Finanzsicherheiten - Verbesserung der Rechtsklarheit
ZUSAMMENFASSUNG VON DOKUMENT:
Richtlinie 2002/47/EG - Finanzsicherheiten - Verbesserung der Rechtsklarheit
ZUSAMMENFASSUNG
WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?
Ziel dieser Richtlinie ist die Schaffung eines klaren, einheitlichen EU-Rechtsrahmens für die Verwendung von Wertpapieren und Barmitteln als Sicherheiten* in Finanztransaktionen.
WICHTIGE ECKPUNKTE
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Die Richtlinie gilt für bestimmte angeführte Kategorien, unter anderem Zentralbanken und beaufsichtigte Finanzinstitute. Die EU-Länder können jedoch bestimmte Kategorien wie z. B. Einzelkaufleute, die nicht den Rechtsstatus eines Unternehmens haben, ausschließen.
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Die Richtlinie gilt für Finanzsicherheiten, unter anderem Barmittel und Finanzinstrumente wie Aktien und Schuldverschreibungen. Bestimmte Ausschlüsse durch die EU-Länder sind zulässig, zum Beispiel die eigenen Anteile des Sicherungsgebers.
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Die Richtlinie legt für die EU-Länder minimale Formerfordernisse für Sicherungsvereinbarungen fest. So müssen diese zum Beispiel schriftlich oder in rechtlich gleichwertiger Form nachgewiesen werden.
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Eine Verwertung der Sicherheit durch den Sicherungsnehmer, etwa durch Verkauf oder Aneignung der Finanzinstrumente, ist möglich.
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Der Sicherungsnehmer hat ein vertraglich vereinbartes Verfügungsrecht für die bereitgestellten Finanzsicherheiten, als wäre er der Eigentümer. Entscheidet er sich zur Ausübung dieses Rechts, ist er verpflichtet, Sicherheiten derselben Höhe rückzuübereignen.
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Die EU-Länder müssen die Aufrechnung infolge Beendigung* anerkennen, selbst wenn der Sicherungsnehmer oder -geber sich in einem Insolvenzverfahren oder in einer Sanierung befindet.
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In bestimmten Fällen werden EU-Länder daran gehindert, ihre nationalen Insolvenzvorschriften auf Finanzsicherheiten anzuwenden. Solche Bestellungen von Finanzsicherheiten dürfen nicht für unwirksam oder nichtig erklärt werden, etwa um Marktwertänderungen Rechnung zu tragen.
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WANN TRITT DIESE RICHTLINIE IN KRAFT?
Sie ist am 27. Juni 2002 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Website der Europäischen Kommission zu Finanzsicherheiten.
SCHLÜSSELBEGRIFFE
* Finanzsicherheit ist das Eigentum (zum Beispiel Wertpapiere), das ein Kreditnehmer einem Kreditgeber zur Verfügung stellt, um das Risiko eines finanziellen Verlusts des Kreditgebers für den Fall zu minimieren, dass der Kreditnehmer seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Kreditgeber nicht erfüllt.
* Aufrechnung infolge Beendigung ist ein rechtlicher Mechanismus, der das Risiko zwischen zwei Kontrahenten reduziert. Bei einer Vertragsverletzung durch einen der beiden Kontrahenten werden alle künftigen Ansprüche und Vertragsbeziehungen zwischen ihnen fällig, berechnet, saldiert und anschließend aufgerechnet. Der letztliche Zahlungsbetrag kann lediglich einen kleinen Anteil des ursprünglichen Bruttoanspruchs zwischen diesen beiden Parteien darstellen.
RECHTSAKT
Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten
BEZUG
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Richtlinie 2002/47/EG |
27.6.2002 |
27.12.2003 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Richtlinie 2009/44/EG |
30.6.2009 |
30.12.2010 |
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Richtlinie 2014/59/EU |
2.7.2014 |
31.12.2014 |
Siehe konsolidierte Fassung.
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Bericht von der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Bewertungsbericht über die Richtlinie über Finanzsicherheiten (2002/47/EG) (KOM(2006) 833 endgültig vom 20.12.2006)
Letzte Aktualisierung: 07.10.2015