Entschließung des Europäischen Rates über den neuen Wechselkursmechanismus (1997)

Der Europäische Rat zielt auf die Einrichtung eines geeigneten Wechselkurssystems zwischen dem Euro und den nationalen Währungen der nicht von Beginn an zur Euro-Zone gehörenden Länder ab, mit dem monetäre Stabilität und Solidarität gewährleistet werden.

RECHTSAKT

Entschließung des Europäischen Rates über die Einführung eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (Amsterdam, 16. Juni 1997) [Amtsblatt C 236 vom 2.8.1997].

ZUSAMMENFASSUNG

Der Europäische Rat beschließt die Einrichtung eines Wechselkursmechanismus, der das derzeitige Währungssystem ab Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ersetzt.

Über den Wechselkursmechanismus werden die Währungen der nicht dem Euro-Gebiet angehörenden Mitgliedstaaten an den Euro gebunden. Der Euro steht im Mittelpunkt des neuen Mechanismus. Die operativen Verfahren des Mechanismus werden in einem Abkommen zwischen der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten geregelt.

Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts setzt dauerhafte Wechselkursstabilität voraus, die wiederum die Konvergenz der wirtschaftlichen Fundamentalfaktoren erfordert. In der dritten WWU-Stufe müssen alle Mitgliedstaaten eine gesunde Haushalts- und Strukturpolitik sowie eine auf das Ziel der Preisstabilität ausgerichtete rigorose Geldpolitik verfolgen. Außerdem ist jeder Mitgliedstaat gehalten, seine Wechselkurspolitik als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse zu betrachten.

Der Wechselkursmechanismus wird:

Der Wechselkursmechanismus wird unbeschadet des vorrangigen Ziels der Europäischen Zentralbank und der nationalen Zentralbanken, die Preisstabilität zu wahren, funktionieren.

Die Teilnahme am neuen Wechselkursmechanismus ist für die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten freiwillig. Ein Mitgliedstaat, der sich nicht von Anfang an am Wechselkursmechanismus beteiligt, kann sich zu einem späteren Zeitpunkt anschließen.

Für die Währung jedes nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats, der am Wechselkursmechanismus teilnimmt, wird ein Leitkurs gegenüber dem Euro festgelegt. Vorgesehen ist eine Standardbandbreite von +/- 15 % bezogen auf die Leitkurse. Interventionen an den Interventionspunkten werden grundsätzlich automatisch und in unbegrenzter Höhe erfolgen, wobei die Fazilität der sehr kurzfristigen Finanzierung zur Verfügung steht.

Der flexible Einsatz der Zinssätze wird ein wichtiges Merkmal des Mechanismus darstellen, und es wird die Möglichkeit zu koordinierten intramarginalen Interventionen bestehen.

Die Beschlüsse über die Leitkurse und die Standardbandbreite werden im Rahmen eines gemeinsamen Verfahrens unter Beteiligung der Europäischen Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Ministern der dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, der EZB und den Ministern und Zentralbankpräsidenten der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die sich an dem neuen Mechanismus beteiligen, getroffen.

Alle an dem gemeinsamen Einvernehmen mitwirkenden Parteien haben das Recht, ein vertrauliches Verfahren zur Überprüfung der Leitkurse einzuleiten.

Auf Antrag eines nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats können im Einzelfall förmlich vereinbarte engere Bandbreiten als die Standardbandbreite festgelegt werden, die grundsätzlich durch automatische Intervention und Finanzierung gestützt werden. Ein solcher Beschluss wäre im Rahmen eines gemeinsamen Verfahrens unter Beteiligung der Europäischen Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses von den Ministern der dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, der EZB sowie den Ministern und Zentralbankpräsidenten der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten getroffen.

Die Standardbandbreiten und die engeren Bandbreiten lassen die Auslegung des Konvergenzkriteriums der Wechselkursstabilität nach Artikel 121 (vormals Artikel 109 j Absatz 1 dritter Gedankenstrich) EG-Vertrag unberührt.

Die Einzelheiten der Fazilität der sehr kurzfristigen Finanzierung werden in dem Abkommen zwischen der EZB und den nationalen Zentralbanken weitgehend auf der Grundlage der derzeitigen Vereinbarungen festgelegt.

Letzte Änderung: 21.06.2006