Luftverkehrsabkommen zwischen EU- und Nicht-EU-Staaten

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 847/2004 – Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen EU- und Drittstaaten

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Zuständigkeit der EU

Zweck

Luftverkehrsabkommen, die nicht mit EU-Recht vereinbar sind, müssen entsprechend geändert werden, um:

Änderung von Luftverkehrsabkommen

Für die Änderung eines Luftverkehrsabkommens gibt es zwei Möglichkeiten:

Vorschriften und Verfahren für bilaterale Verhandlungen

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 30. Mai 2004 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

EU-Außenpolitik im Luftverkehr – Horizontale Vereinbarungen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 847/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 7-17)

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 847/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten (ABl. L 157 vom 30.4.2004) (ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 3-6)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8-14)

Im Nachhinein vorgenommene Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 13.10.2016