Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger: Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen (bis 2018)

Der Anstieg des Verkehrsaufkommens in der Europäischen Union (EU) verursacht in allen EU-Ländern ähnliche Sicherheits- und Umweltprobleme. Im Interesse der Straßenverkehrssicherheit, des Umweltschutzes und eines fairen Wettbewerbs harmonisiert die EU daher die technische Überwachung der Nutzkraftfahrzeuge und ihrer Anhänger innerhalb der EU. Dies gilt für Nutzfahrzeuge für die Personen- oder Güterbeförderung.

RECHTSAKT

Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie legt einen Rechtsrahmen fest und ergänzt die Regeln für obligatorische jährliche Kontrollen bei Prüfstellen für Nutzfahrzeuge im Rahmen der Richtlinie 2009/40/EG, (die im Jahr 2009 Richtlinie 96/96/EG ersetzte und selbst durch Richtlinie 2014/45/EU ersetzt wurde, die am 20. Mai 2018 in Kraft tritt).

Eine technische Unterwegskontrolle bedeutet eine nicht angekündigte Untersuchung eines Nutzfahrzeugs, das im Hoheitsgebiet eines EU-Landes am Straßenverkehr teilnimmt. Sie wird von den Behörden auf Straßen, in Häfen oder an anderen Orten, die als angemessen angesehen werden, durchgeführt.

Diese Richtlinie legt fest, dass die technische Unterwegskontrolle entweder einen, zwei oder alle der folgenden Punkte umfasst:

eine Sichtprüfung des Wartungszustands des Nutzfahrzeugs im Straßennetz;

eine Kontrolle der Unterlagen, mit denen die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit den Anforderungen der technischen Unterwegskontrolle bescheinigt wird, und, sofern der Fahrer ihn vorlegt, einen kürzlich erstellten Bericht über eine technische Unterwegskontrolle;

eine Überprüfung auf Wartungsmängel (abgefahrene Reifen, fehlerhafte Bremsanlage usw.). In diesem Fall berücksichtigt der Prüfer die neuesten Dokumente sowie sonstige Sicherheitszeugnisse.

Die Richtlinie sieht die Einführung regelmäßiger, angemessener Unterwegskontrollen durch die EU-Länder vor, die ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Fahrers oder des Landes, in dem das Nutzfahrzeug zugelassen wurde, durchzuführen sind. In jedem Jahr soll ein bedeutender und repräsentativer Querschnitt von Nutzfahrzeugen aller Gruppen geprüft werden.

Die EU-Länder teilen der Kommission alle zwei Jahre die erhobenen Daten zur Anzahl der kontrollierten Nutzfahrzeuge der vorangegangenen zwei Jahre mit.

Die in der Richtlinie festgelegten Unterwegskontrollen werden nach den Bestimmungen der Liste der Prüfpunkte (Anhang I) durchgeführt. Der Fahrer des Fahrzeugs erhält eine Bescheinigung über das Ergebnis der technischen Überwachung. Dieses Dokument ist auf Anfrage vorzulegen, um spätere Kontrollen zu vereinfachen bzw. möglichst zu vermeiden.

Wird festgestellt, dass die Mängel des Fahrzeugs eine weitere Untersuchung erfordern, kann es einer eingehenderen Kontrolle in einer zugelassenen Prüfstelle unterzogen werden.

Die Nutzung eines Nutzfahrzeugs auf öffentlichen Straßen wird unverzüglich untersagt, wenn

die Ergebnisse der Unterwegskontrolle zeigen, dass es die in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften (Anhang II: Bremsanlagen, Auspuffemissionen) nicht erfüllt, oder

wenn sich herausstellt, dass es einer nachfolgenden technischen Überprüfung in einer zugelassenen Prüfstelle auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2009/40/EG nicht standhält, und

wenn es sich darstellt, dass das Nutzfahrzeug für seine Insassen oder für andere Verkehrsteilnehmer ein bedeutendes Risiko darstellt.

Schwerwiegende Mängel an einem Nutzfahrzeug, das Eigentum eines Gebietsfremden ist, müssen den zuständigen Behörden des EU-Landes, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, gemeldet werden. Das Land, in dem dieser Mangel festgestellt wurde, kann ersuchen, dass gegenüber dem Zuwiderhandelnden angemessene Maßnahmen ergriffen werden. Das Zulassungsland, an das dieses Ersuchen gerichtet wurde, teilt dem EU-Land, in dem die Mängel festgestellt wurden, die gegenüber dem Zuwiderhandelnden ergriffenen Maßnahmen mit.

Die Kommission hat die Befugnis, Mindestvorschriften und -verfahren für die Überwachung festzulegen sowie diese an den technischen Fortschritt anzupassen.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2000/30/EG

10.8.2000

9.8.2002

ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 1-8

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 2000/30/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Anhänge I und II

Richtlinie 2010/47/EU (ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 33-46).

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG (Amtsblatt L 127 der Europäischen Union, 29.4.2014, S. 134-218).

Empfehlung 2010/379/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 zur Risikobewertung der bei technischen Unterwegskontrollen (von Nutzfahrzeugen) gemäß der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgestellten Mängel (Amtsblatt L 173 der Europäischen Union vom 8.7.2010, S. 97-105).

Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Durchführung der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen, durch die Mitgliedstaaten Berichtszeitraum 2009-2010 (COM(2013) 303 final vom 24.5.2013).

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen, durch die Mitgliedstaaten Berichtszeitraum 2011-2012 (COM(2014) 569 final vom 12.9.2014).

Letzte Änderung: 13.08.2015