Meldeformalitäten für Schiffe

1) ZWECK

Vereinfachung der Meldeformalitäten, welche die Schiffe beim Anlaufen von Häfen erfüllen müssen, durch einheitliche Verwendung der Formulare.

2) RECHTSAKT

Richtlinie 2002/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft [Amtsblatt Nr. L 67 vom 9.03.2002].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Die öffentlichen Behörden verlangen häufig beim Ein- und/oder Auslaufen von Schiffen Dokumente und Informationen über das Schiff, die Schiffsvorräte, die Besatzung und ihre persönliche Habe sowie über die Fahrgäste. Bei diesen Forderungen handelt es sich um Förmlichkeiten, die Schiffe beim Anlaufen von Häfen zu erfüllen haben.

Die Verwendung unterschiedlicher Dokumentenmodelle für gleiche oder vergleichbare Zwecke erschwert den Seeverkehr, insbesondere den Kurzstreckenseeverkehr. Das Übereinkommen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs (FAL-Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) (EN)trat am 5. März 1967 in Kraft. Die meisten Mitgliedstaaten benutzen zwar diese Formulare zur Erleichterung des Verkehrs, verwenden die von der IMO vorgesehenen Modelle jedoch nicht einheitlich.

Ziel der Richtlinie ist es, in der Gemeinschaft die standardisierten IMO FAL-Formulare anzuerkennen, mit denen sich alle notwendigen Informationen über Schiffe beim Ein- und Auslaufen in dokumentarischer Form erfassen lassen.

Es handelt sich um folgende Formulare:

Die Kommission schlägt, was das FAL-Übereinkommen der IMO betrifft, keine Vereinheitlichung im Zusammenhang mit der IMO-Frachterklärung (Formular Nr. 2) vor, da diese Erklärung gewöhnlich durch Lademanifeste ersetzt wird, die sowohl Handels- als auch behördliche Kontrollzwecke erfüllen.

Die Mitgliedstaaten werden keine anderen Arten von Informationen als die in den einschlägigen FAL-Formularen der IMO enthaltenen und keine anderen Dokumente oder Formulare zur Erfüllung besonderer Förmlichkeiten, für die die in der Richtlinie vorgesehenen FAL-Formulare bestimmt sind, verlangen können. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten die Formulare akzeptieren, die von den im FAL-Übereinkommen der IMO genannten Unterzeichnern vereinbart wurden.

Den Mitgliedstaaten steht es dagegen weiterhin frei, in anderen Formularen Angaben zu anderen Fragen oder Förmlichkeiten zu verlangen, sofern diese nicht von den in der Richtlinie genannten FAL-Formularen der IMO erfasst werden, insbesondere Angaben hinsichtlich Registrierung, Tonnage, Sicherheit, Besatzung, Ladung und Zollverfahren.

Die Richtlinie wird für alle Schiffe gelten, die einen Häfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus einem solchen auslaufen, ungeachtet ihres Einsatzzwecks oder der Flagge, unter der sie fahren.

Rechtsakt

Tag des Inkrafttretens

Schlusstermin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Richtlinie 2002/6/EG

09.03.2002

09.09.2003

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 24.02.2003