System der EU für den Austausch von Informationen zum Seeverkehr

Mit dieser Rechtsvorschrift der Europäischen Union wird ein System zur Überwachung des Schiffsverkehrs und zum Austausch diesbezüglicher Informationen eingerichtet. Dieses System ermöglicht eine Verbesserung der Sicherheit des Seeverkehrs, der Sicherheit in Häfen und im Seeverkehr, des Umweltschutzes und der Vorsorge gegen Verschmutzungen. Es dient außerdem dem Austausch und der gemeinsamen Nutzung zusätzlicher Informationen zur Erleichterung des effizienten Seeverkehrs.

RECHTSAKT

Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates.

ZUSAMMENFASSUNG

Mit dieser Rechtsvorschrift der Europäischen Union wird ein System zur Überwachung des Schiffsverkehrs und zum Austausch diesbezüglicher Informationen eingerichtet. Dieses System ermöglicht eine Verbesserung der Sicherheit des Seeverkehrs, der Sicherheit in Häfen und im Seeverkehr, des Umweltschutzes und der Vorsorge gegen Verschmutzungen. Es dient außerdem dem Austausch und der gemeinsamen Nutzung zusätzlicher Informationen zur Erleichterung des effizienten Seeverkehrs.

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Mit der Richtlinie wird ein System zur Überwachung der Gewässer und Küsten Europas - Meeresüberwachung und maritimes Situationsbewusstsein (Schiffspositionen) - eingerichtet, mit dem die EU-Länder bei ihren operativen Aufgaben unterstützt werden.

Zur Verbesserung des Situationsbewusstseins im maritimen Bereich und zur Bereitstellung maßgeschneiderter Lösungen für Behörden wurde die Rechtsvorschrift durch die Richtlinie 2014/100/EU der Kommission abgeändert. Diese sieht die Möglichkeit vor, Informationen, die mithilfe des Systems der EU für den Austausch von Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs (SafeSeaNet, SSN) erfasst und ausgetauscht wurden, mit Daten aus anderen Überwachungs- und Verfolgungssystemen, wie CleanSeaNet, und aus externen Systemen (z. B. satellitengestützte automatische Identifizierungssysteme, AIS) zu kombinieren.

Weiterhin legt die Richtlinie die Zuständigkeiten von EU-Ländern, Seeverkehrsbehörden, Verladern, Schiffsbetreibern und Schiffskapitänen fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie gilt für alle Schiffe mit einer Bruttotonnage ab 300 t BRZ, unabhängig davon, ob sie Gefahrgut befördern oder nicht, aber nicht für:

Kriegsschiffe;

Fischereifahrzeuge, Traditionsschiffe und Sportboote mit einer Länge von weniger als 45 Metern;

Bunker mit weniger als 1 000 Tonnen.

Anforderungen an Betreiber von Schiffen, die einen EU-Hafen anlaufen sollen

Sie sind verpflichtet, bestimmte Informationen (Identifikation des Schiffes, Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen, Bestimmungshafen, voraussichtliche Zeit der Ankunft usw.) an das Meldesystem für den Seeverkehr (National Single Window) zu übermitteln (seit 1. Juni 2015).

Ausrüstung und Anlagen

Schiffe, die einen Hafen in einem EU-Land anlaufen, müssen mit den folgenden Systemen ausgerüstet sein:

automatisches Identifikationssystem (AIS);

Schiffsdatenschreibersystem (VDR-System oder „Black Box“) zur besseren Aufklärung von Seeunfällen; und

die EU-Länder und die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) müssen über AIS-Empfänger verfügen und ihr „National Single Window“/nationales SSN an das zentrale SSN-System angebunden haben.

Gefährliche oder umweltschädigende Ladungen an Bord von Schiffen

Vor der Verladung solcher Güter an Bord eines Schiffes muss der Verlader dem Betreiber eine Erklärung zu diesen Gütern liefern.

Der Betreiber, Agent oder Kapitän eines Schiffs muss der zuständigen Behörde zudem allgemeine Informationen wie die Identifikation des Schiffes und die vom Verlader gelieferten Informationen liefern.

Überwachung von Risikoschiffen und Maßnahmen bei Vorkommnissen und Unfällen

Behörden müssen die betroffenen EU-Länder informieren, wenn ihnen Schiffe gemeldet wurden,

die zuvor an Vorkommnissen oder Unfällen auf See beteiligt waren,

die Mitteilungs- und Meldepflichten verletzt haben,

die absichtlich verunreinigende Stoffe abgelassen haben oder

denen der Zugang zu Häfen verweigert wurde,

Der Schiffskapitän muss folgende Vorkommnisse unverzüglich melden:

alle Vorkommnisse oder Unfälle, die die Sicherheit des Schiffs beeinträchtigen;

alle Vorkommnisse oder Unfälle, die die Sicherheit der Schifffahrt beeinträchtigen;

alle Umstände, die möglicherweise zu einer Verschmutzung der Gewässer oder der Küste eines EU-Landes führen können;

alle auf See treibenden Lachen umweltschädlicher Produkte, Container oder Stückgüter.

Notliegeplätze

Alle Länder der EU und des EWR müssen Pläne für die Aufnahme von Schiffen in Seenot an Notliegeplätzen erstellen. Sie sind außerdem gehalten, bei regelmäßigen Treffen Erfahrungen auszutauschen und gemeinsame Verbesserungsmaßnahmen zu ergreifen.

Rechtskonformität

Die EU-Länder müssen das Funktionieren ihrer Informationssysteme überprüfen und ein System abschreckender Geldbußen einführen, um Verstöße gegen die Anforderungen der Richtlinie zu ahnden.

Verwaltung

Das System wird von der Europäischen Kommission und den Ländern der EU und des EWR verwaltet und weiterentwickelt. Für seine technische Umsetzung ist die Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs verantwortlich.

HINTERGRUND

Die Richtlinie bildet einen wesentlichen Bestandteil der EU-Politik für die Sicherheit des Seeverkehrs. Neben ihrer Rolle bei der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Nachhaltigkeit sind das System und die Plattform von zentraler Bedeutung für die Schaffung eines gemeinsamen Europäischen Seeverkehrsraums ohne Grenzen.

Weitere Informationen sind verfügbar

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2002/59/EG

5.8.2002

5.2.2004

ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10-27

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2009/17/EG

31.5.2009

31.11.2010

ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 101-113

Richtlinie 2011/15/EU der Kommission

16.3.2011

16.3.2012

ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 33-36

Richtlinie 2014/100/EU der Kommission

18.11.2014

18.11.2015

ABl. L 308 vom 29.10.2014, S. 82-87

Letzte Änderung: 23.04.2015