Güter: Verteilung der Genehmigungen für Lastkraftwagen, die in der Schweiz fahren

Diese Verordnung errichtet ein Gemeinschaftssystem zur Verteilung von Genehmigungen für Lastkraftwagen, die in der Schweiz fahren.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 2888/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 über die Verteilung von Genehmigungen für Lastkraftwagen, die in der Schweiz fahren [Amtsblatt L 336 vom 30.12.2000]

ZUSAMMENFASSUNG

Der Schweizerische Bundesrat hat am 1. November 2000 beschlossen, ab 1. Januar 2001 den Verkehr von Lastkraftwagen bis zu 34 Tonnen in seinem Hoheitsgebiet zu erlauben und ab dem gleichen Zeitpunkt die Kontingente für Fahrzeuge, deren tatsächliches Gesamtgewicht im beladenen Zustand mehr als 34 Tonnen beträgt, jedoch 40 Tonnen nicht überschreitet, sowie für Leerfahrzeuge oder Fahrzeuge, die leichte Güter transportieren, zu eröffnen. Dieser Beschluss geht mit der Einführung der LSVA (leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe) auf dem schweizerischen Straßennetz einher.

Dieser Beschluss ist eine autonome Maßnahme und kann daher nicht als vorläufige Anwendung des am 21. Juni 1999 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse angesehen werden, der derzeit ratifiziert wird.

Daher ist vorgesehen, dass die in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften für die Verteilung und Verwaltung der Genehmigungen, die der Gemeinschaft ab 1. Januar 2001 von der Schweiz zur Verfügung gestellt werden, bis zum definitiven Inkrafttreten des Abkommens gelten.

Ab diesem Datum werden die der Gemeinschaft von der Schweiz zur Verfügung gestellten Genehmigungen nach folgendem Schlüssel verteilt:

In der Verordnung ist ferner die Berechnungsmethode der Gemeinschaft für die Zuweisung von Höchstgewicht- und Leergenehmigungen erläutert (Anhang III). Diese stützt sich auf objektive Kriterien des Verkehrsaufkommens im Verkehr nach und von der Schweiz sowie im Transitverkehr und nach anderen Bestimmungsorten, wobei jeder Mitgliedstaat mindestens 1.500 Genehmigungen erhält.

Die Verordnung sieht darüber hinaus die Erstellung von Statistiken über die Verkehrsströme von Lastkraftwagen in der Alpenregion vor, auf deren Grundlage die Kommission eine neue Tabelle zur Verteilung der Genehmigungen festlegen wird, wenn ihre Anzahl signifikant vom im Anhang der Verordnung vorgesehenen Prozentsatz abweicht.

Es obliegt den Mitgliedstaaten, auf ihrem Hoheitsgebiet die verfügbaren Genehmigungen den Verkehrsunternehmen, die dies wünschen, nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien zuzuweisen.

Um eine optimale Nutzung der Genehmigungen sicherzustellen werden die bis zum 15. September jeden Jahres nicht genutzten Genehmigungen an die Kommission zurückgegeben, die sie an andere Mitgliedstaaten verteilt.

Ein Ausschuss, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt, wird geschaffen, damit die Aufteilung der Genehmigungen geändert werden kann.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 2888/2000

30.12.2000

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ABl. L 336 vom 30.12.2000

Letzte Änderung: 03.09.2007