Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen: EG-Typgenehmigungsverfahren

Das EG-Typgenehmigungsverfahren für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen ist angepasst und wird nun verpflichtend eingeführt. Sein Anwendungsbereich wird auf weitere Klassen land- oder forstwirtschaftlicher Fahrzeuge, insbesondere Anhänger und gezogene auswechselbare Geräte ausgedehnt.

RECHTSAKT

Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG [Vgl. ändernde Rechtsak].

ZUSAMMENFASSUNG

Mit der Richtlinie 2003/37/EG wird das EG-Typgenehmigungsverfahren, das mit der Richtlinie 74/150/EWG eingeführt worden war, modernisiert. Verpflichtend eingeführt wird das komplette EG-Typgenehmigungsverfahren für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen der Klassen T1, T2 und T3 und zwar ab 1. Juli 2005 für alle neue Fahrzeugtypen und ab 1. Juli 2009 für alle Neufahrzeuge, die in Betrieb genommen werden. Das Genehmigungssystem gilt außerdem ab dem 29. September 2013 für neue Fahrzeugtypen bei land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen der Klasse T4.3.

Sobald alle Einzelrichtlinien für alle anderen Fahrzeugklassen angenommen sind, wenden die Mitgliedstaaten diese Richtlinie wie folgt an:

Auf Antrag des Herstellers können die Mitgliedstaaten diese Richtlinie außerdem ab dem Tag des Inkrafttretens aller damit verbundenen Einzelrichtlinien auf neue Fahrzeugtypen anwenden.

Anwendungsbereich

Die EG-Typgenehmigung durchlaufen müssen alle Zugmaschinen , alle Anhänger und alle von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen , ob unvollständig oder vervollständigt, die zur Verwendung in der Land- oder der Forstwirtschaft bestimmt sind.

Ausnahmeregelungen können jedoch für Fahrzeuge in Anspruch genommen werden, die in Kleinserien hergestellt werden, für auslaufende Serien oder für Fahrzeuge mit fortschrittlicher Technik, für die es noch keine Einzelrichtlinie gibt.

Der Anwendungsbereich des Verfahrens wird somit auf neue Klassen landwirtschaftlicher Fahrzeuge erweitert. Ursprünglich war die Richtlinie 74/150/EWG nur für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen gedacht.

Typgenehmigungsverfahren

Über das EG-Typgenehmigungsverfahren kann ständig kontrolliert werden, ob die Fahrzeuge auch tatsächlich den technischen Vorschriften der Gemeinschaft entsprechen. Zunächst einmal bescheinigt ein Mitgliedstaat, dass ein Fahrzeugtyp, ein System, ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit, die von einem Hersteller vorgeführt werden, den technischen Vorschriften der Richtlinie 2003/37/EG entspricht. Hierzu händigt er dem Hersteller einen EG-Typgenehmigungsbogen aus. Daraufhin fügt der Hersteller jedem Fahrzeug, System, Bauteil oder jeder selbständigen technischen Einheit, die er herstellt, eine Übereinstimmungsbescheinigung bei, mit der er die Übereinstimmung mit dem geprüften und genehmigten Typ zusichert.

Eine Mehrstufen-EG-Typgenehmigung wird für die Fahrzeuge durchgeführt, die in mehreren Fertigungsstufen hergestellt werden. Dann erhält jeder beteiligte Hersteller für seine Fertigungsstufe einen EG-Typgenehmigungsbogen.

Schutzklauseln

Ein Mitgliedstaat kann der Auffassung sein, dass ein Fahrzeug, System, Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit die Sicherheit im Straßenverkehr bzw. am Arbeitsplatz oder die Umwelt ernsthaft gefährdet, obwohl die technischen Vorschriften der Richtlinie 2003/37/EG erfüllt sind oder bereits eine Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt. In einem solchen Fall kann er für höchstens sechs Monate die Zulassung oder die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge in seinem Hoheitsgebiet untersagen. Er hat hiervon die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich zu unterrichten und die Gründe für diese Entscheidung anzugeben.

Hintergrund

Die Richtlinie 2003/37/EG beruht auf dem Grundsatz der vollständigen Angleichung. Mit ihr wird das EG-Typgenehmigungsverfahren für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen verbindlich und ersetzt die freiwillige Harmonisierung, die 1990 eingeführt wurde. Damals konnten die Hersteller land- und forstwirtschaftlicher Zugmaschinen zwischen einer vollständigen Typgenehmigung in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsrichtlinien oder einer Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung auf der Grundlage der technischen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates wählen. Nun ermöglicht die Genehmigung eines Fahrzeugtyps in einem einzigen Mitgliedstaat die Inbetriebnahme und Zulassung in der gesamten Europäischen Union mit der Übereinstimmungsbescheinigung als alleiniger Grundlage.

Damit gewährleistet die Richtlinie 2003/37/EG die Angleichung des Typgenehmigungsverfahrens für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen an das Verfahren, das für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sowie für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge gilt. Das vollständige EG-Typgenehmigungsverfahren ist für diese Fahrzeuge seit Oktober 1998 bzw. Juni 1999 vorgeschrieben.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2003/37/EG

9.7.2003

31.12.2004

ABl. L 171 vom 9.7.2003

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 1137/2008

11.12.2008

-

ABl. L 311 vom 21.11.2008

Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2003/37/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2008/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern [Amtsblatt L 24 vom 29.1.2008].

Die Richtlinie kodifiziert die Richtlinie 74/347/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern. Sie ist eine Einzelrichtlinie des EG-Typgenehmigungssystems. Die Richtlinie 2008/2/EG legt fest, dass die Mitgliedstaaten die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung der Zugmaschinen, die nicht den in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften entsprechen, verweigern oder verbieten können. Die Zugmaschine muss so ausgerüstet sein, dass für den Fahrer unter allen üblichen Bedingungen des Straßenverkehrs und der Feld- und Waldarbeit ein ausreichendes Sichtfeld gewährleistet ist.

Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen [Amtsblatt L 60 vom 2.3.2013]

In der Verordnung werden harmonisierte Verwaltungsvorschriften und technische Anforderungen für die Typgenehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen festgelegt.

Die Richtlinie 2003/37/EG begrenzte in einem ersten Schritt die verbindliche Anwendung des EG-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungsverfahrens auf Fahrzeuge der Klassen T1, T2, T3 und T4.3 und enthielt nicht alle Vorschriften, die für einen Antrag auf EG-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung auf freiwilliger Basis für andere Klassen erforderlich gewesen wären. Daher gestattet diese Verordnung den Herstellern, auf freiwilliger Basis einen Antrag auf EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung für all jene Klassen zu stellen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, insbesondere:

Für die nachstehenden Fahrzeuge hat der Hersteller die Wahl zwischen der Beantragung einer Genehmigung nach dieser Verordnung oder der Einhaltung der einschlägigen nationalen Anforderungen:

Letzte Änderung: 06.02.2014