Sicherheit im Seeverkehr: Vorschriften und Normen für Fahrgastschiffe

Festlegung harmonisierter Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe, die in der Inlandfahrt eingesetzt werden, sowie Festlegung von Verfahren für Verhandlungen auf internationaler Ebene im Hinblick auf eine Harmonisierung der Vorschriften für in der Auslandsfahrt eingesetzte Passagierschiffe.

RECHTSAKT

Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe [Amtsblatt L 144 vom 15.05.1998]

ZUSAMMENFASSUNG

Diese Richtlinie ist aus einem Bewusstwerdungsprozess, der durch die Seeverkehrsunglücke der letzten Jahre in Gang gekommen ist, und aus der Notwendigkeit der Verbesserung der Sicherheit des Fahrgastbeförderung im Seeverkehr heraus entstanden.

Diese Richtlinie gilt für

die in der Inlandfahrt eingesetzt sind, unabhängig von ihrer Flagge.

Dagegen gilt sie nicht für

Fahrgastschiffe werden je nach Seegebiet und Abstand von der Küste, in dem sie eingesetzt werden, in die vier Klassen A, B, C und D eingeteilt. Die Liste dieser Seegebiete ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge werden entsprechend dem von der internationalen Seeschifffahrtsorganisation IMO (EN) angenommenen Sicherheitscode für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge ebenfalls in Kategorien eingeteilt.

Alle Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die in der Inlandfahrt eingesetzt werden, müssen den Vorschriften der Richtlinie entsprechen.

Die Mitgliedstaaten dürfen Schiffen und Fahrzeugen, die den Anforderungen der Richtlinie entsprechen, den Einsatz nicht erschweren und müssen Zeugnisse, Betriebsgenehmigungen und Konformitätserklärungen anerkennen, die von einem anderen Mitgliedstaat entsprechend der Richtlinie ausgestellt wurden.

Die Mitgliedstaaten dürfen als Gastgeberstaat Schiffe und Fahrzeuge überprüfen, die in der Inlandfahrt eingesetzt werden, und deren Unterlagen nach den Bestimmungen der Richtlinie 95/21/EWG prüfen.

Die Richtlinie enthält alle allgemeinen Sicherheitsvorschriften für neue und vorhandene Fahrgastschiffe bzw. Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, d. h.

Weiter umfasst die Richtlinie zusätzliche Sicherheitsanforderungen, gleichwertigen Ersatz, Befreiungen und Schutzmaßnahmen, die nach vorheriger Unterrichtung der Kommission angewandt werden können:

Die Kommission kann die Richtlinie ändern, um späteren Änderungen internationaler Sicherheitsvorschriften, insbesondere im Rahmen der IMO, Rechnung zu tragen.

Jedes neue oder vorhandene Fahrgastschiff wird Kontrollbesichtigungen unterzogen, die von den Inspektoren der Verwaltung des Flaggenstaates, denen einer „anerkannten Organisation" oder denen des Mitgliedstaats, der vom Flaggenstaat eine Genehmigung zur Durchführung solcher Besichtigungen erhalten hat, durchgeführt werden müssen.

Alle neuen und vorhandenen Fahrgastschiffe müssen ein Sicherheitszeugnis gemäß dieser Richtlinie mit sich führen, das von der Verwaltung des Flaggenstaates für höchstens ein Jahr ausgestellt wird.

Für Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die den Anforderungen des Codes für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge genügen, werden ebenfalls ein Sicherheitszeugnis und ein Fahrterlaubnisschein ausgestellt.

Die Richtlinie legt einen Auftrag für die Kommission fest, im Rahmen der IMO über eine Harmonisierung der für Fahrgastschiffe, die auf Auslandsfahrten eingesetzt werden, geltenden SOLAS-Regeln (internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See) zu verhandeln und im Rahmen der IMO auf die verbindliche Anwendung der Grundsätze hinzuwirken, die dem Rundschreiben Circ. 606 des MSC (Schifffssicherheitsauschuss der IMO) über die Zustimmung des Hafenstaates zu SOLAS-Befreiungen zugrundeliegen.

Richtlinie 2003/24/EG

Ziel dieser Richtlinie ist die Verschärfung der Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe durch die Einführung eines einheitlichen Sicherheitsniveaus zum Schutz von Leben und Eigentum auf neuen und vorhandenen Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, wenn diese in der Inlandfahrt eingesetzt sind.

Gleichzeitig sind in der Richtlinie Verfahren für Verhandlungen auf internationaler Ebene im Hinblick auf eine Harmonisierung der Vorschriften für in der Auslandfahrt eingesetzte Fahrgastschiffe festgelegt. Die Richtlinie 2003/24/EG zielt drauf ab, geeignete Maßnahmen einzuführen, um sicherzustellen, dass für Personen mit eingeschränkter Mobilität ein sicherer Zugang zu Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, die auf Inlandfahrten in den Mitgliedstaaten eingesetzt werden, gewährleistet ist.

Jeder Mitgliedstaat muss eine Liste der seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Seegebiete unter Abgrenzung der Zonen, in denen die einzelnen Schiffsklassen ganzjährig oder gegebenenfalls zeitlich beschränkt eingesetzt werden, erstellen und und auf den neuesten Stand bringen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens - Datum des Außerkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 98/18/EG

4.6.1998

1.7.1998

ABl. L 144 vom 15.5.1998

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2003/24/EG

17.05.2003

17.11.2004

ABl. L 123 vom 17.5.2003

Richtlinie 2003/75/EG

30.7.2003

30.1.2004

ABl. L 190 vom 30.7.2003

VERBUNDENE RECHTESAKTE

Entscheidung 1999/461/EG [Amtsblatt L 180 vom 15.7.1999]

Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 1999 über die Veröffentlichung der Liste der von Griechenland nach der Richtlinie 98/18/EG des Rates gemeldeten vorhandenen Schiffe der Klassen A und B, bei denen eine Befreiung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe g) möglich ist.

Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr [Amtsblatt L 138 vom 01.06.1999]

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss durch die Europäische Gemeinschaft des Protokolls von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See [KOM (2003) 375 endg. - nicht im Amtsblatt veröffentlicht]

Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe [Amtsblatt L 123 vom 17.05.2003]

Letzte Änderung: 15.05.2007