Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute

In der Richtlinie über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute geht es um die Risiken, die Kreditinstitute bei ihrer Tätigkeit eingehen. Sie legt die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute fest und enthält Bestimmungen zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit, zu den Beziehungen zu Drittländern sowie den Grundsätzen und technischen Instrumenten der Bankenaufsicht.

RECHTSAKT

Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) [vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Wie in der Richtlinie 2006/49/EG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten * geht es in der Richtlinie um die Risiken, die Kreditinstitute bei ihrer Tätigkeit eingehen.

Die Richtlinie 2006/48/EG legt Vorschriften für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und deren Beaufsichtigung fest. Sowohl im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit als auch den freien Dienstleistungsverkehr im Bankensektor ist sie ein wesentliches Instrument für die Verwirklichung des Binnenmarkts. Von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sind die Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die Postscheckämter und andere besondere Einrichtungen in bestimmten Mitgliedstaaten.

Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute

Die wesentlichen Voraussetzungen für die Zulassung und Tätigkeit als Kreditinstitut sind:

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Voraussetzungen einführen, die der Kommission mitgeteilt werden müssen.

Jede Zulassung wird der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) mitgeteilt, die für die Erstellung eines Registers der zugelassenen Kreditinstitute und dessen Veröffentlichung auf ihrer Website zuständig ist. Jede Ablehnung einer Zulassung muss begründet und dem Antragsteller bekannt gegeben werden. Die zuständigen Behörden können die Zulassung unter den in der Richtlinie vorgesehenen Bedingungen entziehen, wenn insbesondere die vorerwähnten Bedingungen nicht erfüllt werden. Ein solcher Entzug muss begründet und den Betroffenen mitgeteilt sowie der Kommission und der EBA gemeldet werden.

Was die Bezeichnung der Kreditinstitute betrifft, die ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als in ihrem Sitzland ausüben, so ist die Ursprungsbezeichnung zulässig, sofern diese keinen Anlass zu Zweifeln hinsichtlich der nationalen Vorschriften gibt, denen die Muttergesellschaft unterliegt; der Aufnahmemitgliedstaat kann jedoch aus Gründen der Klarheit einen erläuternden Zusatz zu der Bezeichnung vorschreiben.

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats verlangen, dass jedes Kreditinstitut über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung sowie über angemessene interne Kontrollverfahren verfügt. Die Verantwortungsbereiche müssen genau abgegrenzt sein.

Die zuständigen Behörden müssen außerdem Informationen über die Anzahl der Personen je Kreditinstitut in Einkommensstufen ab mindestens 1 Mio. EUR sammeln sowie Informationen über:

Aufsichtliche Bewertung des Erwerbs qualifizierter Beteiligungen

Die Richtlinie legt die detaillierten Kriterien für die aufsichtliche Bewertung der Aktionäre und der Geschäftsführung im Rahmen des beabsichtigten Erwerbs einer qualifizierten Mehrheit fest und definiert ein klares Verfahren für ihre Anwendung. Die zuständigen Behörden arbeiten bei der Bewertung der Kandidaten auf konzertierte Art und Weise zusammen. Diese Bewertung betrifft insbesondere die folgenden Kandidaten:

Die zuständigen Behörden beurteilen den angemessenen Charakter des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs unter Zugrundelegung bestimmter Kriterien:

Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

Jedes Kreditinstitut, das eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats errichten möchte, teilt dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit, zusammen mit einem Geschäftsplan, der Anschrift, unter der die Unterlagen des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können, und dem Namen der verantwortlichen Geschäftsführer der Zweigstelle. Der Herkunftsmitgliedstaat teilt diese Angaben dem Aufnahmemitgliedstaat innerhalb von drei Monaten mit, außer wenn er berechtigte Gründe hat, an der Fähigkeit der Geschäftsorganisation oder an der finanziellen Lage des Kreditinstituts zu zweifeln. Weigert sich der Herkunftsmitgliedstaat, die Informationen mitzuteilen, muss er seine Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben begründen. Diese Weigerung kann im Herkunftsmitgliedstaat gerichtlich geahndet werden.

Die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats muss dem Herkunftsmitgliedstaat gemeldet werden, der diese Mitteilung anschließend dem Aufnahmemitgliedstaat zuleitet.

Beziehungen zu Drittländern

Die zuständigen Behörden teilen der Kommission, der EBA und dem Europäischen Bankenausschuss die Zulassung von Zweigstellen mit, die sie den Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft erteilen. Die EU kann in Abkommen, die sie mit einem oder mehreren Drittländern geschlossen hat, die Anwendung von Bestimmungen vereinbaren, die den Zweigstellen eines Kreditinstituts mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft die gleiche Behandlung im gesamten Gebiet der Gemeinschaft einräumen.

Die Mitgliedstaaten behandeln die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der EU nicht vorteilhafter als die Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz in der Europäischen Union.

Grundsätze der Bankenaufsicht

Die Aufsicht über ein Kreditinstitut obliegt von einigen Ausnahmen abgesehen (zum Beispiel der Aufsicht über die Liquidität) grundsätzlich dem Herkunftsmitgliedstaat. Bei der Überwachung der Tätigkeit der Kreditinstitute arbeiten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eng zusammen. Sie tauschen insbesondere alle für eine effiziente Überwachung notwendigen Informationen aus. Dieser Informationsaustausch unterliegt dem Berufsgeheimnis. Sollte ein Ersuchen um Zusammenarbeit oder Informationsaustausch zurückgewiesen werden, informieren die zuständigen Behörden die EBA hierüber.

Eine zuständige Behörde kann Informationen zur Ausführung ihrer Aufgaben an folgende Behörden übermitteln:

Die zuständigen Behörden dürfen finanzielle oder nicht-finanzielle Sanktionen oder andere Maßnahmen verhängen.

Sollte eine Zweigstelle die Regeln der Bankaufsicht eines Mitgliedstaates verletzen, fordert der Aufnahmemitgliedstaat den Herkunftsmitgliedstaat dazu auf, die erforderlichen Maßnahmen zu unternehmen. Sollten sich diese als unzureichend erweisen, kann der Aufnahmemitgliedstaat geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu ahnden. Der Herkunftsmitgliedstaat muss über die Maßnahmen informiert werden, bevor diese getroffen werden. In Krisensituationen können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die notwendigen Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Interessen erforderlich sind. Sie müssen die Kommission, die EBA und die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten hierüber informieren.

Technische Instrumente der Bankenaufsicht

Eigenkapital

Die Richtlinie schlägt einen aus zwei Bestandteilen bestehenden Eigenmittelbegriff vor (die ursprünglichen und die ergänzenden Eigenmittel). Das zum Grundkapital hinzukommende Kapital darf höchstens 100 % des Grundkapitals ausmachen. Die Haftsummen der Mitglieder der Kreditinstitute (Genossenschaften) und die nachrangigen Darlehen dürfen 50 % des Grundkapitals nicht überschreiten. Die Richtlinie nennt außerdem die Bestandteile, die von den Eigenmitteln abzuziehen sind, und erklärt, wie die Eigenmittel auf konsolidierter Basis zu berechnen sind.

Solvabilitätskoeffizient

Die Eigenmittel von Kreditinstituten werden definiert als Verhältnis zwischen den risikogewichteten Aktiva und ihren außerbilanzmäßigen Geschäften. Der Solvabilitätskoeffizient muss mindestens bei 8 % liegen. Dies betrifft in erster Linie die eingegangenen Kreditrisiken für den Fall, dass ein Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Bei der Festlegung der Eigenmittelanforderungen wird unterschieden zwischen den unterschiedlichen Risiken im Zusammenhang mit bestimmten Aktiva und außerbilanzmäßigen Geschäften und bestimmten Kategorien von Kreditnehmern. Darüber hinaus wird auch unterschieden zwischen der Art und der Herkunft der Kreditnehmer.

Großkredite

Von einem Großkredit ist die Rede, wenn sein Wert 10 % der Eigenmittel des Kreditinstituts erreicht oder überschreitet. Die Kreditinstitute müssen alle Großkredite den zuständigen Behörden und der EBA melden. Für die Risiken, die ein Kreditinstitut übernehmen kann, gelten Obergrenzen.

Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis

Jedes Kreditinstitut, das ein Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut als Tochterunternehmen hat, oder eine Beteiligung an solchen Instituten hält, sowie jedes Kreditinstitut, dessen Mutterunternehmen eine Finanzholdinggesellschaft ist, unterliegt einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis. Die Richtlinie sieht außerdem vor, welche Behörden in der jeweiligen Situation für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständig sind.

Die zuständigen Behörden können Maßnahmen gegen Kreditinstitute ergreifen, die den Anforderungen dieser Richtlinie nicht genügen. Sie können insbesondere:

Sollte das Kreditinstitut nicht in zufriedenstellender Weise mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten, wird die EBA hiervon unterrichtet.

Krisensituation

Sollte eine Krisensituation oder eine ungünstige Marktsituation eintreten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems gefährdet, warnt die Aufsichtsbehörde die EBA, den ESRB und die zuständigen Behörden.

Europäische Bankenaufsichtsbehörde

Die EBA unterstützt die Kommission bei der ordnungsgemäßen Anwendung der Richtlinie und führt die in der Richtlinie vorgesehenen Aufgaben im Rahmen der Richtlinie (EU) 1093/2010 aus.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2006/48/EG

20.7.2006

31.12.2006

ABl. L 177, 30.6.2006

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2007/18/EG

17.4.2007

30.9.2007

ABl. L 87, 28.3.2007

Richtlinie 2007/44/EG

21.9.2007

20.3.2009

ABl. L 247, 21.9.2007

Richtlinie 2007/64/EG

25.12.2007

1.11.2009

ABl. L 319, 05.12.2007

Richtlinie 2008/24/EG

21.3.2008

-

ABl. L 81, 20.3.2008

Rchtlinie 2009/110/EG

30.10.2009

30.4.2011

ABl. L 267, 10.10.2009

Richtlinie 2009/111/EG

7.12.2009

31.12.2010

ABl. L 302, 17.11.2009

Richtlinie 2010/76/EU

15.12.2010

31.12.2011

ABl. L 329, 14.12.2010

Richtlinie 2010/78/EU

4.1.2011

31.12.2011

ABl. L 331, 15.12.2010

Die nachfolgenden Änderungen und Berichtigungen dieser Leitlinien durch die EZB wurden in den Grundtext einbezogen. Diese konsolidierte Fassung hat lediglich Dokumentationswert.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2009/111/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (Text von Bedeutung für den EWR). Diese Richtlinie befasst sich mit der Überarbeitung der Vorschriften für die Eigenkapitalanforderungen des Bankensektors in Bezug auf:

Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) [Amtsblatt L 177 vom 30.6.2006]. Diese Richtlinie legt neue Eigenkapitalanforderungen für Banken und Wertpapierfirmen fest. Ziel ist, die kohärente Anwendung des neuen internationalen Rahmens für die Eigenkapitalanforderungen sicherzustellen, der vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basel II) festgelegt wurde. Der neue Rahmen legt niedrigere Eigenkapitalanforderungen für die Finanzierung von KMU fest und sieht eine Präferenzbehandlung für spezifisches Risikokapital vor. Außerdem werden die Eigenkapitalanforderungen für Retail-Darlehen an Privatpersonen reduziert, da diese ein geringeres Risiko darstellen.

Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

Diese Richtlinie legt die Regeln für die zusätzliche Beaufsichtigung von beaufsichtigten Unternehmen fest, die einem Finanzkonglomerat angehören. Als Finanzkonglomerat wird eine Gruppe als bezeichnet, wenn der Anteil der Bilanzsumme der beaufsichtigten und unbeaufsichtigten Finanzunternehmen dieser Gruppe an der Bilanzsumme der Gruppe insgesamt mehr als 40 % beträgt und wenn für jede Finanzbranche der durchschnittliche Anteil der Bilanzsumme dieser Finanzbranche an der Bilanzsumme der Finanzunternehmen der Gruppe und der Anteil der Solvabilitätsanforderungen derselben Finanzbranche an der Gesamtsolvabilitätsanforderung der Finanzunternehmen der Gruppe mehr als 10 % betragen.

Wurde ein Finanzkonglomerat als solches eingestuft, werden die Entscheidungen auf der Grundlage eines Vorschlags getroffen, den der Koordinator des betreffenden Finanzkonglomerats erstellt.

Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten [Amtsblatt L 125 vom 5.5.2001]. Diese Richtlinie regelt die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten und fügt sich in den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute ein. Die Richtlinie soll bei Ausfall eines Kreditinstituts mit Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten sicherstellen, dass im Interesse aller Gläubiger und Anleger nur ein Liquidationsverfahren eröffnet wird.

Letzte Änderung: 22.03.2011