2021, S. 4-8).

Beschluss (EU) 2017/2097 der Europäischen Zentralbank vom 3. November 2017 zur Methodik für die Berechnung von Sanktionen für Verstöße gegen die Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2017/35) (ABl. L 299 vom 16.11.2017, S. 31-33).

Verordnung (EU) Nr. 795/2014 der Europäischen Zentralbank vom 3. Juli 2014 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2014/28) (ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 16-30).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1-50).

Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63-89).

Letzte Aktualisierung: 06.10.2023