Schutz des Meeres und der Lebensmittelkette vor den Auswirkungen zinnorganischer Verbindungen

Ein Verbot der Nutzung bestimmter chemischer Verbindungen auf Schiffen und an Netzen kann zum Schutz der Meeresumwelt und der menschlichen Gesundheit beitragen.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen.

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Diese Verordnung integriert die Regeln des Übereinkommens über Bewuchsschutzsysteme (AFS-Übereinkommen) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) in die Rechtsvorschriften der Europäischen Union (EU). Ziel der Verordnung ist das Verbot zinnorganischer Verbindungen an allen Schiffen, die einen Hafen eines EU-Landes anlaufen, um die schädlichen Auswirkungen dieser Produkte zu verringern oder zu beseitigen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Was sind zinnorganische Verbindungen?

Zinnorganische Verbindungen sind chemische Stoffe, die in Bewuchsschutzfarben für Schiffsrümpfe und Netze enthalten sind. Diese Oberflächenbeschichtungen wirken als Biozide und verhindern, dass sich Algen, Weichtiere und andere Organismen an Schiffen festsetzen und deren Geschwindigkeit bremsen.

Welche Auswirkungen haben sie?

Diese chemischen Stoffe sind für Meerestiere (Larven, Muscheln, Austern und Fische) sehr giftig und wurden deshalb in zahlreichen EU-Ländern verboten.

Die Verordnung findet Anwendung auf:

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder andere Schiffe, die Eigentum eines Staates sind, unabhängig davon, ob dieser Mitglied der EU ist oder nicht, und für staatliche Dienste eingesetzt werden.

Die Verordnung legt folgende Beschränkungen fest:

Besichtigung und Zeugnisse

Die Verordnung legt Regelungen für Besichtigungen und Zeugnisse für Schiffe, die die Flagge eines EU-Landes führen, fest. Dabei gilt Folgendes:

Verordnung (EG) Nr. 536/2008 der Kommission, mit der die ursprüngliche Verordnung geändert wird, legt fest, wie Schiffe, die die Flagge eines Drittlandes führen, die Einhaltung dieser Beschränkungen befolgen. Dabei gilt Folgendes:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Internationales Übereinkommen über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für schädliche Bewuchsschutzsysteme von Schiffen : ein Übereinkommen, das die Verwendung schädlicher zinnorganischer Verbindungen in Schiffsanstrichen zum Bewuchsschutz verbietet und einen Mechanismus schafft, mit dem eine mögliche künftige Verwendung anderer schädlicher Stoffe in Bewuchsschutzsystemen verhindert wird.

Weitere Informationen sind auf der Website der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs zu Bewuchsschutzsystemen erhältlich.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EG) Nr. 782/2003

10.5.2003

-

ABl. L 115 vom 9.5.2003, S. 1-11

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EG) Nr. 536/2008

4.7.2008

-

ABl. L 156 vom 14.6.2008, S. 10-11

Verordnung (EG) Nr. 219/2009

20.4.2009

-

ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109-154

Letzte Aktualisierung: 25.08.2015