Verbot von zentralbankkrediten für öffentlich-rechtliche körperschaften und öffentliche unternehmen

Die Verordnung präzisiert die Bestimmungen des Vertrags mit dem Ziel Zentralbankkredite für öffentlich-rechtliche Körperschaften und öffentliche Unternehmen zu verbieten.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Festlegung der Begriffsbestimmungen für die Anwendung der in Artikel 101 (ex-Artikel 104) und in Artikel 103 (vormals Artikel 104 b) Absatz 1 des Vertrages vorgesehenen Verbote [Amtsblatt L 332 vom 31.12.1993].

ZUSAMMENFASSUNG

Es gilt als:

- jede am 1. Januar 1994 bestehende Forderung an den öffentlichen Sektor mit Ausnahme der vor diesem Zeitpunkt erworbenen Forderungen mit fester Laufzeit,

- jede Finanzierung von Verbindlichkeiten des öffentlichen Sektors gegenüber Dritten,

- jede Transaktion mit dem öffentlichen Sektor, die zu einer Forderung an diesen führt oder führen könnte.

In der zweiten Stufe der WWU gilt der durch die Zentralbank eines Mitgliedstaats getätige Erwerb von handelbaren Schuldtiteln des öffentlichen Sektors eines anderen Mitgliedstaats nicht als unmittelbarer Erwerb, sofern ein derartiger Erwerb nur zum Zwecke der Währungsreservenverwaltung vorgenommen wird.

In der dritten Stufe der WWU gilt nicht als unmittelbarer Erwerb der nur zum Zwecke der Währungsreservenverwaltung vorgenommene Erwerb

Von der Europäischen Zentralbank oder den nationalen Zentralbanken dem öffentlichen Sektor innerhalb eines Tages gewährte Kredite gelten nicht als Kreditfazilitäten, sofern sie auf den betreffenden Tag begrenzt bleiben und keine Verlängerung möglich ist.

Bestände der Europäischen Zentralbank oder einer nationalen Zentralbank an vom öffentlichen Sektor ausgegebenen Münzen, die dessen Konto gutgeschrieben wurden, gelten nicht als Kreditfazilität, sofern sie weniger als 10 % des Münzumlaufs ausmachen.

Die Finanzierung von Verpflichtungen des öffentlichen Sektors gegenüber dem Internationalen Währungsfonds oder auf Grund der Aktivierung des mittelfristigen finanziellen Beistands durch die Europäische Zentralbank oder die nationalen Zentralbanken gilt nicht als Kreditfazilität.

Als "öffentliche Unternehmen" gelten Unternehmen, auf die der Staat oder andere Gebietskörperschaften auf Grund von Eigentumsrechten, finanziellen Beteiligungen oder Bestimmungen, die die Tätigkeit der Unternehmen regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können.

Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken gehören nicht zum öffentlichen Sektor.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 3603/93

1.1.1994

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ABl. L 332 vom 31.12.1993

Letzte Änderung: 20.06.2006