Intermodaler Verkehr - intermodale Ladeeinheiten

Zur Verwirklichung des Binnenmarktes ist ein reibungsloser Warenverkehr notwendig. Allerdings stellt die Verkehrsüberlastung der Straßen ein Problem dar, mit dem alle Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Ausmaß konfrontiert sind. Die Europäische Union (EU) fördert einen auf Dauer vertretbaren Verkehr wie den multimodalen (EN) und intermodalen Verkehr, der Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen und Kurzstreckenseeverkehr einschließt.

VORSCHLAG

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über intermodale Ladeeinheiten.

ZUSAMMENFASSUNG

Hintergrund

Der Richtlinienvorschlag enthält die grundlegenden Anforderungen und sieht die Aufstellung harmonisierter Normen vor. Das Ziel ist eine effizientere und sicherere Benutzung der neuen intermodalen Ladeeinheiten (Container und Wechselbehälter) und die Einführung einer europäischen intermodalen Ladeeinheit (ein für den Güterverkehr in Europa entwickelter Behältertyp).

Durch eine harmonisierte Instandhaltung der von allen Verkehrsträgern benutzten Ladeeinheiten, insbesondere der Container und Wechselbehälter, soll die Wettbewerbsfähigkeit des intermodalen Güterverkehrs im Straßen-, See-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr gestärkt werden.

Die meisten Mitgliedstaaten haben das internationale Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1972 über sichere Container ratifiziert. Gegenstand dieses Übereinkommens sind die Zulassung der Container und ihre regelmäßige Inspektion. Da die entsprechenden Verfahren jedoch auf Gemeinschaftsebene noch nicht harmonisiert sind, müssen die nötigen Maßnahmen getroffen werden.

Der Vorschlag

Die vorgeschlagene Richtlinie schreibt zur Verbesserung der Sicherheit eine Konformitätsbewertung sowie die Instandhaltung und Inspektion aller bestehenden intermodalen Ladeeinheiten vor. Für alle neuen intermodalen Ladeeinheiten sieht sie ein System zur effizienteren Handhabung der Behälter in Umschlaganlagen sowie modernste Sicherheitseinrichtungen vor.

Die vorgeschlagene Richtlinie gestattet außerdem die Entwicklung eines neuen Behältertyps, der europäischen intermodalen Ladeeinheit. Diese wird die Vorteile von Containern (die sich stapeln, von oben handhaben und verschiffen lassen) mit denen von Wechselbehältern vor allem in ihren günstigeren Abmessungen vereinen. Damit die Bedingungen für eine optimale Intermodalität erfüllt sind, muss sich die Ladeeinheit von allen Verkehrsträgern - ob zu Land oder auf See - frei einsetzen lassen.

Die unter die vorgeschlagene Richtlinie fallenden intermodalen Ladeeinheiten und europäischen intermodalen Ladeeinheiten müssen das „CE"-Kennzeichen tragen, das besagt, dass sie den Richtlinienanforderungen entsprechen. Auf jeder Ladeeinheit muss angegeben sein, dass sie bei der letzten regelmäßigen Inspektion den Anforderungen genügte, bzw. bei Ladeeinheiten, die weniger als fünf Jahre alt sind, dass sie noch nicht der Inspektionspflicht unterliegen.

Damit die Sicherheit gewährleistet ist und die Gefahr für Mensch und Gut auf ein Minimum reduziert wird, muss für alle eingesetzten intermodalen Ladeeinheiten eine regelmäßige Inspektion und Unterhaltung vorgeschrieben werden. Die Mitgliedstaaten benennen Prüfstellen, die zur Durchführung der Konformitätsbewertung und der regelmäßigen Inspektionen befugt sind. Sie müssen gleichfalls sicherstellen, dass diese Stellen ausreichend unabhängig, kompetent und unparteiisch und zur Erledigung der Aufgaben, für die sie bestimmt und benannt wurden, fachlich in der Lage sind.

Bevor die intermodalen Ladeeinheiten und europäischen intermodalen Ladeeinheiten in den Verkehr gebracht werden, muss sie der Hersteller auf Übereinstimmung mit der Richtlinie prüfen.

Die bestehenden und neuen intermodalen Ladeeinheiten, die in der Gemeinschaft im Verkehr sind und zur Beförderung von Gütern zwischen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem eines Drittlandes eingesetzt werden, werden regelmäßig einer Inspektion unterzogen, die spätestens alle 30 Monate vorzunehmen ist.

Bezug

Vorschlag

Amtsblatt

Verfahren

KOM(2004) 361

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Mitentscheidung COD/2003/0056

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Beschluss des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE- Konformitätskennzeichnung [Amtsblatt L 220 vom 30.8.1993]

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Intermodalität und intermodaler Güterverkehr in der Europäischen Union - ein Systemansatz für den Güterverkehr - Strategien und Aktionen zur Verbesserung der Effizienz, der Dienste und der Nachhaltigkeit [KOM/97/243 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften [Amtsblatt L 204 vom 21.7.1998]

Letzte Änderung: 16.05.2007