Zahlungssysteme: Beziehungen zwischen Karteninhabern und Kartenausstellern

Die vorliegende Richtlinie zielt ab auf die Gewährleistung eines verstärkten Verbraucherschutzes bei der Verwendung elektronischer Zahlungsinstrumente, um so einen Beitrag zu einem echten Binnenmarkt für diese Instrumente zu leisten.

RECHTSAKT

Empfehlung 97/489/EG der Kommission vom 30. Juli 1997 zu den Geschäften, die mit elektronischen Zahlungsinstrumenten getätigt werden (besonders zu den Beziehungen zwischen Emittenten und Inhabern solcher Instrumente).

ZUSAMMENFASSUNG

Die gesamte Empfehlung bezieht sich auf Geschäfte, die mit einem Instrument des Fernzugangs zu einem Konto getätigt werden, und zwar

Ein Teil der Empfehlung bezieht sich auf elektronische Zahlungsinstrumente. Wenn es jedoch um das Laden (Entladen) eines Instruments selbst durch einen Fernzugang zum Konto des Kunden geht, gelangt die gesamte Empfehlung zur Anwendung.

Die Empfehlung gilt nicht für:

Bei der Unterzeichnung des Vertrags bzw. auf jeden Fall rechtzeitig vor der Lieferung des elektronischen Zahlungsinstruments teilt der Emittent dem Inhaber die Vertragsbedingungen und sonstigen Bedingungen mit, die für die Ausgabe und die Verwendung des entsprechenden elektronischen Zahlungsinstruments gelten. Die Bedingungen geben das auf den Vertrag anwendbare Recht an.

Diese Bedingungen müssen klar und verständlich sowie in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats verfügbar sein, in dem das elektronische Zahlungsinstrument angeboten wird. In den Bedingungen muß zudem auf folgende Punkte eingegangen werden:

Kann das elektronische Zahlungsinstrument ebenfalls für Geschäfte im Ausland verwendet werden, so werden dem Inhaber auch die folgenden Informationen mitgeteilt:

Der Emittent läßt dem Inhaber Informationen über die mittels eines elektronischen Zahlungsinstruments getätigten Geschäfte zukommen. Diese Informationen müssen auf die folgenden Punkte eingehen:

Der Inhaber muß die letzten fünf Geschäftsvorgänge, die mit dem Instrument getätigt wurden, und den Restbetrag, der noch auf dem Instrument gespeichert ist, nachprüfen können.

Der Inhaber unterliegt bestimmten Verpflichtungen. So muß er insbesondere:

Außer im Ausnahmefalle kann der Inhaber keinen Auftrag stornieren, den er mittels seines elektronischen Zahlungsinstruments erteilt hat.

Bis zum Zeitpunkt der Benachrichtigung trägt der Inhaber den infolge des Verlusts oder des Diebstahls des elektronischen Zahlungsinstruments verursachten Ausfall bis zu einer Höchstgrenze selbst, die aber 150 ECU nicht überschreiten darf. Eine Ausnahme bildet der Fall, in dem er mit grober Fahrlässigkeit oder betrügerisch handelt.

Der Inhaber, der der Benachrichtigungspflicht gegenüber dem Emittenten nachgekommen ist, haftet nicht mehr für den infolge des Verlusts oder des Diebstahls des elektronischen Zahlungsinstruments verursachten Ausfall, außer wenn er betrügerisch handelt.

Der Inhaber ist nicht haftbar, wenn das Zahlungsinstrument ohne dessen Vorlage oder ohne dessen elektronische Identifizierung gebraucht wurde.

Der Emittent kann die Bedingungen ändern, sofern diese Änderung dem Inhaber persönlich anzeigt wird. Nach einem Zeitraum von einem Monat wird davon ausgegangen, daß der Inhaber die mitgeteilten Bedingungen angenommen hat, sofern er sich nicht zuvor aus dem Vertrag zurückgezogen hat.

Das zuvor Gesagte gilt allerdings nicht für bedeutende Änderungen des derzeitigen Zinssatzes, die zu dem bei der Veröffentlichung einer solchen Änderung genannten Termin in Kraft treten. Vorbehaltlich des Rechts des Inhabers, den Vertrag zu kündigen, unterrichtet der Emittent den Inhaber persönlich sobald als möglich hiervon.

Der Emittent muß eine Reihe von Verpflichtungen einhalten. So soll er insbesondere:

Der Emittent eines elektronischen Zahlungsinstruments ist in den folgenden Fällen haftbar:

Die Haftungssumme des Emittenten setzt sich wie folgt zusammen:

Der Emittent eines elektronischen Zahlungsinstruments haftet für den Verlust an einem auf dem elektronischen Zahlungsinstrument des Inhabers verzeichneten Wert oder für die mangelhafte Abwicklung der Geschäfte des Inhabers, sofern dieser Verlust oder diese mangelhafte Abwicklung auf ein schlechtes Funktionieren des Instruments, der Einrichtung/des Terminals oder eines anderen Geräts zurückzuführen ist, das zur Verwendung freigegeben worden war, soweit diese Funktionsstörung nicht vom Inhaber wissentlich herbeigeführt wurde.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß angemessene und wirksame Mittel für die Beilegung von Streitfällen zwischen Inhabern und Emittenten bestehen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Empfehlung 97/489/EG

2.8.1997

31.12.1998

ABl. L 208 vom 2.8.1997

Letzte Änderung: 08.08.2005