Ungeschützte Verkehrsteilnehmer und Frontschutzsysteme
Festlegung technischer Anforderungen für Frontschutzsysteme an Kraftfahrzeugen zur Verbesserung des Schutzes von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern bei Zusammenstößen mit Kraftfahrzeugen, die mit einem solchen System ausgerüstet sind.
RECHTSAKT
Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verwendung von Frontschutzsystemen an Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates.
ZUSAMMENFASSUNG
Die immer häufiger verwendeten Frontschutzsysteme an Kraftfahrzeugen, auch „Kuhfänger" , „bull-bars" oder Frontschutzbügel genannt, die für die Sicherheit von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern ein großes Risiko darstellen, müssen künftig bestimmten technischen Anforderungen entsprechen.
Tatsächlich trägt die Verbesserung der Strukturen auf der Fahrzeugfront dazu bei, die Schwere von Verletzungen zu verringern, die Fußgänger und andere ungeschützte Verkehrsteilnehmer vor allem bei Zusammenstößen mit Fahrzeugen davontragen, welche mit verminderter Geschwindigkeit (weniger als 40 km/h) fahren.
Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich der Richtlinie erstreckt sich auf Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 mit einem Gewicht von weniger als 3,5 t).
Die technischen Anforderungen der Richtlinie gelten nicht nur für Frontschutzsysteme, die als Originalteile an einem Fahrzeug angebracht sind, sondern auch für jene, die als selbstständige technische Einheiten in Verkehr gebracht werden.
Technische Anforderungen
Mit dieser Richtlinie werden die technischen Vorschriften in Bezug auf Prüfung, Fertigung und Anbau von Frontschutzsystemen festgelegt. Diese Vorschriften sind Bestandteil des EG-Typgenehmigungsverfahrens, das durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführt wurde.
Zeitplan
Diese Vorschriften gelten vom 25. November 2006 an für neue Fahrzeugtypen und für neue Typen von Frontschutzsystemen, die als selbstständige technische Einheiten in Verkehr gebracht werden.
Ab dem 25. Mai 2007 gelten sie für alle Neufahrzeuge und für alle Frontschutzsysteme, die als selbstständige technische Einheiten in den Handel kommen.
Bis zum 25. August 2010 überprüft die Kommission diese technischen Vorschriften im Lichte des technischen Fortschritts und der gewonnenen Erfahrungen.
Hintergrund
Die Festlegung technischer Anforderungen für Frontschutzsysteme ist Bestandteil der Maßnahmen, mit welchen seit kurzem dem Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern eine gesteigerte Aufmerksamkeit zuteil wird, insbesondere durch die Richtlinie 2003/102/EG zum Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern vor und bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen. Die Maßnahmen zur Sicherheit im Straßenverkehr wurden daher über den Schutz der Fahrzeuginsassen hinaus ausgeweitet.
Die technischen Anforderungen für Frontschutzsysteme tragen zur Verwirklichung des Ziels bei, das sich die Europäische Kommission in ihrem Aktionsprogramm für die Straßenverkehrssicherheit gesetzt hat, nämlich die Zahl der Unfallopfer im Straßenverkehr in der Europäischen Union bis zum Jahr 2010 zu halbieren.
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 2005/66/EG |
15.12.2005 |
25.8.2006 |
Abl. L 309 vom 25.11.2005 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern [KOM(2007) 560 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]
Richtlinie 2003/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zum Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern bei Kollisionen mit Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates [ABl. L 321 vom 6.12.2003].
Letzte Änderung: 27.05.2008