Stückelung und technische Merkmale der Euro-Münzen

In der Verordnung sind die Stückelung und die technischen Merkmale der Euro-Münzen festgelegt. Die technischen Merkmale zielen unter anderem auf eine Verminderung der Betrugsgefahr ab.

RECHTAKT

Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 zu den Stückelungen und technischen Merkmalen der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen [Vgl. ändernde(r) Rechtsakt(e)].

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Verordnung legt die Stückelung und die technischen Merkmale der Euro-Münzen fest. Die Vorschriften für die technischen Merkmale der Euro-Banknoten sind hingegen im Beschluss EZB/2003/4 geregelt.

Stückelung und technische Merkmale der Euro-Münzen

Die erste Serie Euro-Münzen umfasst acht Stückelungen: 0,01 Euro, 0,02 Euro, 0,05 Euro, 0,10 Euro, 0,20 Euro, 0,50 Euro, 1 Euro, 2 Euro. Jede Münze umfasst eine gemeinsame europäische Seite und eine nationale und für jeden Mitgliedstaat charakteristische Seite. Auf der nationalen Seite der Umlaufmünzen werden die nationale Gestaltung sowie die Jahreszahl und der Name des Ausgabemitgliedstaats vollständig von einem Kreis aus zwölf Sternen umrahmt. Die auf den nationalen Seiten der regulären Münzen verwendeten Gestaltungen dürfen nur alle 15 Jahre geändert werden.

Diese Münzen weisen folgende technische Merkmale auf:

2-Euro-Münze

1-Euro-Münze

0,50-Euro-Münze

0,20-Euro-Münze

0,10-Euro-Münze

0,05-Euro-Münze

0,02-Euro-Münze

0,01-Euro-Münze

Durch die Verordnung (EG) Nr. 423/1999 wurde die Masse der 50-Cent-Münze von 7 auf 7,8 g erhöht. Zudem wurde die zuvor „grob geriffelte" Rändelung der 50- und der 10-Cent-Münze durch eine „Randprägung mit feiner Wellenstruktur" ersetzt.

Ferner wird in der Verordnung die metallische Zusammensetzung der Euro-Münzen, etwa bezüglich der Verwendung von Nickel, festgelegt.

Gedenkmünzen

Gedenkmünzen haben eine von regulären Münzen abweichende nationale Gestaltung und werden nur zum Gedenken an ein Ereignis von großer nationaler oder europäischer Bedeutung ausgegeben. Gedenkmünzen weisen die gleiche Randprägung auf wie reguläre Münzen. Gedenkmünzen dürfen nur einen Nennwert von 2 Euro haben.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 975/98

1.1.1999

-

ABl. L 139, 11.5.1998

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 423/1999

1.1.1999

-

ABl. L 52, 27.2.1999

Verordnung (EU) Nr.° 566/2012

19.7.2012

-

ABl. L 169 vom 29.6.2012

Die Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr.°975/98 wurden in den Grundlagentext eingearbeitet. Diese konsolidierte Fassung hat lediglich Dokumentationswert.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen [Amtsblatt L 339 vom 22.12.2010].

Diese Verordnung legt Vorschriften zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und deren Wiederausgabe fest. Die Bargeldakteure müssen insbesondere von der EU zertifizierte Geräte benutzen, um eine Prüfung der Euro-Münzen vornehmen zu können. Darüber hinaus werden gefälschte Münzen oder Münzen, die aufgrund von Abnutzungserscheinungen nicht mehr für den Umlauf geeignet sind, den zuständigen nationalen Behörden übergeben.

See also

Letzte Änderung: 04.02.2013