Globale technische Harmonisierung von Fahrzeugen

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss 97/836/EG – Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“)

Beschluss 2000/125/EG – Abschluss des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“)

Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können

WAS IST DER ZWECK DER BESCHLÜSSE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Beschluss 97/836/EG:

Das UN/ECE-Übereinkommen von 1958:

Das Parallelübereinkommen:

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Die EU wurde am 24. März 1998 Vertragspartei des Übereinkommens von 1958.

Das Parallelübereinkommen von 1998 ist am 25. August 2000 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die beiden Übereinkommen tragen zu den Zielen der gemeinsamen Handelspolitik der EU bei, indem sie technische Handelshemmnisse beseitigen und den Zugang zu Märkten außerhalb der EU erleichtern.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Radfahrzeug: ein Fahrzeug, das sich auf Rädern bewegt und in der Regel über einen Container zur Beförderung von Personen oder Gegenständen verfügt.
Typgenehmigung: das von den nationalen Behörden angewandte Verfahren zur Bescheinigung, dass ein Fahrzeugmodell alle Sicherheits-, Umwelt- und Produktionsanforderungen der EU erfüllt, bevor es auf den EU-Markt gebracht werden darf.

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78-94)

Die im Nachhinein an dem Beschluss 97/836/EG vorgenommenen Änderungen wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss 2000/125/EG des Rates vom 31. Januar 2000 betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“) (ABl. L 35 vom 10.2.2000, S. 12-13)

Siehe konsolidierte Fassung.

Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können – Zusammensetzung und Verfahrensregeln für den Exekutivausschuss (ABl. L 35 vom 10.2.2000, S. 14-27)

Letzte Aktualisierung: 23.07.2019