Vereinbarungen im Zusammenhang mit Währungsfragen (Monaco, San Marino und Vatikanstadt, Andorra)

Bei der Einführung des Euro mussten die Währungsbeziehungen zu den Nachbarländern, die keine nationale Währung hatten, sondern die früheren nationalen Währungen der Mitglieder des Eurogebiets verwendeten - wie Monaco, San Marino und die Vatikanstadt - neu definiert werden. In den Währungsvereinbarungen sind die Bedingungen für die Verwendung des Euro durch diese Staaten definiert. Diese durften eine gewisse Menge von Euro-Münzen prägen, die heute von Sammlern gesucht sind. 2003 beantragte Andorra den Abschluss einer entsprechenden Währungsvereinbarung.

RECHTSAKT

Monaco

Entscheidung 1999/96/EG des Rates vom 31. Dezember 1998 über den von der Gemeinschaft zu vertretenden Standpunkt bezüglich einer Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zum Fürstentum Monaco [Amtsblatt L 30 vom 4.2.1999].

San Marino

Entscheidung 1999/97/EG des Rates vom 31. Dezember 1998 über den von der Gemeinschaft zu vertretenden Standpunkt bezüglich einer Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zur Republik San Marino [Amtsblatt L 30 vom 4.2.1999].

Vatikanstadt

Entscheidung 1999/98/EG des Rates vom 31. Dezember 1998 über den von der Gemeinschaft zu vertretenden Standpunkt bezüglich einer Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zur Vatikanstadt [Amtsblatt L 30 vom 4.2.1999].

Beschluss 2003/738/EG des Rates vom 7. Oktober 2003 zur Annahme von Änderungen der Währungsvereinbarung zwischen der Italienischen Republik und dem Staat Vatikanstadt.

Andorra

Entscheidung 2004/548/EG des Rates vom 11. Mai 2004 über den von der Gemeinschaft zu vertretenden Standpunkt zu einer Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zum Fürstentum Andorra.

Entscheidung 2004/750/EG des Rates vom 21. Oktober 2004 zur Aufnahme der Verhandlungen über eine Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zum Fürstentum Andorra.

ZUSAMMENFASSUNG

DIE SITUATION VOR DER EINFÜHRUNG DES EURO

MONACO

Frankreich hat besondere Währungsbeziehungen zum Fürstentum Monaco, die sich auf verschiedene Rechtsinstrumente stützen und nach denen vor der Einführung des Euro die in Frankreich ausgegebenen Banknoten und Münzen im Fürstentum als gesetzliches Zahlungsmittel galten. Die im Fürstentum Monaco geprägten Münzen waren nur dort gesetzliches Zahlungsmittel. Das Fürstentum Monaco hat weder eine eigene Währung noch eine Zentralbank.

Die im Fürstentum Monaco ansässigen Finanzinstitute waren berechtigt, die Refinanzierungsfazilitäten der Banque de France in Anspruch zu nehmen, die jedoch bisher nicht genutzt wurden. Sie haben zu den gleichen Bedingungen wie französische Banken Zugang zu bestimmten französischen Zahlungsverkehrssystemen. Sie müssen auch über die gleichen Mindestreserven verfügen und den gleichen statistischen Berichtspflichten nachkommen. Sie werden außerdem von den zuständigen französischen Behörden beaufsichtigt.

SAN MARINO

Italien hat mehrere Übereinkünfte mit der Republik San Marino geschlossen, die u.a. Bestimmungen zu Währungsfragen enthielten, nach denen die von Italien ausgegebenen Banknoten und Münzen in der Republik San Marino als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt waren. Die von der Republik San Marino ausgegebenen Münzen (außer Goldmünzen) hatten die gleiche Form, die gleichen Abmessungen und die gleiche Zusammensetzung wie die in Italien im umlaufenden Münzen. In den Übereinkünften wurde die Auflage dieser Münzen begrenzt, die in der Republik San Marino und in Italien als gesetzliches Zahlungsmittels galten. Die Republik San Marino hatte sich verpflichtet, keine anderen Münzen, Banknoten oder Geldsurrogate auszugeben. Sie besitzt weder eine eigene Währung noch eine Zentralbank, obwohl das Instituto di Credito Sanmarinese analoge Aufgaben einer solchen Institution wahrnimmt.

Die in der Republik San Marino ansässigen Finanzinstitute haben keinen Zugang zu den Refinanzierungsfazilitäten der Bank von Italien. Nur eines von ihnen hat Zugang zum italienischen Echtzeit-Brutto-Abwicklungssystem (RTGS).

VATIKANSTADT

Auch zur Vatikanstadt unterhält Italien besondere Währungsbeziehungen, die sich auf eine Währungsübereinkunft stützen, nach der die von Italien ausgegebenen Münzen in der Vatikanstadt als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt waren. Die von der Bank von Italien ausgegebenen Banknoten galten im Gebiet der Vatikanstadt nicht als gesetzliches Zahlungsmittel, waren hier aber de facto im Umlauf. Die von der Vatikanstadt ausgegebenen Münzen mit Ausnahme der Goldmünzen haben die gleiche Form, die gleichen Abmessungen und die gleiche Zusammensetzung wie die in Italien im Umlauf befindlichen Münzen. Die Währungsübereinkunft begrenzte die Auflage dieser Münzen, die in der Vatikanstadt und in Italien den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels hatten. Die Vatikanstadt hat weder eine eigene Währung noch eine Zentralbank.

Die in der Vatikanstadt ansässigen Finanzinstitute haben weder Zugang zu den Refinanzierungsfazilitäten der Bank von Italien noch zum nationalen Echtzeit-Brutto-Abwicklungssystem (RTGS) Italiens. Sie unterliegen keiner Aufsicht durch die italienischen Behörden.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN DER ENTSCHEIDUNGEN DES RATS

Am 1. Januar 1999 ist der Euro die Währung Frankreichs und Italiens geworden. Die Gestaltung der Währungspolitik ist Aufgabe des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB). Die bisherigen Vereinbarungen sind in ihrer gegenwärtigen Form mit der im Vertrag von Maastricht vorgesehenen Verteilung der Zuständigkeiten für Währungs- und Wechselkursfragen nicht vereinbar. Zwischen der Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco, der Republik San Marino und der Vatikanstadt müssen daher neue Vereinbarungen geschlossen werden.

In den Ratsbeschlüssen ist vorgesehen, dass dem Fürstentum Monaco, der Republik San Marino und der Vatikanstadt durch Vereinbarungen mit der Gemeinschaft die Befugnis erteilt werden kann, den Euro als amtliche Währung zu verwenden.

Sie müssen sich verpflichten, keine Banknoten, Münzen oder Geldsurrogate auszugeben, es sei denn, die Ausgabe ist in der jeweiligen Vereinbarung ausdrücklich vorgesehen.

Das Fürstentum Monaco, die Republik San Marino und die Vatikanstadt müssen sich verpflichten, Gemeinschaftsregelungen über Euro-Banknoten und - Münzen einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die Urheberrechte, den Austausch beschädigter Banknoten und den Nachdruck bzw. die Nachprägung von Banknoten und Münzen. Sie müssen außerdem mit der Gemeinschaft beim Schutz der Euro-Banknoten und -Münzen vor Fälschungen zusammenarbeiten.

Die Gemeinschaft kann den im Fürstentum Monaco, in der Republik San Marino und in der Vatikanstadt ansässigen Finanzinstituten Zugang zu bestimmten oder allen nationalen Zahlungsverkehrssystemen Frankreichs und Italiens gewähren. Eine solche Entscheidung kann jedoch nur im Einvernehmen mit der Europäischen Zentralbank (EZB) erfolgen.

Frankreich und Italien führen die Verhandlungen und schließen die Vereinbarungen gemäß Artikel 111 Absatz 3 des Vertrags.

Frankreich und Italien legen dem Wirtschafts- und Finanzausschuss den Entwurf der Vereinbarungen zur Stellungnahme vor. Falls die Kommission oder die EZB, die an den Verhandlungen in vollem Umfang beteiligt werden, oder der Wirtschafts- und Finanzausschuss der Auffassung sind, dass die Vereinbarungen dem Rat vorgelegt werden sollen, kann der Abschluss erst erfolgen, wenn der Rat gemäß Artikel 111 Absatz 3 des Vertrags eine Entscheidung getroffen hat.

Bilaterale Vereinbarungen müssen nicht nur mit der im Vertrag von Maastricht vorgesehenen Verteilung der Zuständigkeiten für Währungs- und Wechselkursfragen vereinbar sein, sondern auch mit den bereits geschlossenen Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco, der Republik San Marino und der Vatikanstadt.

Beschluss 2003/738/EG

Mit diesem Beschluss wird Italien ermächtigt, die zwischen der Italienischen Republik und der Vatikanstadt geschlossene Währungsvereinbarung zu ändern und den Gesamtwert der Euro-Münzen, zu deren Ausgabe die Vatikanstadt jährlich berechtigt ist, auf 1 Million Euro (anstatt 670 000 Euro) anzuheben.

ANDORRA

Am 15. Juli 2003 beantragte Andorra offiziell den Abschluss einer Währungsvereinbarung mit der Gemeinschaft, die Andorra berechtigen sollte, den Euro offiziell als gesetzliches Zahlungsmittel einzuführen und sowohl Euro-Umlaufmünzen als auch Euro-Gedenkmünzen auszugeben.

Vor der Einführung des Euro wurden die französischen und spanischen Banknoten und Münzen als quasi offizielle Währungen verwendet, ohne dass sie den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels hatten. Sie wurden 2002 durch den Euro ersetzt. In seiner Entscheidung vom 11. Mai 2004 legte der Rat den von der Kommission bei ihren Verhandlungen im Namen der Gemeinschaft zu vertretenden Standpunkt fest.

Da alle Bedingungen erfüllt waren, gab die Kommission am 9. August 2004 eine förmliche Empfehlung zur Einleitung der Verhandlungen ab. Zunächst wurde die Vereinbarung, die ähnliche Maßnahmen wie die in der Richtlinie 2003/48/CE des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten vorsieht, am 1. Juli 2004 in Brüssel paraphiert. Im Anschluss teilte Andorra der Kommission schriftlich seine Absicht mit, diese Vereinbarung vor dem 30. April 2005 zu ratifizieren.

Am 21. Oktober 2004 erließ der Rat einen Beschluss, der besagt, dass alle nötigen Vorraussetzungen für eine Aufnahme der Verhandlungen mit dem Fürstentum Andorra erfüllt sind. Die Europäische Kommission informiert Andorra, dass die Gemeinschaft bereit ist, eine Vereinbarung über Währungsfragen zu schließen und schlägt vor, die entsprechenden Verhandlungen aufzunehmen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Entscheidung 1999/96/EG

31.12.1998

-

ABl. L 30 vom 04.02.1999

Entscheidung 1999/97/EG

31.12.1998

-

ABl. L 30 vom 04.02.1999

Entscheidung 1999/98/EG

31.12.1998

-

ABl. L 30 vom 04.02.1999

Beschluss 2003/738/EG

07.10.2003

-

ABl. L 267 vom 17.10.2003

Entscheidung 2004/548/EG

11.05.2004

-

ABl. L 244 vom 16.07.2004

VERWANDTE RECHTSAKTE

MONACO

Währungsvereinbarung zwischen der Regierung der Französischen Republik - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - und der Regierung Seiner Durchlaucht des Fürsten von Monaco [Amtsblatt L 142 vom 31. 5. 2002]. Das Fürstentum Monaco ist berechtigt, vom 1. Januar 1999 an den Euro als offizielle Währung zu verwenden. Es ist nicht befugt, auf Euro lautende Banknoten auszugeben. Vom 1. Januar 2002 an ist das Fürstentum berechtigt, auf Euro lautende Münzen auszugeben, und zwar jährlich in einem Umfang, der 1/500 der in Frankreich geprägten Münzen entspricht. Diese Münzen stimmen hinsichtlich ihres Nennwerts, ihres Status als gesetzliches Zahlungsmittel, ihrer technischen Merkmale und der künstlerischen Gestaltung der gemeinsamen Seite mit den sonstigen Euro-Münzen überein. Die Merkmale der nationalen Seite werden der Gemeinschaft vorab mitgeteilt. Das Fürstentum ist berechtigt, auf Euro lautende Sammlermünzen auszugeben, die aber in der Gemeinschaft nicht als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.

SAN MARINO

Währungsvereinbarung zwischen der Italienischen Republik - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - und der Republik San Marino [Amtsblatt C 209 vom 27. 7. 2001]. Die Republik San Marino ist berechtigt, vom 1. Januar 1999 an den Euro als offizielle Währung zu verwenden. Abgesehen von der in dieser Vereinbarung festgelegten Zahl von Euro-Münzen ist sie nicht berechtigt, Banknoten, Münzen oder Geldsurrogate gleich welcher Art auszugeben. Die Zahl der von San Marino geprägten Euro-Münzen wird auf einen Nennwert von höchstens 1 944 000 Euro jährlich begrenzt. Diese Münzen stimmen hinsichtlich ihres Nennwerts, ihres Status als gesetzliches Zahlungsmittel, ihrer technischen Merkmale und der künstlerischen Gestaltung der gemeinsamen Seite mit den sonstigen Euro-Münzen überein. Die Merkmale der nationalen Seite werden der Gemeinschaft vorab mitgeteilt. Diese Vereinbarung berührt nicht das Recht der Republik San Marino, weiterhin auf Scudi lautende Goldmünzen auszugeben. Sie ist berechtigt, auf Euro lautende Sammlermünzen auszugeben. Diese Sammlermünzen sowie die auf Scudi lautenden Goldmünzen gelten in der Gemeinschaft nicht als gesetzliches Zahlungsmittel.

VATIKAN

Währungsvereinbarung zwischen der Italienischen Republik - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - und dem Staat Vatikanstadt, vertreten durch den Heiligen Stuhl [Amtsblatt C 299 vom 25. 10. 2001]. Der Staat Vatikanstadt ist berechtigt, vom 1. Januar 1999 an den Euro als offizielle Währung zu verwenden. Abgesehen von der in dieser Vereinbarung festgelegten Zahl von Euro-Münzen ist er nicht berechtigt, Banknoten, Münzen oder Geldsurrogate gleich welcher Art auszugeben. Die Zahl der vom Vatikan geprägten Euro-Münzen wird auf einen Nennwert von höchstens 670 000 Euro jährlich begrenzt. Bei Vakanz des Heiligen Stuhls, in einem Jubiläumsjahr oder einem ökumenischen Jahr kann der Vatikan zusätzliche Münzen im Wert von 201 000 Euro prägen. Die vom Vatikan ausgegebenen Münzen stimmen hinsichtlich ihres Nennwerts, ihres Status als gesetzliches Zahlungsmittel, ihrer technischen Merkmale und der künstlerischen Gestaltung der gemeinsamen Seite mit den sonstigen Euro-Münzen überein. Die Merkmale der nationalen Seite werden der Gemeinschaft vorab mitgeteilt. Der Vatikan ist berechtigt, auf Euro lautende Sammlermünzen auszugeben, die aber in der Gemeinschaft nicht als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.

Die Vereinbarung zwischen Italien und der Vatikanstadt zur Änderung der Währungsvereinbarung wurde am 22. Dezember 2003 geschlossen und trat am 1. Januar 2004 in Kraft. Die Vatikanstadt darf Münzen für einen Nennwert von jährlich 1 000 000 EUR ausgeben. Im Jahr der Sedisvakanz, in jedem Heiligen Jahr und im Jahr der Eröffnung eines ökumenischen Konzils kann die Vatikanstadt darüber hinaus Münzen in einem Wert von maximal 300 000 EUR prägen.

MERKMALE DER EURO-MÜNZEN

Mitteilung der Kommission „Die optischen Merkmale der Euro-Münzen" [KOM/2001/0776 endg. - Amtsblatt C 373 vom 18. 12. 2001]

Diese Mitteilung enthält eine detaillierte Beschreibung der Euro-Münzen (künstlerische Merkmale der gemeinsamen Seite und der verschiedenen nationalen Seiten) sowie fotografische Abbildungen der einzelnen Münzen, einschließlich der von Monaco, San Marino und der Vatikanstadt.

Letzte Änderung: 06.10.2006