Erteilung von Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge, zugehörige Teile und Ausrüstungen

Diese Verordnung regelt die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge. Sie ist auf die Erstellung eines neuen Zulassungssystems unter der Aufsicht der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) ausgerichtet. Die Verordnung sieht einen Übergangszeitraum vor, um der EASA Zeit zur Festlegung der nötigen Definitionen und Verfahren zu geben.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben [vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Im Anhang dieser Verordnung spezifiziert „Teil 21“ die gemeinsamen technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge sowie zugehörige Teile und Ausrüstungen. Dieser Teil umfasst darüber hinaus die Vorschriften für die Betriebe, die diese Produkte entwickeln und herstellen.. Die vorliegende Verordnung legt die Bedingungen fest für:

Ein für die Entwicklung oder Herstellung von Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen zuständiger Betrieb muss seine Befähigung gemäß den Bestimmungen von Teil 21 des Anhangs dieser Verordnung nachweisen. Ein für die Entwicklung oder Herstellung zuständiger Betrieb, dessen Hauptgeschäftssitz in einem Drittstaat liegt, kann seine Befähigung durch ein Zeugnis nachweisen, das jener Staat für die betreffenden Erzeugnisse, Teile oder Ausrüstungen ausgestellt hat, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Folgendes bleibt gemäß dieser Verordnung weiterhin gültig, wenn die in der Verordnung festgelegten besonderen Bedingungen erfüllt sind:

Die EASA ist die zuständige Behörde für die Erteilung von Musterzulassungen für Luftfahrzeuge und Bauteile sowie den daran durchgeführten Änderungen, für die Genehmigung von bestimmten Änderungen und Reparaturen, von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben eines Drittstaates (oder eines EU-Mitgliedstaates auf Anforderung durch die zuständige Behörde dieses Staates).

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1702/2003

28.9.2003

-

ABl. L 243 vom 27.9.2003

Ändernde Rechtsakte

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 706/2006

10.5.2006

-

ABl. L 122 vom 9.5.2006

Verordnung (EG) Nr. 375/2007

5.4.2007

-

ABl. L 94 vom 4.4.2007

Verordnung (EG) Nr. 287/2008

30.3.2008

-

ABl. L 87 vom 29.3.2008

Verordnung (EG) Nr. 1194/2009

28.12.2009

-

ABl. L 321 vom 8.12.2009

Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Änderung: 24.01.2011